Leichter Rückgang bei den Erwachsenenstrafurteilen im Jahr 2017
Im Jahr 2017 wurden rund 105 000 Verurteilungen von Erwachsenen ins Strafregister eingetragen. Dies entspricht einem Rückgang von 5% im Vergleich zum Vorjahr. Der allgemeine Rückgang von 5% bei den Erwachsenenurteilen aufgrund eines Vergehens oder Verbrechens betrifft sowohl das Strafgesetzbuch (–7%), das Strassenverkehrsgesetz (–4%), das Ausländergesetz (–6%) als auch das Betäubungsmittelgesetz (–8%).
Primat der bedingten Geldstrafe seit 2007
Seit der Einführung der alternativen Strafen im Jahr 2007 sind Geldstrafen die häufigsten Sanktionen (2017: 87%). Per 1. Januar 2018 ist ein neues Sanktionenrecht in Kraft getreten, in dem die Geldstrafe weiterhin den Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe behält, jedoch mit eingeschränktem Anwendungsbereich. Letztere sind fortan auf ein Höchstmass von 180 Tagessätzen (zuvor 360 Tagessätze) beschränkt. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Revision 2018 in diesem Bereich keinen grossen Einfluss auf das richterliche Ermessen haben wird. Lediglich 1% der im Jahr 2017 ausgesprochenen Geldstrafen betrug mehr als 180 Tagessätze.
In den meisten Fällen wurde die Geldstrafe bedingt ausgesprochen (2017: 81%). Dennoch ist der Anteil unbedingter Geldstrafen kontinuierlich von 11% im Jahr 2007 auf 18% im Jahr 2017 gestiegen.
Kurze unbedingte Freiheitsstrafen waren 2007 vorübergehend rückläufig
Seit der Einführung der alternativen Strafen im Jahr 2007 wurde die Freiheitsstrafe als Sanktion zurückgedrängt und ihr Anteil betrug zu keinem Zeitpunkt mehr als 14% aller verhängten Sanktionen (2017: 11%). Dabei wurde die Freiheitsstrafe in den meisten Fällen unbedingt angeordnet (2007: 64%; 2017: 72%).
Noch im Jahr 2006 wurden am häufigsten Freiheitsstrafen verhängt (62%). Die meisten von ihnen wurden aber bedingt ausgesprochen (75% der Fälle).
Bei den kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten war der Effekt der Reform im Jahr 2007 nur kurzzeitig zu spüren. Nachdem die Zahl der kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von 2006 bis 2007 stark zurückgegangen war (von 11 496 auf 3 646), kletterte sie zwischen 2008 und 2013 auf 9 234 und erreichte somit wieder ihren Stand der frühen 2000er-Jahre. 2014 setzte ein erneuter Abwärtstrend ein. Die weitere Entwicklung gilt es nun aufmerksam zu verfolgen, zumal die Revision 2018 das Aussprechen kurzer Freiheitsstrafen wieder vereinfacht hat.
Gemeinnützige Arbeit selten als Sanktion ausgesprochen
Seit 2007 machten die Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit zu keinem Zeitpunkt mehr als 5% aller verhängten Sanktionen aus. Der Anteil der Anordnungen von gemeinnütziger Arbeit ging in den letzten acht Jahren sogar stetig zurück (2009–2017: –51%). Gemeinnützige Arbeit wurde somit selten als Sanktion ausgesprochen. Gemäss dem neuen Sanktionenrecht gilt gemeinnützige Arbeit nicht mehr als eigenständige Strafe, sondern als Ersatzvollzugsform für andere Strafen.