In der Volksabstimmung können den Stimmberechtigten folgende Typen von Vorlagen zur Entscheidung vorgelegt werden: Obligatorische und fakultative Referenden sowie Volksinitiativen (gelegentlich mit einem Gegenentwurf der Bundesversammlung). Bereits seit 1848 gilt die Regelung, dass sämtliche Verfassungsänderungen in einer Volksabstimmung genehmigt werden müssen (obligatorisches Verfassungsreferendum). Eine Verfassungsänderung ist erst rechtskräftig, wenn sie die Mehrheit der Stimmenden («Volksmehr») sowie der Kantone («Ständemehr») gutheisst. Obligatorisch von Volk und Ständen genehmigt werden müssen gemäss Artikel 140 der Bundesverfassung auch der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften sowie dringlich erklärte Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt. Seit 1874 gilt ferner auch, dass Bundesgesetze und für dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt, dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, sofern dies 50'000 (bis 1977 30'000) Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen verlangen (fakultatives Referendum). Artikel 141 der Bundesverfassung sieht weiter vor, dass Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen sowie völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar, den Beitritt zu einer internationalen Organisationen vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, ebenfalls dem fakultativen Referendum unterstehen. Im Gegensatz zum obligatorischen Referendum, welches Verfassungsänderungen betrifft und daher des Volks- und des Ständemehrs bedarf, ist beim fakultativen Referendum nur die Mehrheit der Stimmenden, nicht aber der Kantone erforderlich. Bereits seit 1848 kann das Volk eine Totalrevision der Bundesverfassung verlangen. 1891 wurde diese Bestimmung auf Teilrevisionen der Bundesverfassung mittels Volksinitiative erweitert. Anders als beim Referendum, bei dem die Stimmenden – quasi als Notbremse – nur Stellung zu bereits von Parlament oder Regierung getroffenen Beschlüssen nehmen können, gibt die Verfassungsinitiative den Stimmberechtigten das Recht, selber eine allgemeine Anregung oder einen ausgearbeiteten Entwurf für eine Verfassungsänderung zu formulieren, welche sodann dem Souverän zur Stellungnahme unterbreitet werden muss. Bedingung ist das Einreichen von 100'000 (bis 1977 50'000) Unterschriften von Stimmberechtigten innert einer Sammelfrist von 18 Monaten. Da die Volksinitiative eine Verfassungsänderung anstrebt, tritt sie gemäss Artikel 139 der Bundesverfassung nur in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der Stimmenden und der Kantone gutgeheissen wird. Die Bundesversammlung (National- und Ständerat) hat laut Artikel 139 der Bundesverfassung das Recht, bei Volksinitiativen eine Abstimmungsempfehlung an die Stimmberechtigten zu richten. Empfiehlt sie Ablehnung, so kann sie der Volksinitiative einen eigenen Vorschlag entgegenstellen (Gegenentwurf). Kommen Volksinitiative und Gegenentwurf zur Abstimmung, so ist auch eine doppelte Zustimmung möglich (bis 1987 konnte nur eine der beiden Vorlagen angenommen, wohl aber beide abgelehnt werden). Mittels der Stichfrage wird bei gleichzeitiger Annahme von Volksinitiative und Gegenentwurf eruiert, welche der beiden Verfassungsänderungen in Kraft treten soll.