MONET 2030: Gewaltdelikte


SDG 16: Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen

Schweizer Unterziel 16.1: Die Schweiz beugt Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vor und bekämpft sie wirksam

Bedeutung des Indikators
Der Indikator gibt Auskunft über die Zahl der polizeilich registrierten Opfer von vollendeten schweren Gewaltdelikten (Tötungsdelikte, schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, schwerer Raub, Geiselnahme und Vergewaltigung). Die physische Sicherheit wird unter anderem durch das Risiko beeinflusst, Opfer einer Gewalttat zu werden. Aus Sicht der Nachhaltigen Entwicklung, soll die Gewalt abnehmen.

Lesehilfe
Opfer, die sich nicht bei der Polizei melden, sind im Indikator nicht berücksichtigt. In den Fällen schwerer Gewalt spielt das Anzeigeverhalten eine geringere Rolle, da durch den Tod oder die notwendige stationäre Behandlung die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass die Polizei von der Straftat erfährt. Vergewaltigungen oder Verstümmelungen weiblicher Genitalien werden allerdings nicht immer angezeigt.

Internationaler Vergleich
Indikatoren zu Straftaten sind für den Ländervergleich nur beschränkt geeignet, da das Spektrum der abgedeckten strafbaren Handlungen, die Definition der Straftaten (gemäss nationalen Strafgesetzbüchern), die Erhebungsmethoden und die Datenqualität von Land zu Land unterschiedlich sind. Auch ist die Bereitschaft der Bevölkerung, Straftaten anzuzeigen unterschiedlich.


Tabellen

Methodologie

Der Indikator zeigt die Zahl der polizeilich registrierten Opfer vollendeter schwerer Gewaltdelikte. Eine Straftat gilt als «vollendet», wenn die Tat, die sie charakterisiert, vollständig durchgeführt wurde. Die Versuche sind im Indikator also nicht enthalten. Für die Berechnung des Indikators werden folgende Straftaten gemäss Strafgesetzbuch (StGB) berücksichtigt: Tötungsdelikte (Art. 111–113 und 116), schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124, in Kraft seit dem 1. Juli 2012), Raub (mit schwerer Körperverletzung oder grausamer Behandlung) (Art. 140 Abs. 4), Geiselnahmen (Art. 185) und Vergewaltigung (Art. 190). Jedes Opfer erhält eine eindeutige Identifikationsnummer, die es erlaubt, Opfer mehrerer Straftaten als ein und dieselbe Person zu identifizieren. So kann nach sogenannter Echtzählung ausgewertet werden, das heisst, jede Person wird pro Jahr nur einmal gezählt.

Die Daten werden jährlich im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erhoben und vom Bundesamt für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren publiziert. 

Definitionen

Straftaten
Straftaten sind strafbare Handlungen. Das Strafrecht führt drei Kategorien von Straftaten auf, die sich in Bezug auf die Schwere der Straftat (und damit auch der Strafe) unterscheiden: Verbrechen, Vergehen und Übertretungen (wobei die Verbrechen die am stärksten und die Übertretungen die am wenigsten ins Gewicht fallenden Taten bezeichnen).

Quellen

Unterziele

Unterziel 16.1: Die Schweiz beugt Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vor und bekämpft sie wirksam.

Internationales Unterziel 16.1: Alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich verringern

Kontakt

Bundesamt für Statistik Sektion Umwelt, Nachhaltige Entwicklung, Raum
Espace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz
Tel.
+41 58 460 58 46

Von Montag bis Freitag
09.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr

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