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Statistik Schweiz

Definitionen

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Abkürzungen (Rechtspflege)
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch; SVG: Bundesgesetz über den Strassenverkehr; BetmG: Bundesgesetz über die Betäubungsmittel; ANAG: Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; MStG: Militärstrafgesetz. (402)
Anstalten des Freiheitsentzugs
Unter Anstalten des Freiheitsentzuges versteht man alle Institutionen, die dem Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen dienen sowie der Durchführung von Polizei-, Sicherheits-, Untersuchungs-, Ausschaffungs- und Auslieferungshaft. In der Schweiz sind die Kantone für die Anstalten verantwortlich. Man unterscheidet zwischen folgenden Arten von Anstalten: Haftanstalten, Anstalten für Erstmalige, Anstalten für Rückfällige, freier geführte Anstalten, Massnahmenanstalten sowie privat geführte Institutionen. Die im Gesetz vorgesehene Unterteilung der Freiheitsstrafen in Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafen hat für den Strafvollzug heute keine Bedeutung mehr. Zuchthaus, Gefängnis und Haft bezeichnen gegenwärtig nur noch unterschiedliche gesetzliche Mindest- und Höchstdauer der Freiheitsstrafen. (403)
Arithmetisches Mittel

Das arithmetische Mittel, auch Durchschnitt oder arithmetischer Mittelwert genannt, wird errechnet, indem man die einzelnen Beobachtungswerte addiert und die Summe durch die Anzahl der Beobachtungswerte teilt.

In mathematischer Schreibweise ist der Mittelwert einer Anzahl n Beobachtungswerte x1, x2 bis xn definiert als x = (x1 + x2 + … + xn) / n.

Im Gegensatz zu einem anderen häufig verwendeten Lagemass, dem Median (siehe dort), wird das arithmetische Mittel durch die Grösse der Extremwerte stark beeinflusst. Bei einer streng symmetrischen Häufigkeitsverteilung fällt das arithmetische Mittel mit dem Median zusammen. Im Falle einer asymmetrischen Verteilung, z.B. des Einkommens, mit hohen Extremwerten liegt das arithmetischen Mittel über dem Median, bei tiefen Extremwerten darunter. Je deutlicher die Asymmetrie ist, desto grösser ist der Unterschied zwischen arithmetischem Mittel und Median. Um die Lokation einer Verteilung zu beschreiben ist das arithmetische Mittel darum nur bei ungefähr symmetrischen Verteilungen geeignet. Eine Variante des arithmetischen Mittels, das gewichtete Mittel, ordnet jeder Beobachtung ein Gewicht zu. (748)

Bevölkerung
Schema der verschiedenen Bevölkerungsbegriffe Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. (135)
Busse (Strafe/Sanktion)
Der Höchstbetrag einer Busse ist 40 000 Franken (sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt; Art. 48 StGB). (744)
Fahren in angetrunkenem Zustand
Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (angetrunkener Zustand). Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr (Art. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr / SR 741.13). (733)
Freiheitsstrafen
Siehe Strafen. (406)
Führerausweisentzüge
In der Schweiz ist der Führerausweisentzug im Gegensatz zu gewissen anderen Ländern (z.B. Deutschland, Frankreich, Italien) keine strafrechtliche Sanktion, sondern eine reine Verwaltungsmassnahme. Strafgerichte sind nicht befugt, einen Führerausweisentzug anzuordnen. Infolgedessen finden sich die Informationen zu diesen Massnahmen nicht im Strafregister, sondern im Register für Administrativmassnahmen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA). (736)
Gefängnisstrafe (Strafsanktion)
Die Gefängnisstrafe ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen und höchstens drei Jahren Dauer, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 36 StGB) (742)
Generalprävention
Gemäss der Theorie der Generalprävention soll eine Strafe die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken. Nach der Theorie der Spezialprävention hingegen soll eine Strafe die verurteilte Person davon abhalten, rückfällig zu werden. (731)
Geschwindigkeitsmessgeräte (Delinquenz im Strassenverkehr)
Radaranlagen auf Dreifuss oder in stationiertem Fahrzeug
Laserpistolen
Laserradare
Nachfahrsysteme (Kontrollgeräte in fahrendem Wagen)
Movieradare (Radare in fahrendem Wagen)
Radarkasten am Strassenrand
Geschwindigkeitsmesssysteme bei Ampel
Kameras bei Rotlichtübertretung (735)
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) stellt einen qualifizierten Fall von Verletzung der Verkehrsregeln dar. Weder im Gesetz (SVG / SR 741.01) noch in der zugehörigen Verordnung (SVG / SR 741.01) findet sich eine genaue Definition der Art der angesprochenen Verletzungen. Die Rechtsprechung (BGE 118 IV 188) bezeichnet den qualifizierten Fall als eine grobe Verletzung einer Verkehrsregel, die eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in sich birgt. Mit anderen Worten: Wird die Verletzung einer Verkehrsregel als schwer engestuft, braucht es dazu sowohl eine objektive als auch eine subjektive Beurteilung. In objektiver Hinsicht muss der Täter/die Täterin eine Regelverletzung begangen haben, die über das übliche Mass hinausgeht (BGE 111 IV 169 E. 2a), und dadurch eine abstrakte oder konkrete Gefährdung der Sicherheit auf der Strasse bewirkt haben. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter/die Täterin gegenüber anderen rücksichtslos verhalten oder die Verkehrsregeln so schwer verletzt haben, dass man ihm/ihr mindestes grobe Fahrlässigkeit unterstellen muss (BGE 118 IV 86 E. 2a). Was die Anforderung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer angeht, genügt ein abstraktes Risiko, sofern es erheblich ist (BGE 106 IV 49 E. a, 102 IV 44 E. 2). (734)
Grossregionen
Genferseeregion: Waadt, Wallis, Genf
Espace Mittelland: Bern, Freiburg, Solothurn, Neuenburg, Jura
Nordwestschweiz: Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau
Zürich: Zürich
Ostschweiz: Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden, Thurgau
Zentralschweiz: Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug
Tessin: Tessin (657)
Haftstrafe (Strafe/Sanktion)
Die Haftstrafe ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten Dauer (Art. 39). (743)
Hauptsanktion
Die Gerichte können unterschiedliche Arten von Sanktionen aussprechen: Busse, bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen sowie Massnahmen. Da für ein Urteil mehrere Sanktionen ausgesprochen werden können, hat das BFS eine neue Variable gebildet: die «Hauptsanktion»:
Busse als Hauptstrafe:Es werden nur die Verurteilungen berücksichtigt, deren Strafe ausschliesslich in einer Busse besteht.
Bedingte Freiheitsstrafen: Alle bedingten Freiheitsstrafen (mit oder ohne Busse).
Unbedingte Freiheitsstrafen: Alle unbedingten Freiheitsstrafen (mit oder ohne Busse), ausser wenn der Vollzug der Strafe wegen einer Massnahme aufgeschoben wird.
Massnahme als Hauptstrafe: Total der ambulanten oder stationären strafrechtlichen Massnahmen mit Aufschub des Strafvollzugs. Die Massnahmen ohne Aufschub werden unter den unbedingten Freiheitsstrafen verbucht. (737)
Höchstgeschwindigkeiten
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: 50 km/h in Ortschaften, 80 km/h ausserhalb von Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen), 100 km/h auf Autostrassen, 120 km/h auf Autobahnen (Art. 4a Verkehrsregelnverordnung / SR 741.11). (729)
Insassenbewegungen/-bestände (Rechtspflege)
Insassenbewegungen bezeichnen die Gesamtheit der Einweisungen und Entlassungen; Bestände werden als durchschnittliche Jahresbestände oder als Bestände an Stichtagen ermittelt. (409)
Jugendstrafurteile
Die auf Grundlage der Strafbestimmungen des StGB und einzelner Bundesnebengesetze durch Jugendanwaltschaften und -gerichte sowie durch Schulpflegen oder Präfekturen gefällten Rechtsentscheide, welche eine Sanktionierung zur Folge haben (eingeschlossen sind auch der Aufschub des Entscheids oder das Absehen von Strafe). Einzelne Jugendanwaltschaften sprechen nicht von Strafurteilen, sondern von Verfügungen. (404)
Lagemass(e)
Ein Lagemass ist eine mathematisch definierte statistische Kenngrösse, welche die Lage (Lokation) einer Reihe von Beobachtungswerten beschreibt. Die gebräuchlichsten Lagemasse sind das arithmetische Mittel (siehe dort) und der Median (siehe dort). Arithmetisches Mittel und Median gibt es auch in einer gewichteten Form, d.h. bei Beobachtungswerten, die nicht alle dasselbe Gewicht haben. (749)
Massnahmen
Unterbegriff von Sanktionen. Ambulante oder stationäre Massnahmen können bei bestimmten Persönlichkeitsdefiziten des Straftäters verhängt werden (zum Beispiel bei Alkoholsucht). (416)
Median, unteres und oberes Quartil

Der Median oder Zentralwert teilt die nach Grösse geordneten Beobachtungswerte in zwei gleich grosse Hälften. Die eine Hälfte der Werte liegt über, die andere unter dem Median.

In mathematischer Schreibweise ist der Median einer Anzahl n Beobachtungswerte x1, x2 bis xn so definiert: Die Beobachtungen seien x(1) < x(2) < < x(n).

Wenn n eine ungerade Zahl ist, dann ist der Median der Beobachtungswert in der Mitte: x((n+1) / 2).

Bei gerader Anzahl n liegt der Median in der Mitte zwischen den zwei mittleren Beobachtungen:

(1/2)x(n/2) + (1/2)x((n/2) + 1).

Im Gegensatz zu einem anderen häufig verwendeten Lagemass, dem arithmetischen Mittel (siehe dort), wird der Median durch Extremwerte nicht beeinflusst. Bei einer streng symmetrischen Häufigkeitsverteilung fällt der Median mit dem arithmetischen Mittel zusammen. Im Falle einer asymmetrischen Verteilung, z.B. des Einkommens, mit hohen Extremwerten liegt er unter dem arithmetischen Mittel und bei tiefen Extremwerten darüber. Je deutlicher die Asymmetrie ist, desto grösser ist der Unterschied zwischen arithmetischem Mittel und Median. Der Median ist auch bei asymmetrischen Verteilungen geeignet, die Lokation der Verteilung zu beschreiben. Eine Variante des Medians, der gewichtete Median, ordnet jeder Beobachtung ein Gewicht zu.

Teilt man die der Grösse nach geordneten Beobachtungswerte in vier Gruppen mit einer gleichwertigen Anzahl Fälle auf, so stellt der Wert des unteren Quartils denjenigen Wert dar, der zwischen dem Wert des letzten beobachteten Falles des ersten Viertels und dem Wert des ersten beobachteten Falles des zweiten Viertels liegt. Der Wert des oberen Quartils stellt denjenigen Wert dar, der zwischen dem Wert des letzten beobachteten Falles des dritten Viertels und dem Wert des ersten beobachteten Falles des vierten Viertels liegt. (8)

Mittelwert(e)
siehe „Lagemasse“ (oder „Arithmetisches Mittel“, „Median“) (750)
Mutmassliche Mängel und Einflüsse (Strassenverkehrsunfälle)
Die Angaben zu den mutmasslichen Mängeln und Einflüssen sind rechtlich nicht verbindlich. Sie dienen der Unfallanalyse. Der Polizeibeamte oder die Polizeibeamtin trägt die mutmasslichen Mängel und Einflüsse nach persönlicher Einschätzung ein. Es können bis zu drei Mängel bzw. Einflüsse pro Objekt (Fussgänger oder Fahrzeug) gemeldet werden. (728)
Quartil, unteres und oberes
siehe «Median». (751)
Sanktionen
Rechtsfolgen von Delikten. Man unterscheidet zwischen Strafen und Massnahmen. (407)
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Zuletzt aktualisiert am: 12.01.2010
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