Rechtliche Grundlagen

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Schweiz - Bund

Die Rechtsgrundlagen der Bundesstatistik im Überblick.

Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Mit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 waren viele im Rahmen der öffentlichen Statistik befragte Personen, insbesondere Unternehmen, verunsichert, in welchem Masse sie noch Daten ihrer Angestellten an das BFS liefern dürfen. Um diese Fragen rund um Datenlieferungen für die öffentliche Statistik im Kontext dieser neuen Datenschutz-Grundverordnung bestmöglich zu beantworten, sind im untenstehenden Dokument nähere Informationen zusammengestellt.

 

Zwei zentrale Prinzipien statistischer Tätigkeit: Fachliche Unabhängigkeit und Datenschutz

Welche Aspekte unserer Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt mit den begrenzten Mitteln der öffentlichen Statistik regelmässig erfasst werden sollen, dies entscheiden die politischen Behörden (Bundesrat bzw. Parlament). Wie jedoch die Erhebung, Aufbereitung und Verbreitung der statistischen Informationen erfolgen soll, muss von der öffentlichen Statistik in fachlich unabhängiger Weise entschieden werden, um ein möglichst getreues Abbild der Wirklichkeit zu erhalten - und nicht eine, von bestimmten Wünschen beeinflusste und dadurch verzerrte Darstellung. Um es vor unsachgemässen Beeinflussungen zu schützen, braucht das Bundesamt für Statistik (BFS) die auf Gesetzesebene geregelte fachliche Unabhängigkeit. Diese ist auch Garant dafür, dass die statistischen Ergebnisse von allen Benützern ungeachtet ihrer politischen und wirtschaftlichen Interessen als glaubwürdig akzeptiert werden.

Der Daten- und Persönlichkeitsschutz ist ein fundamentales Prinzip der öffentlichen Statistiktätigkeit. Das Statistikgeheimnis ist im Bundesstatistikgesetz von 1992 geregelt; dies unterstreicht die Bedeutung, die der Datenschutz für die Statistik besitzt. Angaben, die sich der Bund mit statistischen Erhebungen beschafft, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Ausnahmen davon bedürfen einer gesetzlichen Regelung. Das Statistikgeheimnis dient dazu, dass Daten über einzelne Personen, Unternehmen oder Betriebe nicht für Verwaltungs-, Kontroll-, Steuer oder Aufsichtshandlungen verwendet werden. Es verbietet auch, dass Ergebnisse in einer Form veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf natürliche oder juristische Personen erlaubt. Das Statistikgeheimnis wird durch organisatorische Massnahmen unterstützt, z.B. durch die Geheimhaltungspflicht für alle mit schützenswerten Daten betrauten Personen.

Kontakt

Bundesamt für Statistik Espace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz

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https://www.bfs.admin.ch/content/bfs/de/home/bfs/oeffentliche-statistik/rechtliche-grundlagen.html