Rückfall kann nach Urteilsjahr oder nach Entlassungsjahr berechnet werden. In diesem Sinne gelten als Rückfällige diejenigen Personen, die in den 3 Jahren nach einer Verurteilung oder nach dem Austritt aus dem Strafvollzug eine Straftat begangen haben und für diese erneut verurteilt wurden. Es wird auch der Sonderfall ausgewiesen, bei dem die aus dem Strafvollzug Entlassenen nicht nur wiederverurteilt, sondern auch erneut in den Strafvollzug eingewiesen wurden.
Die Vorverurteilung und das Rückfallurteil müssen bei Erwachsenen immer entweder ein Vergehen oder ein Verbrechen enthalten. Bei Jugendlichen können die Urteile auch ausschliesslich aufgrund von Übertretungen (weniger schwere Straftaten) ergangen sein.
Aus diesen Gründen sind die Rückfallraten der Jugendlichen und Erwachsenen nicht vergleichbar.