Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung und zur Invalidenversicherung (EL zur AHV und zur IV)

Definition

Die EL wurden 1966 mit dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV eingeführt, um bedürftigen AHV- und IV-Rentnern das Existenzminimum zu garantieren. Sie werden nur in der Schweiz ausgerichtet. Die Bezüger müssen in der Schweiz wohnhaft sein; für nicht aus dem EU-Raum stammende Ausländer gilt überdies, dass sie seit mindestens 10 Jahren (Flüchtlinge: 5 Jahre) ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben müssen. Voraussetzung für den Bezug von EL ist die AHV/IV-Berechtigung. Ausserdem darf das Jahreseinkommen (nach Abzug der Ausgaben für Miete bis zu einem Maximalbetrag und der Krankenkassenprämien) die gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten (2003: Fr. 17 300.- für alleinstehende Personen und Fr. 25 950.- für Ehepaare). Die EL setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: den monatlich ausgerichteten Leistungen und den Rückerstattungen von Kosten, die durch Krankheit oder Invalidität entstehen. Die EL werden ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert. Die Hauptlast tragen die Kantone und Gemeinden; der Bund finanziert je nach Finanzkraft der Kantone 10% bis 35% der Ausgaben.

Sprache DE
Weitere Sprachen IT , FR , EN
Typ Definition
Veröffentlicht am 15.06.2019
Herausgeber Bundesamt für Statistik
Thema Soziale Sicherheit
BFS-Nummer glos-323-de
Erhebung, Statistik Sozialhilfeempfängerstatistik

 

https://www.bfs.admin.ch/content/bfs/de/home/statistiken/soziale-sicherheit/sozialhilfe/sozialhilfebeziehende/vorgelagerte-sozialleistungen.assetdetail.8508918.html