Minimaler Inhalt Einwohnerregister

In Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) werden die in den Einwohnerregistern (EWR) minimal zu führenden Merkmale aufgelistet.

a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
b. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
c. Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes
d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
e. amtlicher Name sowie die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h. Geburtsdatum und Geburtsort;
i. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
j. Geschlecht;
k. Zivilstand;
l. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
m. Staatsangehörigkeit;
n. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
o. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
p. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
q. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
r. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
s. bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
t. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
u. Todesdatum.

Eine genaue Beschreibung der Merkmale liefert der Merkmalskatalog.

Kontakt

Bundesamt für Statistik Sektion Sedex und Registerentwicklung
Espace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz
Tel.
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Von Montag bis Freitag
08.30–11.30 und 14.00-16.00

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