Gesetzliche Grundlagen

Das Bundesstatistikgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die Existenz des GWR und die Führung des Registers durch das BFS.

Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992

Art. 10 Abs. 3bis

3bis Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.

Gemäss Art. 5 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR), bestimmt jeder Kanton eine Stelle, die für die Koordination der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem GWR zuständig ist, und teilt dem BFS die für die Nachführung der Daten zuständigen Stellen mit. Die kantonale Koordinationsstelle stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR regelmässig aktualisiert werden.

Unten finden Sie die Liste der angekündigten Stellen.

Kontakt

Bundesamt für Statistik Sektion Gebäude und Wohnungen
Espace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz
Tel.
+41 800 866 600

Von Montag bis Freitag
08:30-11:30 und 14:00-16:00

housing-stat@bfs.admin.ch

Portal Gebäude und Wohnungen
www.housing-stat.ch

https://www.bfs.admin.ch/content/bfs/de/home/register/gebaeude-wohnungsregister/gesetzliche-grundlagen.html