Für die Harmonisierung der amtlichen Personenregister spielen anerkannte und einheitlich angewandte Nomenklaturen eine wichtige Rolle. Eine Nomenklatur enthält alle für das entsprechende Merkmal zulässigen Ausprägungen (Modalitäten) und deren Codierungen.
Kleinere Nomenklaturen werden direkt im Merkmalskatalog abschliessend geführt. Ist die Anzahl der Ausprägungen gross, stellt das BFS die Nomenklaturen im Internet bereit.
Für die im Einwohnerregister (EWR) geführten Personen müssen alle obligatorischen Merkmale und Merkmalsausprägungen, wie sie im Gesetz aufgelistet und im Amtlichen Katalog der Merkmale beschrieben sind, vollständig, korrekt und aktuell geführt werden.
Ausserdem müssen die Daten im vorgegebenen Datenaustauschformat exportiert und importiert werden können. Durch diese Einheitlichkeit ist die Basis für eine automatisierte Datenverarbeitung gegeben.
Merkmalsausprägung und Codierung
Am Beispiel des Merkmals Zivilstand soll veranschaulicht werden, was unter einer Merkmalsausprägung und einer Codierung verstanden wird. Das Merkmal Zivilstand hat acht mögliche Merkmalsausprägungen. Diese Merkmalsausprägungen werden von 1 bis 9 codiert.
Merkmalsausprägungen | Codierungen |
---|---|
Ledig | 1 |
Verheiratet | 2 |
Verwitwet | 3 |
Geschieden | 4 |
Unverheiratet1) | 5 |
In eingetragener Partnerschaft | 6 |
Aufgelöste Partnerschaft | 7 |
Unbekannt | 9 |
Obligatorische kantonale Merkmale
Die Kantone können weitere Merkmale bestimmen, welche die EWR des entsprechenden Kantons zu führen haben. Wenn solche Merkmale bereits im Merkmalskatalog aufgeführt sind, ist die Führung dieser Merkmale gestützt auf Art. 7 RHG vorzunehmen. Erklärt der Kanton weitere Merkmale als obligatorisch, ist dies eine grundlegende Änderung des Registers, und das BFS muss vorgängig darüber informiert werden (Art. 3 RHV).
Das BFS stellt für Merkmale, welche Gemeindenamen beinhalten, das Amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz (aktueller Stand) und das Historisierte Gemeindeverzeichnis der Schweiz (aktueller Stand) zur Verfügung. Die BFS-Gemeindenummer, der amtliche Gemeindename und das Kantonskürzel sind obligatorisch. Die Historisierungsnummer der Gemeinde ist fakultativ.
Amtliches Gemeindeverzeichnis
Das Amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz enthält die Liste aller Gemeinden der Schweiz.
Historisiertes Gemeindeverzeichnis
Im historisierten Gemeindeverzeichnis sind alle Gemeindestände und deren Mutationen seit 1960 erfasst.
PLZ-Verzeichnis
Das PLZ-Verzeichnis beinhaltet alle für die Adressierung gültigen Postleitzahlen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.
Nomenklatur, um Informationen zu den Heimatorten zu codieren. Sie ist im Datenstandard eCH-0135 Heimatorte festgesetzt. Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist für diese Norm verantwortlich. Das BJ stellt dem Verein eCH die Liste mit den Heimatorten, die von den Zivilstandsbehörden auf nationalem Niveau verwendet werden, zur Verfügung.
Das BFS stellt für Merkmale, welche Ländernamen beinhalten, die Nomenklatur Staaten und Gebiete zur Verfügung. Die BFS-Nummer und der Landesname in Kurzform in Deutsch, Französisch oder Italienisch sind obligatorisch. Fakultativ ist der ISO-2-Ländercode. Beim Erfassen von Landesnamen müssen nur die Spalten E bis H des Excel-Files erfasst werden.
Die Nomenklatur Ausländerkategorien ist im Datenstandard eCH-0006 enthalten. Das Merkmal Ausländerkategorie ist obligatorisch für Ausländerinnen und Ausländer. Für die Statistik müssen vierstellige oder sechsstellige Codes geliefert werden (immer der ausführlichste Code).
Das Merkmal Konfessionszugehörigkeit ist obligatorisch. Es gibt die Zugehörigkeit der Person zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft an. Die Kantone sind gemäss Art. 72 BV für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat zuständig. Dazu gehört auch die Definition des Rechtsstatus der einzelnen Religionsgemeinschaften. In diesem Sinne sind die kantonalen Richtlinien massgebend.
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Bundesamt für Statistik Sektion Sedex und RegisterentwicklungEspace de l'Europe 10
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08.30–11.30 und 14.00-16.00