In der Schweiz, muss zwingend jeder Schwangerschaftsabbruch (auf Wunsch der betroffenen Frau oder medizinisch indiziert) der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet werden, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird (siehe Strafgesetzbuch, Art 119, Ziffer 5).
Meldungsformular sowie Meldungsart (Papierformular oder Online-Meldung) sind durch den Kanton, wo der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, festgelegt.
In Folgenden finden Sie die Informationen über das Meldesystem, das in Ihrem Kanton benützt wird.