Finaler Kostenträger (des Verkehrs)

Definition

Natürliche oder juristische Person, welche die Verkehrskosten «letztendlich» trägt, das heisst nach Berücksichtigung aller Ausgleichszahlungen und Transferleistungen. Beispiele für Ausgleichszahlungen sind verkehrsspezifische Steuern und Abgaben der Verkehrsnutzenden an die öffentliche Hand, Zahlungen der Fahrgäste an Transportunternehmen für Billette und Abonnemente oder Abgeltungen der öffentlichen Hand an Transportunternehmen.

Sprache DE
Weitere Sprachen IT , FR , EN
Typ Definition
Veröffentlicht am 03.05.2019
Herausgeber Bundesamt für Statistik
Thema Mobilität und Verkehr
BFS-Nummer glos-1152-de
Erhebung, Statistik Kosten und Finanzierung des Verkehrs

 

https://www.bfs.admin.ch/content/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet-verkehr/kosten-finanzierung/schifffahrt.assetdetail.8288485.html