Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts geht mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht sowie mit umfassenden politischen Rechten einher. Ausländische Personen können das Schweizer Bürgerrecht gemäss den im Bürgerrechtsgesetz (BüG) festgehaltenen Modalitäten beantragen. Im Anschluss an das Einbürgerungsverfahren wird der Schweizer Pass entweder gewährt oder verwehrt. Die Zahl der Einbürgerungen gibt somit sowohl Auskunft über den Wunsch der in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer, die Schweizer Staatsbürgerschaft zu erwerben, als auch über die Bereitschaft der Schweizer Behörden, diese zu gewähren (in Anwendung der im BüG definierten Kriterien, insbesondere in Bezug auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration).
Aus demografischer Sicht ist es wichtig zu wissen, wie viele Personen das Schweizer Bürgerrecht erwerben, auf welchem Weg sie das tun und wie viele neben der schweizerischen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts geht die ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht zwangsläufig verloren. Viele eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer behalten ihre frühere Staatsangehörigkeit und besitzen somit Bürgerrechte in zwei Ländern. Eine Doppelbürgerschaft kann auch entstehen, wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt oder diese bei der Geburt erlangt (gemischt-nationale Eltern).