Die vom Bundesamt für Statistik erarbeitete und durchgeführte Sozialhilfeempfängerstatistik gibt unter anderem Auskunft über die Anzahl der Sozialhilfebeziehenden und die Sozialhilfequote der wirtschaftlichen Sozialhilfe (WSH), der Sozialhilfe im Flüchtlingsbereich (SH-FlüStat) und der Sozialhilfe im Asylbereich (SH-AsylStat).
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Fachstelle BE : Esther Gerber
Fachstelle für Statistik, Volkswirtschaftsdepartement
Davidstrasse 35, 9001 St-Gallen
Tel. +41 58 229 21 90
Fachstelle BL : Silvia Würmli
Statistisches Amt des Kantons Zürich
Schöntalstrasse 5, 8090 Zurich
Tél. + 41 43 259 75 40
Fachstelle BS : Annegret Bieri
Bundesamt für Statistik
Espace de l'Europe 10, 2010 Neuchâtel
Tel. +41 58 463 64 42
Fachstelle ZH-TG-SH-GL-GR : Silvia Würmli
Statistisches Amt des Kantons Zürich
Schöntalstrasse 5, 8090 Zürich
Tel. +41 43 259 75 40
Fachstelle LU-OW-NW-UR-SZ-ZG : David von Holzen
LUSTAT Statistik Luzern
Postfach 3768, 6002 Luzern
Tel. +41 41 228 56 35
Fachstelle SG-AR-AI : Esther Gerber
Fachstelle für Statistik, Volkswirtschaftsdepartement
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen
Tel. +41 58 229 21 90
Fachstelle AG-SO : Mattias Hemmig
Statistik Aargau
Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau
Tel. +41 62 835 13 19
Fachstelle NE-GE-TI : Nicole Chenaux Bieri
Bundesamt für Statistik
Espace de l'Europe 10, 2010 Neuchâtel
Tel. +41 58 463 64 41
Fachstelle FR-VS : Corinne Pfeuti
Bundesamt für Statistik
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Bundesamt für Statistik
Espace de l'Europe 10, 2010 Neuchâtel
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FAQ Allgemein
In der Statistik bildet die zugesprochene Leistung die effektiv ausbezahlte finanzielle Unterstützung im Stichmonat – Monat im Erhebungsjahr, in welchem die letzte ordentliche Leistungsauszahlung erfolgte, ab. Beim Betrag kann es sich um eine Einzelzahlung oder eine kumulierte Zahlung handeln. Zu erfassen ist somit die Summe, welche vom Konto des (Sozial)Dienstes auch wertmässig (Valuta) lastgeschrieben wurde. Der Betrag wird in der Variable 15.052 „zugesprochene Leistung“ erfasst.
Der Nettobedarf ist ein budgetierter, berechneter theoretischer Unterstützungswert und entspricht dem Bruttobedarf einer Unterstützungseinheit:
materielle Grundsicherung (anrechenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung und Grundbedarf für den Lebensunterhalt) und situationsbedingte Leistungen, welche nach den Umständen des Einzelfalles bemessen werden
abzüglich der Einkommen bzw. Einnahmen der Unterstützungseinheit.
Die effektiv zugesprochene Unterstützungsleistung für den entsprechenden Stichmonat kann sich somit vom berechneten Bedarf unterscheiden. Die zugesprochene Leistung kann tiefer, gleich oder sogar höher liegen als der budgetierte Bedarf. Werden beispielsweise mit einer unterstützten Person Rückstellungen ausgemacht, wird dieser Betrag im Budget nicht vom Grundbedarf abgezogen. Rückstellungen fliessen somit nicht in den Bruttobedarf bzw. in den berechneten Nettobedarf ein. Sie werden lediglich bei der zugesprochenen Leistung abgezogen.
Für die Auswertungen ist es von zentraler Bedeutung, dass alle Dossiers, die während einer Erhebungsperiode abgeschlossen werden (also auch diejenigen, die eine letzte Zahlung zwischen
Juli und Dezember im Vorjahr haben), ans Bundesamt für Statistik geschickt werden. Diese Angaben sind insbesondere für folgende Analysen wichtig:
– Indikatoren zur Dynamik des Sozialhilfebezugs: Wie viele Fälle können während eines Erhebungsjahres von der Sozialhilfe abgelöst werden? Wie viele Fälle sind nach einem Dossierabschluss nach einer gewissen Zeit wieder auf Sozialhilfe angewiesen? Wie lange dauert dieser Unterbruch? usw.
– Indikator zur Dauer des Sozialhilfebezugs: Welches ist die durchschnittliche Unterstützungsdauer einer Unterstützungseinheit?
– Indikator zu den Gründen der Beendigung einer Unterstützung: Welches sind die Hauptgründe für die Einstellung der finanziellen Leistungen?
Im Fragebogen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe (Leistungsart 1-5) wird nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz, dem Unterstützungswohnsitz und dem Aufenthaltsort gefragt. Dabei muss bei allen drei Angaben jeweils die PLZ und die Gemeinde erfasst werden. Im folgenden soll kurz erläutert werden, wie die Variablen definiert sind und wann sie ausgefüllt werden müssen.
Zivilrechtlicher Wohnsitz (Variable 02_06 PLZ und Variable 02_07 Ort/Gemeinde):
Der zivilrechtliche Wohnsitz ist der Wohnsitz der antragstellenden Person gemäss Zivilgesetzbuch. Es ist der Wohnsitz, an welchem die antragstellende Person gemeldet ist, ihre Papiere hinterlegt hat und die Steuern bezahlt.
Unterstützungswohnsitz (Variable 03_01 PLZ und Variable 3_02 Ort/Gemeinde):
Der Unterstützungswohnsitz ist diejenige Gemeinde, welche die Unterstützung leistet. Die Variable muss nur dann ausgefüllt werden, wenn sie sich vom zivilrechtlichen Wohnsitz unterscheidet. Oder anders gesagt: Ist der Unterstützungswohnsitz nicht ausgefüllt, dann wird davon ausgegangen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz gleichzeitig Unterstützungswohnsitz ist.
Der zivilrechtliche Wohnsitz und der Unterstützungswohnsitz unterscheiden sich beispielsweise in folgender Situation: Eine Person hat
a) einen zivilrechtlichen Wohnsitz, wo sie ihre Papiere hinterlegt hat und Steuern zahlt sowie
b) einen zweiten Wohnsitz in einer anderen Gemeinde, in der sie sich unter der Woche arbeits- oder studienhalber aufhält und in der sie auch gemeldet ist. In diesem Fall kann sie an den Dienst dieses zweiten Wohnorts einen Unterstützungsantrag stellen, womit dieser zum Unterstützungswohnsitz wird.
Aufenthaltsort (Variable 03_03 PLZ und Variable 03_04 Ort/Gemeinde):
Der Aufenthaltsort ist die Gemeinde, in welcher sich die antragstellende Person tatsächlich aufhält. Die Variable muss nur ausgefüllt werden, falls sie sich vom zivilrechtlichen Wohnsitz unterscheidet. Dies kann bei Wochenaufenthaltern und Wochenaufenthalterinnen oder bei Personen vorkommen, welche vorübergehend in einem Heim sind und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben.
In den Fragebogen zu den weiteren bedarfsabhängigen Leistungen (Alimentenbevorschussung, Eltern- und Mutterschaftsbeihilfen und kantonale Beihilfen zu Ergänzungsleistungen der AHV/IV etc.) wird nur nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz gefragt, wobei dieser gleich definiert ist, wie oben beschrieben.
In den Fragebogen zur Sozialhilfe an Flüchtlinge (Leistungsart 40) und zur Sozialhilfe an Asylsuchende (Leistungsart 50) wird auch nur nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz gefragt. Dieser ist gleich definiert, wie oben beschrieben. Bei Personen, die in kantonalen Zentren wohnen und keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, ist die Gemeinde zu erfassen, in welcher sich das Zentrum befindet.
Ein Dossier ist grundsätzlich von derjenigen Gemeinde für die Sozialhilfeempfängerstatistik zu liefern, welche die Unterstützungsgemeinde ist.
Im Fragebogen der Sozialhilfeempfängerstatistik gibt es drei Variablen, bei welchen die Kosten der Krankenkassenprämien (KK-Prämien) und der individuellen Prämienverbilligung (IPV) berücksichtigt werden sollen:
Variable 09_05 «Krankenkassenprämie ganze UE»
Hier werden die Krankenkassenprämien für die obligatorische Grundversicherung im Stichmonat der gesamten Unterstützungseinheit (UE) eingetragen und zwar vor Abzug der individuellen Prämienverbilligung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sozialhilfebehörde diese Leistung finanziert oder nicht. Wichtig ist, dass hier nicht eine kantonale Richtprämie oder Durchschnittsprämie angegeben wird, falls eine solche im Kanton existiert, sondern die effektive Prämie (= Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche vom Versicherten zu entrichten ist). Falls nur der Jahresbetrag bekannt ist, dann muss dieser entsprechend der Anzahl Monate auf die monatliche Prämie zurückgerechnet werden.
Variable 09_062 «Krankenkassenprämienzuschuss (IPV) ganze UE (Betrag)»
Hier ist der effektive Betrag der individuellen Prämienverbilligung (IPV, auch Krankenkassenprämienzuschuss genannt) im Stichmonat und für die gesamte Unterstützungseinheit einzutragen. Falls nur der Jahresbetrag bekannt ist, dann muss dieser auf den monatlichen Betrag umgerechnet werden (Jahresbetrag geteilt durch Anzahl Monate). Zu beachten ist, dass der hier eingetragene Betrag nicht ins Budget mit einfliesst, weil der Krankenkassenprämienzuschuss nicht als Sozialhilfe gilt. In einzelnen Kantonen haben die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge kein Anrecht auf eine individuelle Prämienverbilligung. Somit bezahlt die Gemeinde die Krankenkassenprämien, kann diesen Betrag aber ein Mal pro Jahr vollumfänglich als sogenannte Kostengutsprache vom Kanton zurückfordern. In diesem Fall sollen die Kostengutsprachen gleich behandelt werden wie die regulären individuellen Prämienverbilligungen. Das bedeutet, dass dieser Betrag ebenfalls in dieser Variable zu erfassen ist.
Gemäss Art. 86 Abs. 2 AuG haben vorläufig aufgenommene Personen keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Falls trotzdem ein Anspruch auf die Prämienverbilligungsbeiträge geltend gemacht wurde, ist hier der Betrag zu erfassen.
Die Frage ist nur dann zu beantworten, wenn bei der Variable 09.061 «Krankenkassenprämienzuschuss (IPV) ganze UE» «Ja» angegeben wurde.
Variable 15_0405: «Medizinische Grundversorgung»
Dies ist eine Variable aus dem Budget. Hier muss nur derjenige Betrag der Krankenkassenprämie eingetragen werden, der effektiv von der Sozialhilfe im Stichmonat für die gesamte Unterstützungseinheit übernommen wird.
Beispiel:
In einem Kanton werden die KK-Prämien bis maximal 400 Franken verbilligt. Ein neuer Klient hat eine KK-Prämie von 450 Franken. Dieser Klient muss beim nächstmöglichen Termin zu einer billigeren Krankenkasse wechseln. Bis zu diesem Wechsel wird derjenige Teil, der über 400 Franken liegt, von der Sozialhilfe übernommen. Somit sind folgende Angaben zu erfassen:
- Variable 09_05 «Krankenkassenprämie ganze UE»: 450 Franken,
- Variable 09_062 «Krankenkassenprämienzuschuss (IPV) ganze UE (Betrag)»: 400 Franken,
- Variable 15_0405 «Medizinische Grundversorgung»: 50 Franken.
Vorausgesetzt der Klient wechselt die Krankenkasse nicht, übernimmt – entsprechend dem Beispiel – die Sozialhilfe ab dem nächstmöglichen Wechseltermin den Betrag von 50 Franken nicht mehr. Dementsprechend wird auch kein Betrag mehr für die KK-Prämie im Budget erfasst.
Bei einem Dossier der Sozialhilfe (Leistungsart 1–5, 40, 50) müssen alle Haushaltsmitglieder erfasst werden, d.h. auch jene Personen, die keine Sozialhilfe beziehen oder innerhalb eines anderen Dossiers unterstützt werden. Dabei muss für jedes weitere Mitglied des Haushaltes die Beziehung zur antragstellenden Person angegeben werden. Mit Hilfe dieser Information können Auswertungen über die Zusammensetzung der Haushalte gemacht werden.
Für die weiteren Mitglieder eines Haushaltes, die separat unterstützt werden, muss jeweils auch die Sozialversicherungsnummer angegeben werden. Sie dient zur korrekten Bestimmung der Anzahl der Haushalte mit Leistungen der Sozialhilfe.
Wie gehen Sie bei der Erfassung von fremdplatzierten Kindern vor? Ein fremdplatziertes Kind begründet grundsätzlich eine eigene Unterstützungseinheit. Lebt das Kind in einem Heim, sind in dessen Dossier keine weiteren Haushaltsmitglieder zu erfassen (Anzahl Personen im Haushalt = 1). Falls das Kind in einer Pflegefamilie fremdplatziert ist, müssen die Personen der Pflegefamilie als weitere Haushaltsmitglieder im Dossier ausgewiesen werden (Anzahl Personen im Haushalt = 1 + Anzahl Personen der Pflegefamilie). Für diese Personen ist die Beziehung «16 Wenn antragstellende Person fremdplatzierte Person: nicht verwandte Person» einzutragen. Wenn auch die Mutter respektive der Vater des fremdplatzierten Kindes von der Sozialhilfe unterstützt wird, werden zwei Dossiers geführt: Beim Dossier für das fremdplatzierte Kind sind die weiteren Mitglieder im Haushalt wie oben beschrieben zu erfassen. Beim Dossier der Mutter respektive des Vaters wird das fremdplatzierte Kind nicht als weiteres Mitglied des Haushaltes einbezogen. Dies ist damit zu begründen, dass die Sozialhilfe immer von der aktuellen Lebenssituation ausgeht – das Kind lebt nicht im selben Haushalt wie der Vater/die Mutter. Diese Regel gilt auch dann, wenn die Kinder teilweise am Wochenende bei den Eltern wohnen.
Welche Personen zählen in der folgenden Situation zum Haushalt? – Mehrere vorläufig aufgenommene Personen oder Flüchtlinge leben in einer Wohnung, die durch eine Sozialhilfestelle angemietet ist; die Personen haben alle ein eigenes Dossier und sind miteinander nicht verwandt.
Bei der Unterbringung von mehreren, miteinander nicht verwandten, vorläufig aufgenommenen Personen oder Flüchtlingen in einer Wohnung, sind die «Mitbewohnerinnen und Mitbewohner» nicht als weitere Personen im Haushalt zu erfassen.
Grundsätzlich gibt es die folgenden drei Situationen:
1) Es werden nur die Prämien für die (obligatorische) Krankenversicherung ausbezahlt:
Diejenigen Fälle, für welche nur die Krankenkassenprämien ausbezahlt werden, sind für die Sozialhilfeempfängerstatistik nicht zu erheben. Es handelt sich um Mindestbeiträge an eine obligatorische Versicherung, die vom Gemeinwesen anstelle des Versicherten geleistet werden. Gemäss dem ZUG wird diese Leistung nicht zur Sozialhilfe gezählt *).
2) Die ordentliche Sozialhilfeleistung wird eingestellt und in den folgenden Monaten wird lediglich die Krankenkassenprämie bezahlt:
Diese Fälle sind nur so lange für die Sozialhilfeempfängerstatistik relevant, wie sie ordentliche Sozialhilfeleistungen beziehen. Werden anschliessend über ein paar Monate hinweg nur noch die Prämien für die Krankenversicherung bezahlt, dann sind diese für die Statistik nicht mehr zu erfassen. Beispiel: Ein Dossier erhält bis im April 2019 ordentliche Sozialhilfeleistungen und im Mai und Juni 2019 werden lediglich die Krankenkassenprämien ausbezahlt. Für die Statistik fand für dieses Dossier im April 2019 die letzte Auszahlung statt; somit ist für den April ein Stichtagszustand zu erfassen und mit Abschlussdatum Oktober 2019 abzuschliessen.
3) Nebst den Prämien werden auch der Selbstbehalt und/oder die Franchisen für Leistungen der Krankenkassen von der Erhebungsstelle übernommen:
Solche Fälle sind für die Sozialhilfeempfängerstatistik relevant, da der Selbstbehalt und die Franchisen nicht der Sicherstellung des Versicherungsschutzes dienen und somit als Sozialhilfeleistung gelten. Bei der Erfassung ist folgendermassen vorzugehen:
a) Variable 09_05 „Krankenkassenprämie ganze Unterstützungseinheit“ in der Rubrik „Gesundheit“: Bei dieser Variable sind die Krankenkassenprämien für die obligatorische Grundversicherung der gesamten Unterstützungseinheit vor Abzug der individuellen Prämienverbilligung für den Stichtag zu erfassen (monatlicher Prämienbetrag). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sozialhilfebehörde diese Leistung finanziert oder nicht.
b) Variablen 09_061 und 09_062 „Krankenkassenprämienzuschuss (IPV) ganze Unterstützungseinheit“ in der Rubrik „Gesundheit“: Hier wird erfasst, ob die Unterstützungseinheit eine Prämienverbilligung für die Krankenversicherung erhält (09_061: ja/nein/in Abklärung; 09_062: Monatsbetrag).
c) Im Budget müssen folgende Posten unter der Variable 15_0405 „Medizinische Grundversorgung“ erfasst werden: Die von der Unterstützungseinheit getragenen, obligatorischen Krankenkassenprämien (nach Abzug der Prämienverbilligung), sowie Selbstbehalte und Franchisen, inklusive Zahnarztkosten. Im Gegensatz zu Variable 09_05 ist hier der Betrag zu erfassen, der von der Sozialhilfe finanziert wird.
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*) Gesetz über die Zuständigkeit Bedürftiger (ZUG), Art. 3, Abs. 2
Im Rahmen der Sozialhilfeempfängerstatistik werden drei Variablen im Zusammenhang mit Unterhaltsbeiträgen unterschieden. Diese sollen in der Folge kurz erklärt und voneinander abgegrenzt werden:
Unterhaltsbeiträge (Variablen 10_132 und 11_p_132)
Bei diesen Variablen werden die Unterhaltsbeiträge (Alimente), welche die antragstellende Person (Variable 10_132) und die weiteren Mitglieder der Unterstützungseinheit (Variable 11_p_132) erhalten, erfasst. Es geht dabei um den Betrag, auf den die Person gemäss einem Trennungs- oder Scheidungsurteil Anspruch hat und der tatsächlich ausbezahlt wird.
Es handelt sich also um Einkommensvariablen, welche als Einnahmen bei der Berechnung der zugesprochenen Leistung berücksichtigt werden.
Alimentenbevorschussung (Variable 10_142)
Erhält ein Mitglied der Unterstützungseinheit (antragstellende Person und/oder weitere Mitglieder der Unterstützungseinheit) eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimente), muss hier der bevorschusste Gesamtbetrag im Stichmonat erfasst werden.
Es handelt sich hier somit um eine Einkommensvariable, welche als Einnahme bei der Berechnung der zugesprochenen Leistung berücksichtigt wird.
Unterhaltsbeitrag an Ehepartner bzw. Kinder (Variable 13_042)
Im Rahmen des Fragebogens der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Leistungsart 1-5) werden auch Angaben zur finanziellen Belastung der Unterstützungseinheit erhoben. Dazu gehört unter anderem der geschuldete Unterhaltsbeitrag an Ehepartner bzw. Kinder. Dabei geht es darum, ob die antragstellende Person bzw. ein weiteres Mitglied der Unterstützungseinheit im Stichmonat gemäss einem Trennungs-/Scheidungsurteil oder einem Unterhaltsvertrag zu Unterhaltszahlungen (Alimente) verpflichtet ist. Es geht hier um die Frage, ob einmal eine Zahlungsverpflichtung über Alimente gerichtlich festgehalten wurde und wenn ja, über welchen Betrag. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass dieser Zahlungsverpflichtung während des Sozialhilfebezugs auch nachgekommen werden muss. Normalerweise wird der Betrag von der Sozialhilfe nicht übernommen und somit ist er auch nicht bei der Berechnung der zugesprochenen Leistung zu berücksichtigen.
Anfangszustand
Der Anfangszustand gibt Auskunft über die Situation der Unterstützungseinheit zu Beginn des Sozialhilfebezugs. Er ist nur für Dossiers der Sozialhilfe (Leistungsart 1-5, 40, 50) zu erfassen. Für die weiteren bedarfsabhängigen Leistungen wie die Alimentenbevorschussung, die kantonalen Beihilfen oder die Eltern- und Mutterschaftsbeihilfen sind keine Anfangszustände zu liefern. Der Anfangszustand wird einmal in der Lebensdauer eines Dossiers erfasst. Er sollte spätestens sechs Wochen, nachdem die erste Zahlung stattgefunden hat, erfasst (klassiert) werden. Er ist somit nur für Sozialhilfefälle mit der ersten Zahlung im Erhebungsjahr zu erheben.
Stichtagszustand
Für folgende Dossiers ist ein Stichtagszustand zu erfassen:
a) Dossiers, für die im Erhebungsjahr eine Auszahlung erfolgte, sowie
b) Dossiers, die im Verlaufe des Erhebungsjahres aufgrund der 6-Monatsregel nur noch abgeschlossen wurden. Die 6-Monatsregel definiert, dass ein Dossier sechs Monate nach der letzten Auszahlung abgeschlossen werden muss. Das bedeutet, dass das Abschlussdatum für Fälle, die eine letzte Zahlung zwischen Juli und Dezember des Vorjahres hatten, in die darauffolgende Erhebungsperiode fällt (Beispiel: Letzte Zahlung erfolgte am 01. August 2019, das Abschlussdatum wird am 01. Februar 2020 gesetzt). Inhaltlich entspricht der Stichtagszustand des abgeschlossenen Dossiers demjenigen aus dem Vorjahr, ergänzt mit Abschlussdatum und Beendigungsgrund. Dabei soll im Stichtagszustand jeweils die Situation im Stichmonat abgebildet werden.
Der Stichmonat ist definiert als derjenige Monat im Erhebungsjahr, für welchen die letzte Auszahlung von Leistungen,
die für die Statistik relevant sind, stattgefunden hat. Hat also eine Unterstützungseinheit im Dezember eine solche Zahlung erhalten, dann ist die Situation im Dezember zu erfassen (Beispiel Erwerbssituation: War die antragstellende Person im Dezember regelmässig angestellt, in der Lehre, vorübergehend arbeitsunfähig usw.?). Wurde aber beispielsweise im April die letzte Auszahlung an eine Unterstützungseinheit getätigt, dann ist der Stichmonat der Monat April. Im Stichtagszustand muss für dieses Dossier somit die Situation im April erfasst werden (Beispiel zugesprochene Leistung: Wie hoch war die zugesprochene Leistung im Monat April?).
Im Fragebogen der Sozialhilfeempfängerstatistik gibt es Variablen, die zu Beginn der Unterstützungsperiode erfasst werden und in der Folge während der gesamten Laufzeit eines Dossiers nicht mehr verändert werden sollten. Die Antwortkategorien dieser Variablen werden also nicht alljährlich angepasst. Es handelt sich dabei um folgende Variablen:
– Variable 01_02 Aufnahmedatum
– Variable 15_06 Datum der ersten Auszahlung
– Variable 15_01 Antrag
– Variable 15_02 Frühere Unterstützung
– Variable 15_03 Dauer der letzten Unterstützung
– Variable 40_0_1 Antrag
– Variable 40_0_12 Datum der ersten Auszahlung
– Variable 40_p_1 Antrag
– Variable 40_p_12 Datum der ersten Auszahlung
– Variable 01_04 Datum des Beginns der Anspruchsberechtigung.
Im Fragebogen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe (Leistungsart 1-5) sind drei Variablen zu den Miet- und Wohnkosten einer Unterstützungseinheit zu erfassen. Nachstehend werden die Variablen und die zu erfassenden Beträge erläutert.
Für die Variable 06_04 «Mietkosten anteilsmässig» ist der Betrag der Miete, welche die Unterstützungseinheit bezahlen muss, zu erfassen. Der Betrag beinhaltet die Nebenkosten und bezieht sich auf den entsprechenden Stichmonat. Bei Wohneigentum ist der Hypothekarzins zuzüglich der Nebenkosten im Stichmonat zu erfassen (nicht der Eigenmietwert). Wohnt eine unterstützte Person in einer familienähnlichen Wohn- oder Lebensgemeinschaft (zum Beispiel Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen, Freunde) ist sein/ihr eigener effektiver Anteil an den gesamten Mietkosten zu erfassen.
Die Mietkosten für die ganze Wohnung sind hingegen bei der Variable 06_03 «Mietkosten ganze Wohnung» zu erfassen, auch wenn die antragstellende Person mit anderen Personen zusammenlebt, die nicht zur Unterstützungseinheit zählen. Der Betrag beinhaltet den Mietzins gemäss Mietvertrag einschliesslich der Nebenkosten für den entsprechenden Stichmonat. Bei Wohneigentum ist der Hypothekarzins zuzüglich der Nebenkosten im Stichmonat zu erfassen (nicht der Eigenmietwert).
Trägt die Unterstützungseinheit die gesamten Wohnkosten, so ist der erfasste Betrag bei den Variablen 06_03 «Mietkosten ganze Wohnung» und 06_04 «Mietkosten anteilsmässig» identisch.
Die Miete eines Objektes erfolgt in der Regel gegen Entgelt. Somit ist bei den Variablen «Mietkosten anteilsmässig» und «Mietkosten ganze Wohnung» immer ein Frankenbetrag (grösser als null) anzugeben und zwar unabhängig davon, ob die Mietkosten im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden oder nicht. Bei Fahrenden sind die Standplatzkosten als Miete zu erfassen, für Personen in Notunterkünften die Wohnauslagen. Keine Erfassung der beiden Variablen 06_03 «Mietkosten ganze Wohnung» und 06_04 «Mietkosten anteilsmässig» erfolgt, wenn bei der Variable 06_01 «Wohnstatus» eine der folgenden Antworten erfasst wurde: Gratisunterkunft (Code 7), Stationäre Einrichtung (Code 5) oder Begleitetes Wohnen (Code 6).
Die von der Erhebungsstelle tatsächlich im Unterstützungsbudget berücksichtigten Miet- und Wohnkosten sind in der Variable 15_0404 «Angerechnete Miet-/Wohnkosten» anzugeben. Die Nebenkosten sind im Betrag mitzuberücksichtigen. Wenn der monatliche Mietanteil die von der Erhebungsstelle definierten Mietzinsrichtlinien überschreitet und im Budget ein tieferer Betrag angerechnet wird, stimmt der tatsächlich angerechnete Betrag nicht mit dem Betrag unter der Variable 06_04 «Mietkosten anteilmässig» überein.
Bei allen drei aufgeführten Variablen sind die Kosten für Parkplatzmiete sowie das Mietzinsdepot oder die Anteilscheine nicht mitzurechnen. Diese sind unter der Variable 15_0412 «Weitere sonstige Leistungen» zu erfassen.
FAQ Asyl- und Flüchtlingsbereich
Bei vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen -/+ 7 Jahre gilt das Datum der (letzten) Einreise in die Schweiz als Referenzdatum. Bei Flüchtlingen mit Asyl gilt das Datum der Einreichung des Asylgesuchs als Referenzdatum. Da die beiden Daten nicht zwingend übereinstimmen müssen, ist es wichtig, das richtige Referenzdatum zu wählen.
Um den Stichtagszustand zu erfassen, muss dieses Referenzdatum mit dem Datum der letzten Auszahlung (Variable 16_02) verglichen werden. Um den Anfangszustand zu erfassen, dient hingegen das Datum der ersten Auszahlung (Variable 15_06) als Vergleichsbasis. Werden im Moment des Übergangs von -/+ 5 oder -/+ 7 Jahre Sozialhilfeleistungen erbracht, muss ein Wechsel der Leistungsklasse vorgenommen werden.
Die gesamten Kosten werden durch die Anzahl Personen geteilt, für welche diese Ausgaben getätigt wurden. Falls diese Information nicht vorhanden ist, werden die gesamten Kosten durch die gesamte Anzahl Personen, welche im Stichmonat in der Kollektivunterkunft untergebracht sind, geteilt.
Dabei werden Putz- und Waschmittel sowie Transportkosten im Budget dem Grundbedarf (Variable 15_0413) zugewiesen. Schulunterlagen werden unter der Variable 15_0409 «Schule und Erstausbildung“ erfasst.
FAQ Alimentenbevorschussung
In diesem Fall ist der Betrag durch die Anzahl anspruchsberechtigter Personen in der Unterstützungseinheit zu teilen (falls Ehegattenalimente existieren, ist der Betrag durch die Anzahl Personen der Unterstützungseinheit zu teilen; wenn diese nicht existieren, durch die Anzahl Kinder teilen) und auf jeder einzelnen Person zu erfassen.
Im Fragebogen zur Alimentebevorschussung der Sozialhilfeempfängerstatistik sind für die Erfassung der bevorschussten Leistungen für die anspruchsberechtigten Personen folgende sechs Leistungsvariablen vorgesehen:– Variable 40_0_1/40_p_1 «Antrag»
– Variable 40_0_11/40_p_11 «Zugesprochene Leistung»
– Variable 40_0_12/40_p_12 «Datum der ersten Auszahlung»
– Variable 40_0_13/40_p_13 «Gesamter Auszahlungsbetrag seit Jahresbeginn»
– Variable 40_0_14/40_p_14 «Hat die anspruchsberechtigte Person für den Monat Dezember eine Zahlung erhalten»
– Variable 40_0_15/40_p_15 «Datum der letzten Auszahlung»Diese Leistungsvariablen sind auf der Ebene der anspruchsberechtigten antragstellenden Person und/oder auf der Ebene der anspruchsberechtigten weiteren Mitglieder der Unterstützungseinheit zu erfassen. Die Unterstützungseinheit umfasst jene Personen, die im gleichen Unterhaltstitel als Begünstigte genannt sind und deren Unterhaltszahlung auch tatsächlich bevorschusst wird. Sind diese minderjährig, wird der im gleichen Haushalt wohnende erziehungsberechtigte Elternteil – unabhängig davon, ob diese erziehungsberechtigte Person selbst auch bevorschusst wird oder nicht – als antragstellende Person in die Unterstützungseinheit mit einbezogen. Erreicht die begünstigte Person die Volljährigkeit, bildet diese Person eine eigene Unterstützungseinheit als antragstellende Person und ein neues Dossier ist zu eröffnen.Somit können folgende Situationen zur Erfassung der Leistungsvariablen vorliegen.Die Leistungsvariablen sind auf der Ebene der anspruchsberechtigten antragstellenden Person zu erfassen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
– Der volljährigen antragstellenden Person werden die Kinderalimente bevorschusst.
– Der minderjährigen antragstellenden Person, die nicht mit ihrer erziehungsberechtigten Person zusammen lebt (Heim, Pflegefamilie), werden die Kinderalimente bevorschusst.
– Der erwachsenen antragstellenden Person werden die Ehegattenalimente bevorschusst.Die Leistungsvariablen sind auf der Ebene der anspruchsberechtigten weiteren Mitglieder der Unterstützungseinheit zu erfassen, wenn folgende Situation vorliegt:
– Dem minderjährigen Mitglied der Unterstützungseinheit, welches mit seinem erziehungsberechtigten Elternteil zusammenlebt, werden die Kinderalimente bevorschusst.
Kontakt
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