Wenn für die Bedürfnisse eines Kantons weder die jährliche Stichprobe von 3,5% der Bevölkerung noch die über drei oder fünf Jahre gepoolten Stichproben ausreichen, kann eine Aufstockung der Stichprobe unter folgenden Bedingungen in Betracht gezogen werden:
- Die jährliche Stichprobe darf in einem bestimmten geografischen Raum nicht über einen Anteil von 14% der Personen ab 15 Jahren in Privathaushalten hinausgehen. Über diesem Schwellenwert ist die Zahl der befragten Haushalte, in denen mehrere Zielpersonen leben, zu gross.
- Die Summe von zehn aufeinander folgenden Stichproben darf in einem bestimmten geografischen Raum nicht mehr als 70% der Personen ab 15 Jahren in Privathaushalten erreichen. Mit diesem Schwellenwert werden während zehn Jahren praktisch alle Haushalte befragt.
- Die aufgestockten Stichprobenerhebungen werden zu den gleichen Merkmalen und nach den gleichen Verfahren wie bei der Basisstichprobe durchgeführt. Anders gesagt: es besteht keine Möglichkeit, neue Fragen einzuführen, bestehende Fragen zu ändern oder andere Verfahren anzuwenden.
- Den Kantonen wird empfohlen, den Aufstockungsumfang untereinander zu koordinieren, damit die Daten zwischen den Kantonen vergleichbar sind. So lassen sich überkantonale Phänomene, beispielsweise in den Bereichen Mobilität und Migration, besser erfassen.
- Im Hinblick auf die methodische und logistische Effizienz sollte der Aufstockungsumfang im Verlauf der Zeit möglichst stabil gehalten werden. Je ähnlicher die durchgeführten Erhebungen sind, desto besser lassen sich ihre Ergebnisse miteinander vergleichen. Ausserdem ermöglicht dies ein effizienteres Pooling.
- Den Kantonen wird davon abgeraten, ungleichmässige Aufstockungen auf regionaler Ebene vorzunehmen. Die Aufstockung der Stichprobe einer Gemeinde oder eines Bezirks ermöglicht zwar genauere Ergebnisse für die betreffende Gemeinde oder den entsprechenden Bezirk, doch der Gesamtnutzen für den Kanton wird reduziert. Die Ergebnisse über den gesamten Kanton gesehen sind schwieriger zu vergleichen und die Komplexität der Analysen nimmt entsprechend zu. Ausserdem hat ein solcher Ansatz zur Folge, dass die Gleichbehandlung der Einzelpersonen beeinträchtigt wird (ungleiche Wahrscheinlichkeit, zur Stichprobe zu gehören).
Gemäss Volkszählungsverordnung, Art. 21, können die Kantone eine Aufstockung bis höchstens auf das Doppelte der Bevölkerung auf ihrem Gebiet bestellen. Im Jahr 2010 konnten sie ausnahmsweise ihre Stichprobe bis höchstens auf das Vierfache aufstocken, vorausgesetzt, sie verzichten auf eine Aufstockung in den Jahren 2011 und 2012 (Art. 30 Abs.1). Die Kantone müssen die Bestellungen für die Aufstockung bis spätestens am 31. Dezember des vorangehenden Jahres eingereicht haben (Aufstockungen bis zur Verdopplung).
Kosten der Aufstockung
Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung sind die Kosten der Aufstockung vollumfänglich von den bestellenden Kantonen zu tragen. Die Kantone übernehmen die tatsächlichen Kosten, die durch die Aufstockung der Stichprobe zu ihrem Gebiet verursacht werden. Die Modalitäten der Aufstockung (einschliesslich der Zahlungsmodalitäten) werden durch einen individuellen Vertrag mit jedem Kanton geregelt, der eine Aufstockung seiner Stichprobe bestellt.
Abhängig vom Aufstockungsgrad und von der Grösse der Stichprobe nach der Aufstockung gelangen unterschiedliche Preise zur Anwendung. Die Höhe der Preise hängt von der Infrastruktur ab, die je nach Grösse der Stichprobe realisiert werden muss. Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie im Dokument „Strukturerhebung: Aufstockungsmodelle für die Kantone (Vjanv09)“ unter Punkt 4.