Die AHV wurde 1948 als obligatorische Versicherung zur Altersvorsorge eingeführt und ist seither mehrmals ausgebaut worden. Neben den Altersrenten werden auch Leistungen für Witwen und Witwer sowie Waisen gewährt. Zweck der AHV ist die Sicherung des Grundbedarfs im Alter und bei Tod des Vorsorgers. Zudem werden auch Hilflosenentschädigungen ausgerichtet. Die ordentliche AHV-Rente berechnet sich nach dem für die Beiträge massgebenden Einkommen und der Anzahl Beitragsjahre. Seit der 10. AHV-Revision werden die Renten der Ehepartner nach dem Splitting-Verfahren getrennt berechnet. Die Beitragssätze betragen seit Juli 1975 8,4% des Bruttolohnes (Selbständige: seit 1979 7,8% des Bruttoeinkommens). Die öffentliche Hand finanziert 20% der Ausgaben. Die Schwankungen der Rechnungsbilanz werden durch den Ausgleichsfonds ausgeglichen. Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland können sich freiwillig in der AHV versichern.

Details