MONET 2030: Gefährliche Chemikalien


SDG 12: Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen

Schweizer Unterziel 12.4: Bei Chemikalien wird konsequent darauf geachtet, dass diese während ihres gesamten Lebenszyklus keine inakzeptablen Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit von Menschen haben.

Bedeutung des Indikators
Der Indikator zeigt auf, wie viele Stoffe aufgrund von vorhandenen Daten von den Regulierungsbehörden als gefährlich für Mensch und/oder Umwelt bzw. als besonders besorgniserregend offiziell eingestuft werden. In der Folge sind diese Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, als gefährliche Chemikalien zu kennzeichnen und mit bestimmten Sicherheitshinweisen auszustatten. Damit sollen Expositionen mit inakzeptablen Auswirkungen auf die Umwelt und/oder die Gesundheit von Menschen verhindert werden. Im Sinne der Nachhaltigen Entwicklung ist eine Zunahme der gelisteten gefährlichen und besonders besorgniserregenden Stoffe positiv zu bewerten. Denn die Kenntnis über solche Stoffe ist Voraussetzung, um Massnahmen zur Risikominderung ergreifen zu können. Längerfristig ist jedoch eine Stabilisierung anzustreben, indem Chemikalien entwickelt werden die keine solche gefährlichen Eigenschaften haben.

Lesehilfe
Die Einträge sind über die Jahre kumuliert, das heisst, sie werden Jahr für Jahr addiert. Der Indikator sagt nichts über die Verwendung oder das Vorkommen der gelisteten Stoffe in Luft, Wasser und Boden aus.

Internationale Vergleichbarkeit
Vergleichbare Listen existieren vor allem in der EU, wo das Prinzip «no data – no market» gilt. Der Indikator als solcher ist jedoch mit dem Indikator von Eurostat nicht direkt vergleichbar. 

Tabellen

Methodologie

Der Indikator erfasst die jährliche Anzahl an Stoffen und Stoffgruppen, die offiziell als gefährlich für Mensch und/oder Umwelt bzw. als besonders besorgniserregend in den Anhängen 2.1 und 3 der Chemikalienverordnung gelistet werden.

Definitionen

Stoffe
Natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Chemikaliengesetz (ChemG)

Zubereitungen
Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ChemG).

Chemikalien
Unter diesem Begriff werden Stoffe und Zubereitungen subsummiert.

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Stoffe und Zubereitungen sind gefährlich, wenn sie die in den technischen Vorschriften nach Anhang 2 Ziffer 1 Chemikalienverordnung (ChemV) genannten Kriterien zur Einstufung hinsichtlich physikalischer Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weiterer Gefahren erfüllen.

Besonders besorgniserregende Stoffe
Besonders besorgniserregenden Stoffe entsprechen bestimmten Kriterien und werden im Anhang 3 ChemV aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Stoffe:
• krebserzeugende (carcinogenic),
• erbgutverändernde (mutagenic),
• fortpflanzungsgefährdende (toxic for reproduction),
• PBT (persistent, bioaccumulative and toxic),
• vPvB (very persistent and very bioaccumulative) oder
• ähnlich besorgniserregende Eigenschaften z.B. hormonaktiv (“equivalent level of concern”).

Unterziele

Schweizer Unterziel 12.4: Bei Chemikalien wird konsequent darauf geachtet, dass diese während ihres gesamten Lebenszyklus keine inakzeptablen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit von Menschen haben.

Internationales Unterziel 12.4: Bis 2020 einen umweltverträglichen Umgang mit Chemikalien und allen Abfällen während ihres gesamten Lebenszyklus in Übereinstimmung mit den vereinbarten internationalen Rahmenregelungen erreichen und ihre Freisetzung in Luft, Wasser und Boden erheblich verringern, um ihre nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmass zu beschränken.

Kontakt

Bundesamt für Statistik Sektion Umwelt, Nachhaltige Entwicklung, Raum
Espace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz
Tel.
+41 58 460 58 46

Von Montag bis Freitag
09.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr

Kontakt

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