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Statistik Schweiz

Querschnittsthemen – Analysen"Unechter"-Rückfall

Problematik
Nach der Definition, die für Rückfallanalysen benutzt wird, liegt ein strafrechtlicher Rückfall resp. eine Wiederverurteilung dann vor, wenn nach einem Referenzurteil eine neue Straftat begangen wird, die zu einer neuen Verurteilung führt. Das bedeutet, dass das Datum der neuen Straftat (d.h. das Referenzdatum für den Rückfall) zwischen dem Datum des Referenzurteils und demjenigen des Urteils, welches die Rückfallstraftat sanktioniert, liegen muss. In einigen Fällen jedoch liegt das Datum der im Rückfallurteil verurteilten Straftaten vor dem Datum des Referenzurteils. Das kann beispielsweise geschehen wenn der Richter, der das Referenzurteil ausspricht, von der Begehung der neuen Straftat(en) keine Kenntnis hat.
Rückfallanalysen werden unter anderem eingesetzt, um über die Präventivwirkung eines abgeschlossenen Strafverfolgungsprozesses Auskunft zu geben. Wenn das Datum des Rückfallurteils vor dem Datum des Referenzurteils liegt, wurde also der Strafverfolgungsprozess noch nicht zu Ende geführt. Um dennoch die Rückfall-Definition einzuhalten, liegt bei der eben beschriebenen Situation statt einem „echten“ Rückfall ein „Pseudo“-Rückfall vor.
Weiter wird von „Pseudo“-Rückfall gesprochen werden, wenn die Rückfallstraftat nach Ende der Beobachtungsperiode begangen wurde. Obwohl diese Fälle grundsätzlich in der Definition enthalten sind, werden sie nicht als Rückfälle betrachtet, da sie ausserhalb der Beobachtungsperiode liegen. Denn um Rückfallanalysen durchzuführen zu können, müssen die festgelegten Zeitlimiten eingehalten werden. Beim Vergleich von verschiedenen Rückfallraten sind die Kenntnisse der jeweiligen Beobachtungsperiode unerlässlich.


Ergebnisse
Im Jahr 1990 wurden 30'652 Verurteilungen für Vergehen und Verbrechen gegen Personen schweizerischer Nationalität ausgesprochen. In 3,2% der Fälle wurden sie infolge neuer Vergehen oder Verbrechen verurteilt, wobei diese Straftaten vor dem Datum des Referenzurteils begangen wurden. Der Anteil der „Pseudo“-Rückfälle des Typs 1 liegt demnach bei 3,2%.
In 20,6% der Fälle wurden Personen wiederverurteilt, die Straftaten ausserhalb der Beobachtungsperiode von 3 Jahren begangen hatten, d.h. länger als drei Jahre aber weniger als 16 Jahre (obere Grenze der möglichen Beobachtungsperiode für Urteile, die 1990 ausgesprochen wurden) nach dem Referenzurteil-Datum. Der Anteil der Pseudo-Rückfälle des Typs 2 beträgt 20,3%.

 

Echter und unechter Rückfall
Methoden
Für diese Analysen wurden nur für ein Vergehen oder ein Verbrechen verurteilte Personen schweizerischer Nationalität berücksichtigt. Die Personen ausländischer Nationalität wurden von der Referenzpopulation ausgesondert, da es in der Urteilsstatistik nicht möglich ist, die in der Schweiz wohnhaften von den nicht hier wohnhaften Ausländern zu unterscheiden (Grenzgänger, Durchreisende ….) und weil die Angaben zum Vollzug einer Landesverweisung in dieser Statistik nicht enthalten sind. Da für die nicht in der Schweiz wohnhaften Ausländer keine Daten zu deren allfälligen Vorstrafen und Rückfallen vorliegen, würden die Ergebnisse durch die Berücksichtigung dieser Population verfälscht. Die Rückfallanalysen sind beschränkt auf Verbrechen und Vergehen, da die Mehrheit der Übertretungen nicht im Strafregister aufgenommen wird. Gemäss zweier Studien des BFS (Storz, 1996, BFM 2000) zeigte die in der Schweiz wohnhafte ausländische Bevölkerung zu Beginn und am Ende der 1990er Jahre ähnliche Verurteiltenraten wie die schweizerische Bevölkerung. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die hier erarbeiteten Ergebnisse für die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz gültig sind. Zur Erläuterung des Ausschlusses der Ausländer aus den Rückfallanalysen wurden bestimmte Vergleiche zwischen Schweizern und Ausländern durchgeführt (Nationalität).


Quelle: BFS - Strafurteilsstatistik, Strafvollzugsstatistik

 

Zuletzt aktualisiert am: 29.01.2010
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