Eingetragene Partnerschaften und Auflösungen

Gemäss dem Partnerschaftsgesetz (PartG), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, ist eine eingetragene Partnerschaft eine privatrechtliche Institution, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist und ihnen einen neuen Zivilstand und damit einen eigenen Status verleiht. Die eingetragene Partnerschaft wird mit Ausnahme bestimmter Bereiche der Ehe gleichgestellt. Sie wird von einem Zivilstandsamt vollzogen und gibt der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft einen gesetzlichen Rahmen.

Ab dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet sein. Diesen Paaren steht ab dann einzig die Ehe offen. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch ohne spezielle Erklärung weitergeführt sein.

Bis zum 30. Juni 2022 konnten gleichgeschlechtliche Paare ihre Verbindung beim Zivilstandsamt mit der eingetragenen Partnerschaft offiziell machen.  Mit dem Inkrafttreten der Ehe für alle wird die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz abgeschafft.

Ab dem 1. Juli 2022 ist es in der Schweiz nicht mehr möglich, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Im Ausland ist es jedoch weiterhin möglich, eine Partnerschaft eintragen zu lassen. Personen, die in einer iengetragenen Partnerschaft verbunden sind, können, wenn sie dies wünschen, ihre Verbindung durch eine gemeinsame Erklärung bei einem Schweizer Zivilstandsamt ihrer Wahl in eine Ehe umwandeln.

Begründung von eingetragenen Partnerschaften

Jahr Total Beide Partner männlich Beide Partner weiblich
2018 700 425 275
2019 674 419 255
2020 651 386 265
2021 582 361 221
20221 199 134 65
1 Gleichgeschlechtliche Paare können seit dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln. Zum gleichen Zeitpunkt können in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Im Ausland ist dies jedoch weiterhin möglich.

Quelle: BFS – BEVNAT

Das Durchschnittsalter der Männer und Frauen bei der Eintragung der Partnerschaft liegt bei 40 Jahren oder darüber. Die einzige Ausnahme ist das Jahr 2007, in dem das Durchschnittsalter höher lag als in den Folgejahren – bei 50,8 Jahren für die Männer und 47,0 Jahren für die Frauen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einige ältere Paare ihre Partnerschaft erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes haben registrieren lassen können, was das Durchschnittsalter damals erhöht hat. Einige von ihnen hätten dies wahrscheinlich früher getan, wenn es möglich gewesen wäre.

Durchschnittsalter bei der eingetragenen Partnerschaft nach Geschlecht

Jahr Mann Frau
2018 41.7 41.1
2019 43.8 40.0
2020 43.6 38.8
2021 43.8 43.5
2022 44.7 39.3
Quellen: BFS – BEVNAT, STATPOP

Die Partnerin oder der Partner, die bzw. der eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wünscht, kann beim Gericht einen entsprechenden Antrag stellen. Entscheidend für die einzelnen Schritte ist, ob die Trennung von beiden oder nur von einer Person gewollt ist. Die eingetragene Partnerschaft kann auch gegen den Willen einer Partnerin oder eines Partners aufgelöst werden. Wenn das Paar seit einem Jahr getrennt lebt, kann die Person, die die Partnerschaft auflösen will, eine sogenannte Auflösungsklage einreichen.

Auflösung der Partnerschaft

Jahr Total Beide Partner männlich Beide Partner weiblich
2018 206 138 68
2019 200
133
67
2020 212 124 88
2021 211 129 82
2022  208  124  84
Quelle: BFS – BEVNAT

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Kontakt

Bundesamt für Statistik Sektion Demografie und Migration
Espace de l'Europe 10

CH-2010 Neuchâtel
Schweiz

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https://www.bfs.admin.ch/content/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/heiraten-eingetragene-partnerschaften-scheidungen/eingetragene-partnerschaften-aufloesungen.html