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Definition
Für die Erfassung der sexualisierten Gewalt in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) stehen die Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zur Verfügung. Unter dem Begriff der sexualisierten Gewalt werden Straftatbestände zusammengefasst, welche Gewalt und insbesondere sexuelle Handlungen beinhalten, welche ohne ausdrückliches Einverständnis und gegen den Willen, einer minderjährigen oder erwachsenen Person angedroht, aufgedrängt oder aufgezwungen werden.
Sexualisierte Gewalt kann in unterschiedlichen Ausprägungen, Formen und Kontexten stattfinden. Sie umfasst unter anderem auch den Aspekt der Ausnutzung von Abhängigkeit sowie die Ausübung von Macht und Dominanz.
Die folgenden Straftatbestände des StGB werden in den Auswertungen zur sexualisierten Gewalt berücksichtigt:
- Art. 187 Sexuelle Handlungen mit Kindern
- Art. 188 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
- Art. 189 Sexuelle Nötigung
- Art. 190 Vergewaltigung
- Art. 191 Schändung
- Art. 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
- Art. 193 Ausnützung einer Notlage
- Art. 194 Exhibitionismus
- Art. 195 Förderung der Prostitution
- Art. 196 Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt
- Art. 198 Sexuelle Belästigung
Der Straftatbestand der Pornografie, Art. 197 StGB, ist in den Auswertungen zur digitalen Kriminalität abgebildet.
In der folgenden Grafik sind die polizeilich registrierten Straftaten der sexualisierten Gewalt von 2009 bis 2023 dargestellt. Detaillierte Daten zu den einzelnen Straftatbeständen nach Jahr, Ausführungs- und Aufklärungsgrad sowie Kanton finden Sie in der interaktiven Datenbank STAT-TAB sowie unter «Weiterführende Informationen».
Örtlichkeit
In der PKS wird die Örtlichkeit in privaten und öffentlichen Raum unterteilt. Unter privatem Raum werden ausschliesslich die eigenen vier Wände, das heisst die für andere nicht zugänglichen Privaträume von Personen verstanden. Privat bedeutet nicht, dass es sich dabei um häusliche Gewalt handelt, da häusliche Gewalt durch die Geschädigten-Beschuldigten-Beziehung definiert wird und nicht durch die Örtlichkeit der Straftatbegehung.
Geschädigte Personen nach Geschlecht und Alter
In der folgenden Grafik sind für das Total der sexualisierten Gewalt die geschädigten Personen nach Alter und Geschlecht von 2009 bis 2023 dargestellt. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Straftatbeständen, Geschlecht, Alter und Aufenthaltsstatus finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
Geschädigte Personen nach Geschlecht und Straftatbestand
Im Total wurden 2023 4447 geschädigte Personen polizeilich registriert. Die folgende Grafik zeigt die prozentuale Verteilung der geschädigten Personen nach Geschlecht und Straftatbestand.
Beschuldigte Personen nach Geschlecht und Alter
In der folgenden Grafik sind für das Total der sexualisierten Gewalt die beschuldigten Personen nach Alter und Geschlecht von 2009 bis 2023 dargestellt. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Straftatbeständen, Geschlecht, Alter und Aufenthaltsstatus finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
Beschuldigte Personen nach Geschlecht und Straftatbestand
Im Total wurden 2023 3228 beschuldigte Personen polizeilich registriert. Die folgende Grafik zeigt die prozentuale Verteilung der beschuldigten Personen nach Geschlecht und Straftatbestand.
Anteil der häuslichen Gewalt
In der PKS wird die häusliche Gewalt über konkrete Straftatbestände definiert. Für diese Straftatbestände erfassen die kantonalen Polizeibehörden die Beziehung zwischen beschuldigter und geschädigter Person. Handelt es sich bei der beschuldigten Person um eine(n) aktuelle(n) oder ehemalige(n) Partner(in) oder ein anderes Familienmitglied der geschädigten Person, werden die polizeilich registrierten Straftaten dem häuslichen Bereich zugerechnet.
Die folgende Grafik zeigt den Anteil der Straftaten im häuslichen bzw. ausserhäuslichen Bereich. Die Kategorie «unbekannt» enthält die Straftaten, bei welchen die beschuldigte oder geschädigte Person oder deren Beziehung nicht bekannt ist.
Die Auswertung umfasst nur die Straftatbestände, welche auch in der Statistik zur häuslichen Gewalt enthalten sind.
Beziehung zwischen geschädigter und beschuldigter Person
In der folgenden Grafik sind die geschädigten Personen nach ihrer Beziehung zu den beschuldigten Personen dargestellt.
Die Kategorie «andere Beziehung» beinhaltet die folgenden Beziehungskontexte: Amtsverhältnis (z.B. Sozialamt, AL-Kasse), Beistandschaft, gesetzliche Vertretung, Vormundschaft, religiöse Ämter (inkl. Mitglieder), ärztlicher/therapeutischer Kontext. Unter «keine Angabe» fallen auch Straftaten mit fehlender Angabe der Beziehung aufgrund von unbekannten beschuldigten Personen.
Anmerkung: Die Summe der prozentualen Anteile ist höher als 100%, da eine geschädigte Person in der Grafik mehrfach gezählt werden kann. Dies bei Straftaten mit mehreren Beschuldigten oder wenn eine geschädigte Person für mehrere Straftaten mit unterschiedlichen beschuldigten Personen von der Polizei registriert wird.
Beispiel: Bei einer sexuellen Nötigung sind ein Elternteil und ein Bekannter der geschädigten Person die beschuldigten Personen. Zudem besteht eine Anzeige wegen Exhibitionismus, die die gleiche geschädigte Person betrifft. Die beschuldigte Person ist ein Freund. In der Auswertung würde diese Person einmal in der Kategorie «Verwandtschaftliche Beziehung» und zweimal in der Kategorie «Kollegen, Freunde, Bekannte» gezählt.
Weiterführende Informationen
Grundlagen und Erhebungen
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Schweiz