Unter Gewaltstraftaten werden Straftatbestände zusammengefasst, welche die vorsätzliche Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen Personen beinhalten. Gewaltanwendungen gegen Sachen werden ausgeschlossen.
In der polizeilichen Kriminalstatistik werden die Straftaten nach Art und Schwere der Gewalt in drei Kategorien unterteilt:
Schwere Gewalt (angewandt): vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Kindestötung, schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Raub mit qualifizierter Einwirkung auf das Opfer (Art. 140 Ziff. 4), Geiselnahme, Vergewaltigung.
Minderschwere Gewalt (angewandt evtl. angedroht): einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beteiligung Raufhandel, Beteiligung Angriff, Raub (Art. 140 Ziff. 1-3), räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 3), Nötigung, Zwangsheirat, Freiheitsberaubung und Entführung, Freiheitsberaubung und Entführung: erschwerende Umstände, sexuelle Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
Minderschwere Gewalt (angedroht): Erpressung (Art. 156 Ziff. 1, 2, 4), Drohung.