Alle in einer Gemeinde wohnhaften Personen müssen entweder als Niedergelassene (Hauptwohnsitz) oder als Aufenthalter (Nebenwohnsitz) erfasst werden.
Alle im Einwohnerregister geführten Personen stehen in einem Meldeverhältnis mit der Gemeinde. Es werden zwei mögliche Meldeverhältnisse unterschieden: einer Gemeinde wohnhaften Personen müssen entweder als Niedergelassene
(Hauptwohnsitz) oder als Aufenthalter (Nebenwohnsitz) erfasst werden. Die Bedeutung von Niederlassung und Aufenthalt ist für schweizerische resp. ausländische Staatsangehörige unterschiedlich. Für ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, stehen Niederlassung und Aufenthalt in Zusammenhang mit ihrer Bewilligung. Der Einfachheit halber werden im Merkmalskatalog deshalb die Begriffe Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz benutzt, weil diese unabhängig von der Nationalität sind.
Ein möglicher Wohnsitz im Ausland ist für die Einwohnerregister in der Schweiz nicht relevant.
Niedergelassene Personen halten sich in der Absicht eines dauernden Verbleibs in der Gemeinde auf, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben. Es kann sich um Personen in folgender Wohnsituation handeln:
- Wochenaufenthalter zwecks Arbeit, Studium etc.;
- Personen in Kollektivhaushalten, wenn sie ihre Schriften nicht in der Gemeinde des Kollektivhaushalts hinterlegt, sondern in der Niederlassungsgemeinde belassen haben, in der sie vor Eintritt in den Kollektivhaushalt gewohnt haben.
Für Personen mit zwei oder mehr Wohnsitzen sind die Meldeverhältnisse wie folgt festgelegt:
- Für Schweizer Staatsangehörige entspricht der Hauptwohnsitz der Niederlassungsgemeinde, in welcher die Person den Heimatschein hinterlegt hat. Der Nebenwohnsitz entspricht der Aufenthaltsgemeinde, in der ein durch die Niederlassungsgemeinde ausgestellter Heimatausweis zu hinterlegen ist.
- Für ausländische Staatsangehörige entspricht der Hauptwohnsitz der Gemeinde, für welche die Aufenthaltsbewilligung (z.B. Ausländerkategorie B) bzw. die Niederlassungsbewilligung (Ausländerkategorie C) erteilt wurde. Ein Nebenwohnsitz ist für Ausländerinnen und Ausländer nur in bestimmten Fällen möglich.
Ein möglicher Wohnsitz im Ausland ist für die Einwohnerregister in der Schweiz nicht relevant.
Die Meldeverhältnisse sind im Amtlichen Katalog der Merkmale beschrieben (Merkmal 52).
Einige Personen haben einen Nebenwohnsitz aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz. Diese kehren mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Wohnsitz zurück, logieren aber während der Woche in einer schweizerischen Gemeinde, beispielsweise Grenzgänger mit einem Ausweis G. Diese Personen müssen mit dem Meldeverhältnis 3 „Die Person ist in der Gemeinde gemeldet, hat aber keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz“ registriert werden.
Einige Personen haben weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz in der Schweiz. Sie arbeiten regelmässig in der Schweiz und kehren nach der Arbeit an ihren Wohnort im Ausland zurück, beispielsweise Grenzgänger mit einem Ausweis G. Diese Personen werden im Einwohnerregister nicht registriert.
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