Gemäss Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) müssen die Organe der Bundesstatistik die Datenlieferanten (Personen, Unternehmen und Behörden) von Administrativarbeiten entlasten.
Dazu verfolgt das BFS seit 2007 eine Strategie, wonach – wenn möglich – systematisch die den öffentlichen Haushalten vorliegenden Administrativdaten zu erheben sind, anstatt Erhebungen (Papier- oder Online-Fragebogen, Telefonbefragung) durchzuführen.