Angaben zu Strafen, Massnahmen und Untersuchungshaft stehen seit 1984 zur Verfügung.
Strafen für Erwachsene sind: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit und Busse. Als Massnahmen können verhängt werden: Verwahrung und stationäre oder ambulante Behandlung von psychischen Störungen oder Suchtverhalten. Für junge Erwachsene, die bei der Begehung der Straftat jünger als 25 Jahre alt waren, sieht das Strafrecht die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene vor.
Hauptanktion, Massnahmen und Untersuchungshaft 2021 - 2022
Erwachsene1
2021
2022
Total Verurteilungen mit Hauptsanktion2
99 840
103 156
Freiheitsstrafe
14 332
14 523
unbedingt
7 516
7 254
teilbedingt
788
671
bedingt
6 028
6 598
Geldstrafe
85 238
88 354
unbedingt
16 784
16 785
bedingt
68 454
71 569
Nur Busse
116
127
Nur Massnahme
81
74
Urteile mit angerechneter U-Haft
18 046
19 456
davon bis 2 Tage
13 382
15 045
Total Urteile mit Massnahme
493
485
Verwahrung
5
2
Stationäre Massnahme
209
239
Ambulante Massnahme
291
248
Total Landesverweisungen
2 123
1 945
¹ Bei den Erwachsenen werden nur Verbrechen und Vergehen berücksichtigt, weil Übertretungen nur in Ausnahmefällen in das Strafregister eingetragen werden. ² Pro Urteil wird eine Hauptsanktion festgelegt und nur diese wird in der Tabelle ausgewiesen. Dafür wurde eine Hierarchisierung der Sanktionen nach ihrem Schweregrad erstellt und immer nur die schwerste Sanktion berücksichtigt. Für Erwachsene wird die Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion erachtet, gefolgt von der Geldstrafe, der Gemeinnützigen Arbeit, der Busse und der Massnahme.
Quelle: Strafurteilsstatistik (SUS), Stand des Strafregisters: 31.08.2023
Auswirkungen der Reformen des Sanktionsrechts auf die Praxis
Das Sanktionensystem hat in den letzten Jahrzehnten tiefgreifende Reformen erfahren. Bei der Reform von 2007 ging es um die Zurückdrängung der Freiheitsstrafen unter 6 Monaten (bedingt und unbedingt). An ihre Stelle sollten die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit treten. Die erneute Reform der Sanktionen von 2018 führte die kurzen Freiheitsstrafen hingegen wieder vollumfänglich ein. Das BFS hat in einer Publikation die Auswirkungen der Reformen auf die Rechtsprechung und auf den Strafvollzug untersucht, um zu evaluieren, ob die vom Gesetzgeber gesetzten Ziele erreicht wurden.
Das Ziel des Gesetzgebers, die kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen, wurde 2007 vollumfänglich erreicht, da diese von gut 52 000 im Jahr 2006 auf weniger als 4000 im Jahr 2007 sanken. An ihre Stelle traten hauptsächlich die (bedingte) Geldstrafe.
Bei den bedingten kurzen Freiheitsstrafen blieben die Zahlen zwischen 2007 und 2017 konstant. Bei den unbedingten kurzen Freiheitsstrafen sah dies anders aus, denn sie erfuhren in den Jahren 2007 bis 2017 grosse Schwankungen. Nach einem starken Rückgang - gleich nach der Reform im Jahr 2007 -stiegen die Zahlen sehr schnell wieder an. Von 11 515 Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten im Jahr 2006 fielen die Zahlen im Folgejahr auf 3649, um dann bis 2013 wieder auf 9224 zu klettern. Dies bedeutete aber nicht eine Rückkehr zum alten System (d.h. zum System vor der Reform im Jahr 2007), sondern beruhte auf einem starken Anstieg von Verurteilten ohne B- oder C-Ausweis zu Beginn der 2010-Jahre. Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit konnten bei dieser Bevölkerungsgruppe nicht immer vollzogen werden und wurden deshalb oft gar nicht erst ausgesprochen. Mit dem Rückgang dieser Kriminalität wurden auch wieder weniger kurzen unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen.
Bei den Eintritten in den Strafvollzug hatte die Reform aber einen sehr bescheidenen Einfluss. Die gewünschte Entlastung des Strafvollzugs blieb trotz des spektakulären Rückgangs de kurzen unbedingten Freiheitsstrafen aus. Auch wenn ab 2007 viele Personen zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, wurde diese Strafe letztendlich in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, da die Geldstrafe nicht bezahlt wurde.
Die erneute Reform des Sanktionensystems von 2018, die die kurzen Freiheitsstrafen (bedingt und unbedingt) wieder vollumfänglich zuliess, hatte hingegen sehr viel weniger Einfluss auf die Art der Sanktionierung. Zwar werden wieder mehr bedingte kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen, aber sehr viel weniger als vor der Reform 2007 (40 682 im Jahr 2006 gegen 874 im Jahr 2022).
Bei den unbedingten kurzen Freiheitsstrafen ist der Einfluss der Reform auch sehr gering. Nur bei den Schweizern zeigt sich eine vermehrte Verurteilung zu kurzen unbedingten Freiheitsstrafen. Dies liegt aber daran, dass im Rahmen der Reform im Jahr 2018 die gemeinnützige Arbeit als Strafe abgeschafft wurde. Die Schweizer, die zwischen 2007 und 2017 oft von diesem Sanktionstyp profitiert hatten, wurden in der Folge stattdessen vermehrt mit kurzen unbedingten Freiheitsstrafen bestraft.
Landesverweisung nach Artikel 66a StGB
Die Strafurteilsstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) wird anhand der Einträge der rechtskräftigen Verurteilungen ins schweizerische zentrale Strafregister (VOSTRA) erstellt. Die Landesverweisung wird zusammen mit den anderen Sanktionen (Strafen und Massnahmen) in VOSTRA eingetragen und ist somit Bestandteil der Strafurteilsstatistik.
Aus diesen Daten wurde eine Tabelle mit den ausgesprochenen Landesverweisungen erstellt. Sie enthält sowohl Angaben zur Art und Dauer der Landesverweisung als auch zu den Merkmalen der verurteilten Person wie Geschlecht, Alter und Aufenthaltsstatus.
Das BFS hat eine Berechnungsmethode für eine Anwendungsrate der obligatorischen Landesverweisung ausgearbeitet. Für alle Verurteilungen mit einer Straftat gemäss Artikel 66a StGB, für die eine obligatorische Landesverweisung angeordnet werden muss, wird ausgewiesen, ob diese auch ausgesprochen wurde. Seit 2019 ist dies für alle Straftaten des Katalogs des Artikels 66a möglich. Die Anwendungsraten werden nach Merkmalen der Person und des Urteils aufgeschlüsselt dargestellt. Auch kantonale Daten stehen zur Verfügung:
Eine Publikation zur Berechnung der Anwendungsrate und eine Analyse, welche Faktoren das Risiko einer Landesverweisung erhöhen wurden anhand der Daten ab 2017 erstellt.
Seit 2021 stehen Zahlen zur Anwendung der Härtefallklausel zur Verfügung.
Seit 2017 stehen Zahlen zu den Nationalitäten der zu einer Landesverweisung verurteilten Personen zur Verfügung.
Die Datensammlung des Bundesamts für Statistik zu den Verurteilungen von Jugendlichen und Erwachsenen basiert auf den Urteilsauszügen aus dem zentral geführten Strafregister. Diese Statistik wird seit 1946, z.T. mit Daten seit 1936, erstellt. Für die Jahre vor 1984 liegen die statistischen Ergebnisse in Tabellenform vor, von denen unten Kopien der Originalversionen eingesehen oder heruntergeladen werden können.
Die Fortsetzung der historischen Zeitreihe bei den Jugendlichen finden Sie für die Jahre 1984-1998 auf "Historische Daten Jugendliche 1984-1998".
Ab 1999 stehen im Statistikportal detaillierte Daten zu den Jugendstrafurteilen zur Verfügung. Bei den Erwachsenen werden bereits für die Jahre ab 1984 die detaillierten Verurteilungszahlen angeboten.
Die historischen Verurteilungsdaten können untereinander und mit denjenigen der aktuellen Datensammlung nicht direkt verglichen werden. Die Daten müssen vorher harmonisiert und zu den Bevölkerungsdaten in Bezug gesetzt werden.