Die Todesursachenstatistik liefert einen Überblick über das Sterbegeschehen sowie die Ursachen der Sterblichkeit und der Totgeburten in der Schweiz. Sie lässt Veränderungen über Jahrzehnte erkennen und gibt Hinweise, durch welche präventiven oder medizinisch-kurativen Massnahmen die Lebenserwartung der Bevölkerung erhöht werden könnte.
Steckbrief
Die Klassifikation der Todesursachen erfolgt in der Schweiz seit 1995 nach der 10. Revision der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10) . Die ICD-10 trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Erste Klassifikationen von Todesursachen wurden bereits im 18. Jahrhundert erstellt, ab Mitte des 19. Jahrhunderts entwickelte sich eine zunehmende internationale Zusammenarbeit und nach dem 2. Weltkrieg übernahm die WHO die Federführung bei der Revisionsarbeit in diesem Bereich.
Die ICD-10 enthält vierstellige alphanumerische Codes (ein Buchstabe und drei Ziffern) und besteht aus drei Bänden. Band I (systematisches Verzeichnis) enthält die im Folgenden erläuterte hierarchische Klassifikation, Band II die international angewandten Codierungsregeln und Band III ein alphabetisches Verzeichnis. Die ICD-10 wird gemäss folgendem Schema in 22 Kapitel eingeteilt: Zuerst werden nicht nach Organsystemen eingeteilte Krankheiten beschrieben, danach systembezogene Affektionen. Es folgen Zustände, die sich auf bestimmte Lebensphasen beziehen (Schwangerschaft, Perinatalperiode, angeborene Affektionen). Ein Kapitel ist abnormen klinischen und Laborbefunden gewidmet, gefolgt von einem Kapitel zu den äusseren Ursachen. Die zwei letzten Kapitel befassen sich mit Faktoren (in den vorherigen Kapiteln nicht klassifizierbar), die zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen können, sowie mit Schlüsselnummern für besondere Zwecke (z.B. neue Krankheiten mit unklarer Ätiologie und Resistenzen gegen Medikamente).
Kapitel |
Struktur |
Titel |
---|---|---|
I |
A00-B99 |
Bestimmte infektiöse und parasitäre Krankheiten |
II |
C00-D48 |
Neubildungen |
III |
D50-D89 |
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems |
IV |
E00-E90 |
Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten |
V |
F00-F99 |
Psychische und Verhaltensstörungen |
VI |
G00-G99 |
Krankheiten des Nervensystems |
VII |
H00-H59 |
Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde |
VIII |
H60-H95 |
Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes |
IX |
I00-I99 |
Krankheiten des Kreislaufsystems |
X |
J00-J99 |
Krankheiten des Atmungssystems |
XI |
K00-K93 |
Krankheiten des Verdauungssystems |
XII |
L00-L99 |
Krankheiten der Haut und der Unterhaut |
XIII |
M00-M99 |
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes |
XIV |
N00-N99 |
Krankheiten des Urogenitalsystems |
XV |
O00-O99 |
Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett |
XVI |
P00-P96 |
Bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben |
XVII |
Q00-Q99 |
Angeborene Fehlbildungen, Deformitäten und Chromosomenanomalien |
XVIII |
R00-R99 |
Symptome und abnorme klinische und Laborfunde, die andernorts nicht klassifiziert sind. |
XIX |
S00-T98 |
Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äusserer Ursachen |
XX |
V01-Y98 |
Äussere Ursachen von Morbidität und Mortalität |
XXI |
Z00-Z99 |
Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen |
XXII |
U00-U99 |
Schlüsselnummern für besondere Zwecke |
Die schweizerische Todesursachenstatistik existiert seit 1876. Sie wird durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 und das Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 geregelt. Das BStatG bildet die Grundlage für die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993. Darin wird dem Bundesamt für Statistik die Aufgabe übertragen, eine Statistik der Todesfälle und Todesursachen zu führen. Für die Erhebung besteht die Pflicht zu unentgeltlicher Auskunft. Das Bundesamt für Statistik als Hauptausführungsorgan arbeitet mit Zivilstandsämtern, mit der Ärzteschaft und mit der Politischen Kommission des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten zusammen.
Die Statistik unterliegt dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992.
Bestellung von Einzeldaten
Kontakt
Bundesamt für Statistik Sektionen Gesundheitsversorgung, Gesundheit der BevölkerungEspace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz
- Tel.
- +41 58 463 67 00
Von Montag bis Freitag
10.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr