SDG 10: Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern
Die internationale Gemeinschaft hat bei der Armutsbekämpfung viel erreicht. […] Dennoch bestehen weiterhin Ungleichheiten und grosse Unterschiede beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und bei anderen Produktionsfaktoren. Ausserdem konnten die Einkommensunterschiede zwischen den Ländern zwar reduziert werden, die internen Ungleichheiten haben aber zugenommen. […]
Schweizer Unterziel 10.3: Niemand wird diskriminiert, namentlich nicht wegen der Herkunft, der «Rasse», des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
SDG16: Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen
[...] Nachhaltige Entwicklung setzt den Schwerpunkt auf die Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften, den gleichberechtigten Zugang zur Justiz und die Stärkung verantwortungsvoller und leistungsfähiger Institutionen auf allen Ebenen.
Schweizer Unterziel 16.b: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
Bedeutung des Indikators
Der Indikator zeigt den Anteil der Personen, die angeben, Opfer von Diskriminierung geworden zu sein. Gemäss nachhaltiger Entwicklung soll jedes Mitglied der Gesellschaft dieselben Rechte und Chancen haben, und niemand darf diskriminiert werden. Deshalb wird eine Abnahme des Anteils der Personen, die Opfer von Diskriminierung wurden, angestrebt.
Lesehilfe
Es handelt sich um eine Umfrage, die auf einer Stichprobe basiert und deren Werte eine Fehlerquote aufweisen. Der Indikator beruht auf Selbsteinschätzungen und berücksichtigt nur angegebene Vorkommnisse in der Schweiz, die maximal fünf Jahre zurückliegen.
Internationaler Vergleich
Der Indikator ist international nicht vergleichbar.
Damit die Unterschiede zwischen Frauen und Männern aufgezeigt werden können, wird dieser Indikator auch nach Geschlecht ausgewiesen
Tabellen
Methodologie
Der Indikator zeigt den Anteil der Bevölkerung, der in den letzten fünf Jahren in der Schweiz Opfer von Diskriminierung wurde. Es handelt sich dabei um eine Selbsteinschätzung: Die genannten Werte entsprechen nicht den Diskriminierungsfällen, die durch die Beratungs- oder Meldestellen erfasst wurden (manifeste Vorfälle, ohne Verurteilung) bzw. den Sanktionen (manifeste Vorfälle, die strafrechtlich sanktioniert wurden).
Der Indikator basiert auf folgender Frage:
Haben Sie in den letzten fünf Jahren Situationen erlebt, in denen Sie aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit diskriminiert wurden? Zum Beispiel im Zusammenhang mit der Wohnsituation, auf dem Arbeitsmarkt, im öffentlichen Raum etc.
Die Daten entstammen der Erhebung „Zusammenleben in der Schweiz“, die vom BFS seit 2016 alle zwei Jahre durchgeführt wird. Die Erhebung wird im Rahmen der Omnibus-Mehrthemenbefragungen des BFS durchgeführt. Es handelt sich um eine Stichprobenerhebung bei 3000 Personen.
Quellen
Unterziele
Schweizer Unterziel 10.3: Niemand wird diskriminiert, namentlich nicht wegen der Herkunft, der «Rasse», des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Internationales Unterziel 10.3: Chancengleichheit gewährleisten und Ungleichheit der Ergebnisse reduzieren, namentlich durch die Abschaffung diskriminierender Gesetze, Politiken und Praktiken und die Förderung geeigneter gesetzgeberischer, politischer und sonstiger Massnahmen in dieser Hinsicht.
Schweizer Unterziel 16.b: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Internationales Unterziel 16.b: Nichtdiskriminierende Rechtsvorschriften und Politiken zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung fördern und durchsetzen.
Kontakt
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