Mit der Staatsangehörigkeit verbundene Restriktionen
(Stand: 19. August 2019)
Die Staatsangehörigkeit einer Person ist für die mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbundene Einreise in die Schweiz entscheidend. Je nach Nationalität des Arbeitnehmenden kommen unterschiedliche Regeln zur Anwendung. Auf Basis des Freizügigkeitsabkommens (FZA [seit dem 1. Juni 2002 in Kraft], wird unterschieden zwischen Staatsangehörigen von EU-25- (EU-17 + EU-8), EFTA-, EU-2-Mitgliedstaaten, Kroatien und Drittstaaten.
EU / EFTA | Rechtsgrundlage: Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) | |
EU-17 | Belgien | |
Dänemark | ||
Deutschland | ||
Irland | ||
Griechenland | ||
Spanien | ||
Frankreich | ||
Italien | ||
Zypern | ||
Luxemburg | ||
Malta | ||
Niederlande | ||
Österreich | ||
Portugal | ||
Finnland | ||
Schweden | ||
Vereinigtes Königreich | ||
EU-8 | Tschechien | |
Estland | ||
Lettland | ||
Litauen | ||
Ungarn | ||
Polen | ||
Slowenien | ||
Slowakei | ||
EFTA | Island | |
Liechtenstein | ||
Norwegen | ||
EU-2 | Bulgarien | |
Rumänien | ||
Kroatien | ||
Drittstaaten | Rechtsgrundlage: Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) |
Für Staatsangehörige von EU-25/EFTA-Staaten gilt die volle Personenfreizügigkeit. Sie umfasst das Recht, in die Schweiz einzureisen, sich hier aufzuhalten und eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dauert die Erwerbstätigkeit länger als drei Monate, müssen EU-25/EFTA-Staatsangehörige eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, die gleichzeitig zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Diese wird aber nur erteilt, wenn ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Einstellungserklärung bzw. Bescheinigung des Arbeitgebers vorliegt. Auf Vorweisen einer Arbeitsbescheinigung von einjähriger, überjähriger oder unbefristeter Dauer erhalten die Arbeitnehmenden eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Selbstständig Erwerbstätige erhalten eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren – sofern sie bereits bei der Einreichung des Gesuchs den Nachweis der effektiven selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen können.
Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) fielen am 1. Juni 2016 die Übergangsbestimmungen der Personenfreizügigkeit weg. Aufgrund der im FZA vorgesehenen Ventilklausel wurden 2017 und 2018 jedoch wieder Kontingente für Arbeitskräfte eingeführt. Mit dem Ablauf der auf zehn Jahre befristeten Ventilklausel per Ende Mai 2019 gilt für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien seit dem 1. Juni 2019 definitiv die volle Personenfreizügigkeit zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Angehörige der übrigen EU25-Mitgliedstaaten gelten.
Für Staatsangehörige aus Kroatien gilt seit dem 1. Januar 2017 die volle Personenfreizügigkeit. Während einer mehrstufigen Übergangsphase gelten jedoch besondere Bedingungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit von kroatischen Staatsangehörigen (arbeitsmarktrechtliche Beschränkungen und Höchstzahlen). Die Übergangsphase dauert bis Ende 2023. Der Bundesrat kann im Falle der Aktivierung der Ventilklausel bis zum 31. Dezember 2026 erneut Kontingente festlegen.
Kroatische Staatsangehörige benötigen im Fall eines Stellenantritts vom ersten Arbeitstag an eine Arbeitsbewilligung, selbst wenn sie eine Erwerbstätigkeit von weniger als drei Monaten ausüben wollen. Selbstständig Erwerbstätige erhalten eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren – sofern sie bereits bei der Einreichung des Gesuchs den Nachweis der effektiven selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen können.
Generell ist die Zulassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten nur begrenzt möglich. Mittels Kontingentierung gibt es eine zahlenmässige Beschränkung. Ferner haben einheimische Arbeitskräfte und Angehörige von EU- und EFTA-Mitgliedstaaten auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Vorrang. Für Personen aus Drittstatten spielt auch das berufliche Qualifikationsniveau eine entscheidende Rolle: Aufenthaltsbewilligungen können grundsätzlich nur an Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten (mit ausserordentlichen Kenntnissen in spezifischen Bereichen) oder andere qualifizierte Arbeitskräfte vergeben werden.
Mit der Bewilligung, der Staatsangehörigkeit und dem Einwanderungsgrund respektive Aufenthaltszweck verbundene Restriktionen
Die Staatsangehörigkeit und die Art der Aufenthaltsbewilligung einer Person sind für deren Mobilität auf dem Schweizer Arbeitsmarkt massgebend. Unter beruflicher Mobilität versteht man den ohne Bewilligungspflicht möglichen Wechsel des Arbeitgebers, des Berufs, des Arbeitsorts (Kanton) oder der Art der Erwerbstätigkeit (unselbstständig bzw. selbstständig).
Unabhängig von der individuellen Staatsangehörigkeit der Person verleiht die Niederlassungsbewilligung den Ausländerinnen und Ausländern nahezu die gleichen Rechte wie sie die schweizerischen Staatsangehörigen besitzen, insbesondere im Bereich der Erwerbstätigkeit. So sind die Inhaberinnen und Inhaber eines C-Ausweises für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit keiner Bewilligungspflicht unterstellt. Der Besitz dieses Ausweises ermöglicht sowohl die freie Wahl des Arbeitgebers als auch des Wohnsitzes (berufliche und geografische Mobilität).
Staatsangehörige der EU-17 (mit Ausnahme von Zypern und Malta) und der EFTA erhalten diese Bewilligung nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren in der Schweiz. Staatsangehörige der folgenden Staaten erhalten die Niederlassungsbewilligung ebenfalls nach 5 Jahren: Vereinigte Staaten, Kanada, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt.
Für Staatsangehörige aus Zypern, Malta, der EU-8- und EU-2-Staaten, Kroatien sowie der übrigen Drittstaaten erfolgt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in der Regel nach einem Aufenthalt von 10 Jahren. Diesen Staatangehörigen kann der C-Ausweis jedoch nach bereits 5 Jahren erteilt werden, wenn sie mit einer Schweizer Bürgerin/einem Schweizer Bürger bzw. einer/einem Niedergelassenen verheiratet sind, wenn eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind.
Die Niederlassungsbewilligung ist unbeschränkt gültig; es besteht aber eine Kontrollfrist von 5 Jahren.
Angehörige aller EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind, verfügen über die berufliche Mobilität, d.h. sie können den Beruf oder die Stelle wechseln und eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Bewilligung ist schweizweit gültig. Arbeits- und Wohnort müssen nicht unbedingt im gleichen Kanton liegen. Für diese Personengruppe hat die Aufenthaltsbewilligung eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Sie wird in der Regel ohne weitere Formalitäten um 5 Jahre verlängert, sofern die Person nicht eine Niederlassungsbewilligung (siehe oben) erhält.
Drittstaaten
Für Angehörige von Drittstaaten werden die Aufenthaltsbewilligungen für einen bestimmten Zweck erteilt und können mit anderen Bedingungen verknüpft werden. Folglich ist ein Gesuch für eine neue Aufenthaltsbewilligung zu stellen, wenn sich der Aufenthaltszweck ändert oder eine verfügte Bedingung nicht mehr gegeben ist (z.B. Branchenwechsel). Letzteres ist auch für Personen notwendig, die von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wechseln möchten (davon ausgeschlossen sind jedoch Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, EU/EFTA-Staatsangehörigen und Niedergelassenen).
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarktlage) dagegen sprechen.
Die vorläufige Aufnahme ist eine vom Staatssekretariat für Migration (SEM) erlassene Massnahme für Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erwiesen hat. Es werden zwei Gruppen unterschieden: vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und auf den Stellen- und Berufswechsel (unabhängig von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktage). Dagegen benötigen vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft eine Bewilligung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. In beiden Fällen muss ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegen.
Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt und um jeweils dieselbe Frist verlängert werden.
Familiennachzug
EU-28/EFTA-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung können, unabhängig von ihrer Nationalität, begleitet werden von (1) ihren Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern und ihren Verwandten in absteigender Linie (Kinder und Enkelkinder), die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; (2) ihren Verwandten oder den Verwandten des Ehepartners in aufsteigender Linie (Eltern und Grosseltern), denen Unterhalt gewährt wird.
Die im Familiennachzug eingereisten Angehörigen (Ehepartner und Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind) haben unabhängig von ihrer Nationalität das Recht, in der ganzen Schweiz und in der Branche ihrer Wahl einer Arbeit nachzugehen oder sich selbstständig zu machen.
Keinen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben dagegen Verwandte in aufsteigender Linie, welche im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind.
Gemischt-nationale Ehen
Ausländische Staatsangehörige, die einen Schweizer Bürger bzw. eine Schweizer Bürgerin heiraten (gemischt-nationale Ehen), erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Damit kann auch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. Diese Personen sind von einer allfälligen Kontingentierung nicht betroffen; sie werden auf dem Arbeitsmarkt wie Inländer behandelt. Nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren haben sie Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).