Gewalt - JugendlicheKommentar und Daten
Minderjährige als Opfer und Täter von Gewaltdelikten
Die unten vorgestellten Ergebnisse stammen aus der Opferhilfestatistik, der polizeilichen Kriminalstatistik und der Jugendstrafurteilsstatistik für die Jahre 1999 bis 2010 (nur 2009 und 2010 für die polizeiliche Kriminalstatistik). Sie beziehen sich auf die in den EXCEL-Tabellen enthaltenen Daten.
Resultate
- 2009 bestand bei 80% der Beratungen von minderjährigen Gewaltopfern (N=2’207) eine Beziehung zwischen Opfer und der tatverdächtigen Person. Bei 55% der Beratungen handelte es sich um eine familiäre Beziehung.
- Der Anzahl der minderjährigen Beschuldigten von Gewaltstraftaten im Jahre 2010, die in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst wurden, betrug 3'957. Es handelte sich dabei jedoch hauptsächlich um leichte Gewaltdelikte (Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung).
- 2010 betrafen 17% aller in der Jugendstrafurteilsstatistik (N=15'646) registrierten Strafurteile Gewaltdelikte (N=2’619). Es handelte sich dabei jedoch hauptsächlich um leichte Gewaltdelikte (Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung).
- 2010 wurden in Urteilen mit Gewaltstraftaten in 44% der Fälle als Sanktion eine unbedingte pesönliche Leistung (N=1'157) ausgesprochen.
Die nachfolgenden Daten der Opferhilfestatistik, der Jugendstrafurteilsstatistik und der Strafurteilsstatik der Erwachsenen stehen in Form von EXCEL-Tabellen zum Betrachten oder Herunterladen zur Verfügung
| Dokument / Objekt | Titel | Periode | |
|---|---|---|---|
| 138 KB |
Minderjährige als Opfer und Täter von Gewaltdelikten (cc-d-19.03.09.02.02) Bundesamt für Statistik BFS |
1999-2010 | |
Gesetzesbestimmungen
Der Begriff „Gewalt“ ist rechtlich nicht eindeutig definiert. Die Sektion Kriminalität und Strafrecht des Bundesamtes für Statistik verwendet eine weit gefasste Definition von Gewalt und versteht darunter folgende Straftaten:
Diese Definition gilt für die Jugendstrafurteilsstatistik und die Polizeiliche Kriminalstatistik. Für die Opferhilfestatistik bezieht sich diese Definition jeweils nur auf die Straftaten, die auch effektiv erfasst werden.
Neuchâtel, November 2011
- Tötungsdelikte: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Mord (Art. 13 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB) und Kindestötung (Art. 116 StGB),
- schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB),
- einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),
- Tätlichkeiten (Art. 126 StGB),
- Raufhandel (Art. 133 StGB),
- Angriff (Art. 134 StGB),
- Raub (Art. 140 StGB),
- Erpressung (Art. 156 StGB),
- Drohung (Art. 180 StGB),
- Nötigung (Art. 181 StGB),
- Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB), mit erschwerenden Umständen (Art. 184 StGB),
- Geiselnahme (Art. 185 StGB),
- sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB),
- Vergewaltigung (Art. 190 StGB),
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB).
Diese Definition gilt für die Jugendstrafurteilsstatistik und die Polizeiliche Kriminalstatistik. Für die Opferhilfestatistik bezieht sich diese Definition jeweils nur auf die Straftaten, die auch effektiv erfasst werden.
Neuchâtel, November 2011
Zuletzt aktualisiert am: 29.11.2011
