Ergänzungsleistungen (EL) werden in Abhängigkeit der finanziellen Bedürfnisse der betroffenen Person erbracht. Ausgerichtet werden sie an Bezüger/innen einer AHV- oder IV-Rente, die in der Schweiz wohnen und die mit ihrem gesamten Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken können. Die EL folgen damit dem Prinzip der Finalität und unterscheiden sich strukturell von den Sozialversicherungen, deren Leistungen unabhängig vom Bedarf gemäss dem Kausalitätsprinzip ausbezahlt werden.
Sie sind entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip der wirtschaftlichen Sozialhilfe – also der Sozialhilfe im engeren Sinn – vorgelagert und werden funktional gemeinsam mit dieser zur Sozialhilfe im weiteren Sinn gezählt.