Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz, welches seit dem 1. Juli 2006 in Kraft ist, können Sie Einsicht in amtliche Dokumente des Bundesamtes für Statistik (BFS), die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind, verlangen.
Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten stellen
Ihr Zugangsgesuch können Sie telefonisch, per E-Mail oder Brief stellen. Es sollte so formuliert werden, dass das BFS die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten Sie möglichst viele Angaben über das gewünschte Dokument bzw. die gewünschten Dokumente machen (z.B. Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, Behörde, die ein Dokument erstellt hat, Behörde, die ein Dokument empfangen hat, weitere betroffene Behörden). Sie können uns auch vorgängig kontaktieren und Informationen über die verfügbaren Dokumente verlangen.
Elektronisches Gesuchsformular
Frist zur Beantwortung eines Gesuchs
Das BFS nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Die Frist kann verlängert werden; in diesem Fall werden Sie über die Verlängerung informiert.
Die gewünschten Dokumente können Sie vor Ort einsehen; Sie können aber auch eine Kopie anfordern.
Schlichtungsantrag stellen
Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn das BFS nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, können Sie ein Schlichtungsgesuch beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten stellen.
Kosten für ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als CHF 100.-- werden nicht verrechnet. Wenn die Kosten voraussichtlich CHF 100.- übersteigen, werden Sie darüber informiert und müssen Ihr Gesuch bestätigen, bevor es behandelt wird.