Der Anschluss der Einwohnerregister (EWR) und der Bundespersonenregister (BPR) an sedex ermöglicht nicht nur die vierteljährlichen oder monatlichen Datenlieferungen an die Statistik für die Volkszählung, sondern auch einen gesetzlich geregelten elektronischen Datenaustausch zu administrativen Zwecken, sei es von Gemeinde zu Gemeinde, zwischen Gemeinde und Bundespersonenregistern oder anderen Stellen.
Die Einwohnerregister erhalten von den zuständigen Bundesregistern Meldungen über Mutationen von Personen.
Das Personenstandsregister Infostar des BJ (Bundesamt für Justiz) beurkundet sämtliche Zivilstandsereignisse wie Geburten, Eheschliessungen, Scheidungen.
Das Informationssystem Ordipro des EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) meldet via sedex die Zuzüge internationaler Beamten und Diplomaten an das EWR, wenn die Gemeinde dies wünscht. Darüber hinaus gibt Ordipro der ZAS Personendaten für die Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer bekannt.
Das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS des SEM (Staatssekretariat für Migration) führt Personen aus dem Ausländer- bzw. Asylbereich. ZEMIS gibt der ZAS zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer Daten des Ausländerbereichs bekannt. Dazu werden die Information gemäss Meldegrund «eCH-0020 – Personenregister» zwischen ZEMIS und den EWR ausgetauscht.
Alle Kantone ausser Appenzell Innerrhoden haben im Zuge der Registerharmonisierung zentralisierte Personendatenbanken aufgebaut. Diese kantonalen Plattformen nutzen mehrheitlich die sedex-Plattform als Datentransfermittel zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Der Versand der Personendaten von den Gemeinden an den Kanton und umgekehrt erfolgt über einen standardisierten Prozess mittels Austausch von XML-Dateien (Standard eCH-0020).
Immer mehr Gemeinden nutzen die im Rahmen der Registerharmonisierung eingeführte Möglichkeit, Anmeldeverfahren elektronisch abzuwickeln (Meldungen von Gemeinde zu Gemeinde). So werden die Zu- und Wegzugsmeldungen von Personen zwischen den Einwohnerregistern zunehmend über sedex ausgeführt. Damit eine Gemeinde ihre Daten mit einer anderen Gemeinde elektronisch austauschen kann, muss sie folgende Schritte ausführen:
- Der EWR-Software-Lieferant muss gemäss des Standards eCH-0093 die notwendigen Funktionalitäten implementieren;
- Der EWR-Software-Lieferant muss die Software autozertifizieren;
- Die Gemeinde muss mit einer Software ausgerüstet sein, welche fähig ist, den Meldungstyp 93 zu senden und zu empfangen;
- Der EWR-Software-Lieferant (oder die Gemeinde) muss den Meldungstyp 93 für die betreffende Gemeinde vom BFS aktivieren lassen.
Das BFS benötigt dazu folgende Informationen:
- Name des Software-Lieferanten;
- sedex-ID der Gemeinde;
- Name und Kanton der Gemeinde;
- Gewünschtes Aktivierungsdatum (dieses Datum entspricht dem Installationsdatum der Software in der Gemeinde);
- Version des in der Gemeinde installierten eCH-0093-Schemas.
Die Software-Lieferanten können die Autorisierungsanfragen dem Service Clientèle senden (harm@bfs.admin.ch).
eUmzugCH
Das Projekt eUmzugCH hat die elektronische Meldung und Abwicklung der Adressänderung sowie
des Weg- und Zuzugs zum Ziel.
Das BFS stellt eine Liste der Software-Lieferanten zur Verfügung, deren Software durch Selbstdeklaration sedex-zertifiziert worden ist. Diese Liste ist nur für die Geschäftsfälle, die im Rahmen der Registerharmonisierung umgesetzt wurden, relevant. Sie wird laufend nachgeführt.
Beispiele von Geschäftsfällen, die über sedex abgewickelt werden:
Validierung der Einwohnerregister (EWR)-Daten (Standard eCH-0099, Meldungstyp 94): Dieser Service ermöglicht die Kontrolle der Korrektheit bzw. Gültigkeit der Daten mit dem Validierungsservice des BFS. Die Validierung der Daten ist jederzeit möglich, sobald das Register an sedex angeschlossen und die entsprechende Funktion in der EWR-Software vorhanden ist.
Datenlieferung an die Statistik (Standard eCH-0099, Meldungstyp 99): Die registerführenden Stellen müssen gemäss Art. 8 RHV seit 2010 vierteljährlich die Einwohnerregisterdaten ans BFS liefern.
Datenaustausch zwischen den Registern: Die an sedex angeschlossenen Register können zu bestimmten Zwecken Daten untereinander austauschen, Folgende Geschäftsfälle liegen vor:
- Standard eCH-0020 (Meldungstyp 20001, 20101, 20201): Meldungen von Bundesregistern (Infostar, ZEMIS, Ordipro) an die Einwohnerkontrollen
- Standard eCH-0093 (Meldungstyp 93): Weg- und Zuzugsmeldungen zwischen den Einwohnerkontrollen
- Standard eCH-0071 (Meldungstyp 71): das BFS publiziert das Gemeindeverzeichnis via sedex
- Standard eCH-0072 (Meldungstyp 72): das BFS publiziert die Nomenklatur Staaten und Gebiete via sedex
Die Webanwendung ermöglicht den Liegenschaftsverwaltungen aber auch den Vermietern und Logisgebern sowie Kollektivhaushalten, ihre Umzugsdaten auf eine harmonisierte Weise gemäss Standard eCH-0112 den Gemeinden zu übermitteln. In Anlehnung an diesen Standard wurden für die Softwarelieferanten Richtlinien für die Implementierung des Datenaustauschs für die Drittmeldepflicht erarbeitet.
Das BFS stellte 2013 eine vorübergehende Lösung bis Ende 2019 zur Verfügung, damit die Immobilienverwaltungen die Drittmeldung elektronisch im Rahmen der eCH Meldungen absetzen können. Seit Januar 2020 hat die Übermittlung der Drittmeldungen eCH-0112 einen neuen Auftritt erhalten. Die Kantone Aargau und Zürich stellen diesen neuen Auftritt bereit.
Kantone, die den Service Drittmeldung ebenfalls nutzen wollen oder andere Fragen haben, wenden sich an das Gemeindeamt des Kantons Zürich (kontakt.gaz@ji.zh.ch).
Das BFS arbeitet parallel dazu mit den Softwareherstellern der Immobilienverwaltungen daran, dass die 112er Meldungen direkt aus deren Lösungen via sedex an die Einwohnerdienste übermittelt werden. Heute können alle Softwarelösungen der Einwohnerdienste elektronische Meldungen empfangen und verarbeiten.
Die Drittmeldepflicht ist im Art. 12 des RHG verankert:
„Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die nachfolgenden Personen den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtigen Personen erteilen, wenn die Meldepflicht nach Artikel 11 nicht erfüllt wird:
(…)
b. Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;"
Mehrere Kantone und Gemeinden haben eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Ein- und Auszüge den Einwohnerkontrollen gemeldet werden können. Die Drittmeldepflicht ist in den Kantonen wie folgt geregelt:
Drittmeldepflicht für ausländische Staatsangehörige
Die Liegenschaftsverwaltung oder Eigentümer müssen gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) den Zu- und Wegzug melden. Der ausländische Staatsangehörige muss in jedem Fall an die verantwortliche Stelle im Kanton gemeldet werden.
Gemäss Art. 16 AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die gewerbsmässig beherbergt werden der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.
In der nachfolgenden dynamischen Liste sind die aktuell adressierbaren sedex-Teilnehmer sowie deren ID aufgeführt. Die Liste wird täglich aktualisiert (der Aufbau der Liste kann einige Sekunden dauern).
Diese Liste informiert, ob die Teilnehmer für folgende Meldungstypen freigeschaltet sind:
- 71 (amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz)
- 72 (Verzeichnis der Staaten und Gebiete)
- 93 (Prozess Wegzug Zuzug)
- 112 (Drittmeldepflicht)
Kontakt
Bundesamt für Statistik Sektion Sedex und RegisterentwicklungEspace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz
- Tel.
- +41 800 866 700
Von Montag bis Freitag
08.30–11.30 und 14.00-16.00