Werbung und kommerzielle Kommunikation

Werbung ist neben weiteren Formen der kommerziellen Kommunikation ein wichtiger Bestandteil der Medienbranche. Die hier präsentierten Kennzahlen sollen eine möglichst vollständige Übersicht über die Konflikthäufigkeit im Bereich der kommerziellen Kommunikation geben.

Schweizerische Lauterkeitskommission

Die Lauterkeitskommission ist eine Institution der Kommunikationsbranche – 1966 gegründet – mit dem Zweck der Selbstkontrolle der Werbung. Jede Person ist befugt, kommerzielle Kommunikation, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei dieser Kommission zu beanstanden. Die Lauterkeitskommission richtet sich bei der Beurteilung von Beschwerden nach dem UWG und stützt sich auf den konsolidierten Kodex der Internationalen Handelskammer (ICC) „Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation“. Daraus abgeleitet sind die Grundsätze „Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation“.

Die Anzahl von der Lauterkeitskommission behandelten Beschwerden hat sich zwischen 1994 und 2011 mehr als verdoppelt (von 189 auf 454), wobei einzig im Jahr 2005 ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war. Dieser kann damit erklärt werden, dass die Kommission seit dem 1. Januar 2005 keine inhaltlichen Prüfungen von so genannten „Cross-Border Complaints“ (Beschwerden gegen Werbung von Schweizer Unternehmen im Ausland) mehr vornimmt.

Zwischen 2011 und 2014 ist die Zahl der Beschwerden erstmals seit 2005 wieder gesunken, wobei diese sich mehr als halbiert hat (von 454 auf 171). Diese drastische Abnahme ist jedoch kaum auf ein verändertes Verhalten der Werbewirtschaft zurückzuführen. Denn seit Anfang 2012 erhebt die Kommission bei Beschwerden mit dem Tatbestand „Aggressive Verkaufsmethoden im Fernabsatz“ (z. B. Verstoss gegen den Sterneintrag im Telefonbuch oder Missachtung des Stopp-Werbung-Klebers) eine Gebühr von 50 Franken. Begründet wird diese Massnahme mit der grossen Anzahl Beschwerden in diesem Bereich, welche die Arbeit der Kommissionen zeitweise blockiert haben, und der Möglichkeit, solche Beschwerden kostenlos beim SECO und den Konsumentenschutzverbänden einzureichen.

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Der Bereich „Recht“ des SECO übt unter anderem das Klagerecht des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 des UWG aus und vertritt die Interessen der Schweiz im Rahmen von ICPEN, dem internationalen Netzwerk zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden unlauteren Geschäftspraktiken, insbesondere auch von Internet-Betrügereien.

Das SECO kann seit dem Inkrafttreten des revidierten UWG am 1. April 2012 auch gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen, wenn Schweizer Unternehmen oder Konsumentinnen oder Konsumenten Opfer von unlauteren Geschäftspraktiken wurden (UWG, Art. 10, Abs. 3, Bst. b). Vor dem Inkrafttreten der Revision des UWG konnte das SECO nur klagen, wenn sich die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland befanden (grenzüberschreitende Sachverhalte). Das Klagerecht des SECO beschränkt sich allerdings auf Fälle, bei denen eine grössere Anzahl von Personen betroffen ist. Bevor das SECO eine allfällige Straf- oder Zivilklage einreicht, werden die Unternehmen in der Regel mit einem Warnschreiben aufgefordert, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu verpflichten, die beanstandeten Geschäftspraktiken zu unterlassen. Diese schriftliche Abmahnung erspart oft den Gang vor Gericht.

Die überwiegende Mehrheit der Beschwerden gegen unlautere Geschäftspraktiken betrifft die kommerzielle Kommunikation, die im folgenden Abschnitt analysiert werden. Bei den ausgewiesenen Zahlen handelt es sich aufgrund von Abgrenzungsproblemen jedoch lediglich um ungefähre Werte.

Die Erweiterung des Klagerechts des SECO zeigte insofern bereits 2012 Wirkung, als die Anzahl der beim SECO eingegangenen Beschwerden gegen unlautere Geschäftspraktiken im Bereich kommerzielle Kommunikation (3509) zwischen 2012 und 2015 markant zunahm (von 3509 auf 28 740). Seit 2015 geht die Gesamtzahl der beim SECO eingegangenen Beschwerden deutlich zurück (12570). Es ist zu beachten, dass diese Schwankungen hauptsächlich auf Beschwerden gegen Werbeanrufe zurückzuführen sind (4303 im Jahr 2022).

Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen

Im Juni 2010 haben drei Konsumentenschutz-Organisationen die Allianz der Konsumentenschutzorganisationen gegründet, um als gemeinsamer Ansprechpartner für die Anliegen der Konsumenten zu fungieren. Es handelt sich dabei um ACSI (Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana), FRC (Fédération romande des consommateurs) und SKS (Stiftung für Konsumentenschutz).

Verschiedene unlautere Geschäftspraktiken (sie entsprechen nur einem Teil der unlauteren Geschäftspraktiken gemäss UWG) können über ein elektronisches Beschwerdeformular angezeigt werden: Werbeanrufe trotz Sterneintrag, Adressbuchschwindel (z. B. Registereinträge in nutzlosen Branchenverzeichnissen, Telefonbüchern, Scheinregistern oder Verzeichnissen anderer Art), E-Commerce (z. B. unklare oder unvollständige Angaben über die Identität des Verkaufsanbieters), Gewinnversprechen. Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme können zwar auch über das erwähnte Formular gemeldet werden. Sie werden allerdings nicht als unlautere Geschäftspraktik im Bereich kommerzielle Kommunikation betrachtet und daher im Folgenden nicht berücksichtigt.

Falls die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen die gemeldete Praktik als unlauter einstuft und mehrere Beschwerden sich auf diese beziehen, reicht sie entweder eine Straf- oder Zivilklage ein. Bei Beschwerden gegen Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme oder wenn sich das Unternehmen im Ausland befindet leitet sie diese häufig an das SECO weiter.

Im Jahr 2022 wurden 803 Beschwerden gegen unlautere Geschäftspraktiken in der kommerziellen Kommunikation über das Online-Beschwerdeformular bei der Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen  eingereicht (vgl. weiterführende Informationen). Davon betraf der Löwenanteil (331) Beschwerden gegen unerwünschte Werbeanrufe. An zweiter Stelle lag der E-Commerce (293), gefolgt von Irreführenden Preisangaben (126), vom Adressbuchschwindel (40) und von Gewinnversprechen (13).

Weiterführende Informationen

Tabellen

Grafiken

Methodologie

Revision der Statistik der Schweizerischen Lauterkeitskommission
Seit 2013 wird bei der Zahl der Beschwerden bzw. Verfahren eine klare Trennung zwischen den sogenannten Vorverfahren, Beschwerdeverfahren und Einstellungsverfahren gezogen.
Vorverfahren sind alle formal ungenügenden Beschwerden, die vom Sekretariat abgewiesen werden und zu keinem ordentlichen Verfahren führen.
Sind die formalrechtlichen Kriterien hingegen erfüllt, so kann ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden. Kommt es dabei zu einem materiellen Entscheid, so wird ein solcher Fall abgeschlossen und in der Statistik als Beschluss erfasst.
Wenn eine formal korrekte Beschwerde zurückgezogen wird oder nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt, wird das Verfahren eingestellt (Einstellungsverfahren).

Verfahrensrechtliche Aspekte
Zwischen dem SECO und den Konsumentenschutz-Verbänden auf der einen Seite und der Lauterkeitskommission auf der anderen Seite gibt es einen wichtigen Unterschied: Die Lauterkeitskommission behandelt Beschwerden mit ihren eigenen Spruchkammern und spricht keine staatlich durchsetzbaren Urteile aus. Sie erlässt Empfehlungen mit dem Ziel, dass diese von den Werbetreibenden zukünftig umgesetzt werden und somit rechtliche Risiken von Klagen oder Strafverfahren vor staatlichen Behörden vermieden werden können. Das SECO kann beim zuständigen kantonalen Gericht eine Zivilklage (z. B. auf Unterlassung) gegen das betreffende Unternehmen einreichen oder bei der Polizei oder der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen die fehlbare(n) Person(en) wegen unlauteren Wettbewerbs hinterlegen. Auch den Konsumentenschutzorganisationen kommt ein Klagerecht zu. Sie verfolgen allerdings die Praxis, bei Beschwerden gegen Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme, oder, wenn sich das Unternehmen im Ausland befindet, nicht selbst Klage einzureichen, sondern die Beschwerden in diesen Fällen an das SECO weiterzuleiten.

Erfassung der Beschwerden
Die Lauterkeitskommission und das SECO erfassen in ihren Statistiken alle Beschwerden, welche bei Ihnen eingereicht werden. Im Gegensatz dazu zählt die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen lediglich jene Beschwerden, die über ihr Online-Beschwerdeformular übermittelt werden (also nicht Meldungen per E-Mail oder Telefon). Da die drei Organisationen ihre Statistiken zudem völlig unabhängig voneinander führen, können Doppelerfassungen von Beschwerden nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Hinweis: Aufgrund der verfahrensrechtlichen und erfassungstechnischen Unterschiede können die Beschwerdezahlen dieser drei Instanzen nicht direkt miteinander verglichen werden.

Links

Schweizerische Lauterkeitskommission
Die Schweizerische Lauterkeitskommission bietet auf Ihrer Site umfassende Informationen über ihre Tätigkeit, die Verfahren und ihre Zielsetzungen.

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – Unlauterer Wettbewerb
Auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) werden im Thema „Unlauterer Wettbewerb“ unter anderem die entsprechenden rechtlichen Grundlagen sowie ein Beschwerdeformular gegen unlautere Geschäftspraktiken zur Verfügung gestellt.

Fédération romande des consommateurs (FRC)
Die Fédération romande des consommateurs (FRC) betreibt auf ihrer Webseite das gemeinsame Beschwerdetool der Allianz der Konsumentenschutzorganisationen.

Grundlagen und Erhebungen

Kontakt

Bundesamt für Statistik Sektion Politik, Kultur, Medien
Espace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz
Tel.
+41 58 463 61 58

Von Montag bis Freitag
09.00-12.00 und 14.00-16.00

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https://www.bfs.admin.ch/content/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/medien/medienrechtliche/kommerziell.html