Vollständiger Name des Indikators: Ausländer/innen, die die Wohnsitzerfordernisse für die Einbürgerung erfüllen
Eine Einbürgerung ermöglicht vollumfängliche politische Beteiligung. Erst mit der Einbürgerung erfolgt eine rechtliche Gleichstellung mit schweizerischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, einschliesslich direkter und indirekter Formen demokratischer Mitbestimmung. Sie ist ein Hinweis für die Integrationsbereitschaft sowohl der Ausländerinnen und Ausländer als auch des Aufnahmelandes: Die Einbürgerung setzt eine gewisse Identifikation und Bindung an das Aufnahmeland voraus, ist aber auch von dessen Einbürgerungspraxis abhängig.
55% der in der Schweiz wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer erfüllten 2020 die Wohnsitzerfordernisse des Bundes für die Einbürgerung (siehe unten im Reiter «Definitionen»). Die in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländer wiesen einen um mehr als 30 Prozentpunkte höheren Anteil auf als die im Ausland geborenen Ausländerinnen und Ausländer (79% gegenüber 49%).
Im Zeitraum von 2011 bis 2017 hat der Anteil der im Ausland geborenen Ausländerinnen und Ausländer, die die Wohnsitzerfordernisse des Bundes für die Einbürgerung erfüllen, stetig abgenommen (-2,6 Prozentpunkte). Der Anteil der in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländer, die diese Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, hat zwischen 2011 und 2017 um 3,6 Prozentpunkte zugenommen.
Von 2018 auf 2020 hat der Anteil, der Ausländerinnen und Ausländer, die die Wohnsitzerfordernisse des Bundes für die Einbürgerung erfüllen, in den drei Bevölkerungsgruppen abgenommen (zwischen -0,1 und -1,2 Prozentpunkt).
Je nach Kanton variiert der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer, die die Wohnsitzerfordernisse des Bundes für die Einbürgerung erfüllen. Der Kanton Nidwalden weist mit einem Unterschied von 10,8 Prozentpunkten gegenüber dem nationalen Wert den tiefsten Anteil bei den in der Schweiz geborenen Personen aus, während im Kanton Solothurn die höchsten Anteile zu beobachten sind (88%). Bei den im Ausland geborenen Personen verzeichnet der Kanton Uri den schweizweit tiefsten Anteil (38%). Dagegen hat Appenzell Ausserrhoden den höchsten Anteil mit 58%.
Tabellen
Definitionen
Folgende Wohnsitzerfordernisse des Bundes für die Einbürgerung werden bei der Berechnung dieses Indikators berücksichtigt (SR 141.0 Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht):
Vor dem 1. Januar 2018:
Ordentliche Einbürgerung (Art. 15 Wohnsitzerfordernisse)
1. Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.
2. Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.
Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 Ehegatte eines Schweizer Bürgers)
1.Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:
a. insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
b. seit einem Jahr hier wohnt.
Ab dem 1. Januar 2018
Ordentliche Einbürgerung (Art. 9 Formelle Voraussetzungen)
1. Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
2. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen
Ordentliche Einbürgerung (Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft)
1. Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
a. sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
b. seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
Erleichterte Einbürgerung (Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin)
1. Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b. sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
Erleichterte Einbürgerung (Art. 23 Staatenloses Kind)
Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
Art. 30 Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.
Nicht berücksichtigte Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des Bundes bezüglich der Eignung werden bei der Berechnung dieses Indikators nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Prüfung, ob die sich um die Einbürgerung bewerbende Person:
a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Die kantonalen und kommunalen Voraussetzungen, die für die ordentliche (jedoch nicht die erleichterte) Einbürgerung erfüllt werden müssen, werden bei der Berechnung dieses Indikators ebenfalls nicht berücksichtigt.
Dieser Indikator zeigt das Verhältnis zwischen der Zahl der Niedergelassenen (Ausweis C) und Aufenthalter (Ausweis B), die die Voraussetzungen des Bundes für eine Einbürgerung erfüllen, und dem Gesamtbestand der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung mit Ausweis B und C. Er errechnet sich aus der Zahl der Personen, die diese Voraussetzungen im Jahre X erfüllen, geteilt durch den Bestand der Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung im Jahr X.
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