Angaben zu den mittels Urteilen angeordneten Strafen und Schutzmassnahmen stehen seit 1999 anhand der Daten der JUSUS und JUSAS zur Verfügung. Ab 2020 existieren auch Zahlen zu den provisorisch angeordnete Schutzmassnahmen.
Das Jugendstrafrecht sieht folgende Strafen vor: Freiheitsentzug, persönliche Leistung, Busse oder Verweis. Auch kann mittels Strafbefreiung auf eine Strafe verzichtet werden. Als (provisorische) Schutzmassnahmen können verhängt werden: Unterbringung in eine geschlossene oder offene Einrichtung, ambulante Behandlung, persönliche Betreuung und Aufsicht.