Ausländer/innen, die die Einbürgerungsbedingungen erfüllen

Vollständiger Name des Indikators: Ausländer/innen, die die Wohnsitzerfordernisse für die Einbürgerung erfüllen

Tabellen

Definitionen

Folgende Wohnsitzerfordernisse des Bundes für die Einbürgerung werden bei der Berechnung dieses Indikators berücksichtigt (SR 141.0 Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht):

Vor dem 1. Januar 2018:

Ordentliche Einbürgerung (Art. 15 Wohnsitzerfordernisse)
1. Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.
2. Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.

Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 Ehegatte eines Schweizer Bürgers)
1.Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:
a. insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
b. seit einem Jahr hier wohnt.

Ab dem 1. Januar 2018

Ordentliche Einbürgerung (Art. 9 Formelle Voraussetzungen)
1. Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
2. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen

Ordentliche Einbürgerung (Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft)
1. Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
a. sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
b. seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Erleichterte Einbürgerung (Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin)
1. Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b. sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Erleichterte Einbürgerung (Art. 23 Staatenloses Kind)
Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.

Art. 30 Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.

Nicht berücksichtigte Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des Bundes bezüglich der Eignung werden bei der Berechnung dieses Indikators nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Prüfung, ob die sich um die Einbürgerung bewerbende Person:
a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Die kantonalen und kommunalen Voraussetzungen, die für die ordentliche (jedoch nicht die erleichterte) Einbürgerung erfüllt werden müssen, werden bei der Berechnung dieses Indikators ebenfalls nicht berücksichtigt.

Dieser Indikator zeigt das Verhältnis zwischen der Zahl der Niedergelassenen (Ausweis C) und Aufenthalter (Ausweis B), die die Voraussetzungen des Bundes für eine Einbürgerung erfüllen, und dem Gesamtbestand der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung mit Ausweis B und C. Er errechnet sich aus der Zahl der Personen, die diese Voraussetzungen im Jahre X erfüllen, geteilt durch den Bestand der Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung im Jahr X.

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Bundesamt für Statistik Sektion Demografie und Migration
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CH-2010 Neuchâtel
Schweiz

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