Datenverknüpfung für Dritte

Voraussetzungen für Datenverknüpfungen

Das BFS führt unter bestimmten Voraussetzungen Verknüpfungen im Auftrag Dritter für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik im Rahmen eines Verknüpfungs- und Datenschutzvertrages durch. Dazu zählen Organisationen der Bundes-, Kantons- oder Gemeindeverwaltung sowie anerkannte Forschungsinstitutionen wie Universitäten oder Fachhochschulen.

Eine Verknüpfung für Dritte kann nur erfolgen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Zweckgebundenheit: Verknüpfungen dürfen nur für Zwecke der öffentlichen Statistik oder für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden und nicht für administrative oder andere Zwecke. Dies ist unabhängig vom Antragsteller.
  • Rechtssicherheit:
    • Verknüpfungen erfolgen nur im Rahmen der rechtlichen Vorgaben; dazu müssen Daten gemäss BstatG eingebunden sein.
    • Gewährleistung der Datensicherheit / Datenschutz, speziell bei besonders schützenswerten Daten[1].
      • Es werden nur anonymisierte Daten weitergegeben. Diese erlauben keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen.
      • Die Daten dürfen nicht de-anonymisiert oder mit anderen Daten verknüpft werden.
      • Die Daten sind nach erfolgter Analyse zu löschen bzw. dem BFS zurückzugeben.
  • Methodische Voraussetzungen: Hinreichende Qualität der zu verknüpfenden Daten und des resultierenden Datensatzes, methodische Korrektheit, Eignung der Daten für die Fragestellung.
  • Technische Machbarkeit: Identische (pseudonymisierte) Identifikatoren für die zu verknüpfenden Datenquellen sind vorhanden.
  • Umsetzung: Das BFS führt Verknüpfungen nach Massgabe seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten durch. 

[1]  Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche schützenswerten Daten oft gerade durch Verknüpfungen geschaffen werden (Stichwort: der gläserne Mensch).

Verknüpfungsantrag

Das BFS hat ein Standardverfahren für die Behandlung der Verknüpfungsanträge entwickelt. Dies wird sowohl für interne als auch externe Verknüpfungen angewendet.

Damit Ihre Anfrage berücksichtigt werden kann, muss Ihr Antrag folgende Punkte erfüllen:

  • Der Antrag erfolgt im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit für ein anerkanntes Forschungsinstitut (z.B. Universität) oder für eine Organisation der Bundes-, einer Kantons- oder Gemeindeverwaltung.
  • Der Antrag erfolgt im Rahmen eines Projekts, das einen statistischen (und nicht etwa einen administrativen) Zweck verfolgt. Bei wissenschaftlichen Zwecken sollte der Antrag auch eine kurze Zusammenfassung über die wissenschaftliche Zielsetzung, Relevanz und das generelle Forschungsinteresse (u.a. Ziel des Projekts; detaillierte Beschreibung der als Output verwendeten Daten; Angabe der konkreten Verwendung und eines allfälligen Publikationsentwurfs) beinhalten.
  • Der Antrag betrifft Statistikdaten der Bundesverwaltung.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind und Sie einen Antrag für eine Datenverknüpfung einreichen wollen, befolgen Sie bitte folgende Schritte:

1. Füllen Sie das Antragsformular aus (Antragsformular zum Herunterladen).

2. Schicken Sie das Formular an folgende Adresse: verknuepfungen@bfs.admin.ch

3. Aufgrund der erhaltenen Informationen prüft das BFS Ihren Antrag. Zu diesem Zeitpunkt kann Sie das BFS zur Klärung bestimmter Punkte Ihres Antrags kontaktieren.

4. Das BFS entscheidet, ob es Ihren Antrag annimmt oder ablehnt.

5. Annahme: Wird das Gesuch angenommen, erstellt das BFS einen Verknüpfungs- und Datenschutzvertrag, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird. Ist der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet, kann die Datenverknüpfung und -übermittlung
erfolgen.

Ablehnung: Wird das Gesuch abgelehnt, informiert Sie das BFS über die Gründe für seinen Entscheid

Kontakt

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Bundesamt für Statistik
Sektion Rechtsdienst
Espace de l'Europe 10
CH-2010 Neuchâtel
Schweiz

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https://www.bfs.admin.ch/content/bfs/de/home/dienstleistungen/datenverknuepfungen/fuer-dritte.html