Bei den vorgelagerten Bedarfsleistungen handelt es sich um Sozialleistungen, die zur Sozialhilfe im weiteren Sinn zählen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip kommen sie vor der Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe (Sozialhilfe im engeren Sinn) zum Einsatz.
Die vorgelagerten Bedarfsleistungen folgen dem Finalitätsprinzip - d.h. es muss ein Bedarf nachgewiesen werden - und werden ganz oder teilweise von den Kantonen geregelt sowie finanziert. Einzelne vorgelagerte Bedarfsleistungen sind in allen Kantonen präsent während andere auf bestimmte Kantone beschränkt sind.
Demnach geht jeder Kanton seinen eigenen Weg, um das Existenzminimum für seine Bevölkerung zu garantieren. Das Inventar der Sozialhilfe im weiteren Sinn gibt einen Überblick über das Unterstützungsangebot der einzelnen Kantone.