Als Abgängerin bzw. Abgänger gelten Lernende zwischen 13 und 20 Jahren, die im Vorjahr (Schuljahr) das letzte Mal in der obligatorischen Schule erfasst wurden. Abgängerinnen und Abgänger des Schuljahres X beispielsweise sind Lernende, die im Schuljahr X–1 in der Sekundarstufe I oder im besonderen Lehrplan in dieser Stufe erfasst wurden und danach nicht mehr. Im Schuljahr darauf (X) haben sie entweder:
- eine Übergangsausbildung angefangen (zehntes Schuljahr, Vorbereitungsschule, Vorlehre, Motivationssemester) oder eine andere nicht zertifizierende Ausbildung (IV-Anlehre oder INSOS-Praxisausbildung); oder
- eine zertifizierende Ausbildung der Sekundarstufe II in Form einer beruflichen Grundbildung, die auf ein eidgenössisches Berufsattest (EBA) oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) vorbereitet, oder einer allgemeinbildenden Ausbildung an einer Fachmittelschule (FMS) oder einer gymnasialen Maturitätsschule angefangen; oder
- das Bildungssystem verlassen, obwohl sie gemäss Statistik der Bevölkerung und Haushalte (STATPOP) nach wie vor in der Schweiz leben.
Aus der Referenzpopulation ausgeschlossen sind Abgängerinnen und Abgänger, die:
- anfänglich nicht zur ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz gehörten; oder
- ein Programm ausserhalb der obligatorischen Schule besucht haben; oder
- die Schweiz verlassen haben, bevor sie in eine zertifizierende Ausbildung auf Sekundarstufe II eingetreten sind; oder
- die obligatorische Schule vor dem 11. HarmoS-Jahr verlassen haben und zum Zeitpunkt der letzten Registrierung in der obligatorischen Schule unter 15 Jahre alt waren.