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Statistik Schweiz

Gewalt – Sexuelle Handlungen mit KindernKommentar und Daten

Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)

Die unten vorgestellten Ergebnisse stammen aus der Opferhilfestatistik, der polizeilichen Kriminalstatistik, der Jugendstrafurteilsstatistik und der Strafurteilsstatistik (Erwachsene) für die Jahre 1999 bis 2010 (nur 2009 und 2010 für die polizeiliche Kriminalstatistik). Sie beziehen sich auf die in den EXCEL-Tabellen enthaltenen Daten.

 

Resultate

  • 2009 betrafen 14% der Opferberatungen sexuelle Handlungen mit Kindern (N=3'441). Bei 85% der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern in Anspruch genommenen Beratungen bestand zwischen dem Opfer und der tatverdächtigen Person eine Beziehung, bei 56% handelte es sich um eine familiäre Beziehung.
  • 2010 haben 2% der minderjährigen Beschuldigten ein Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität (N=310) und 1% eine sexuelle Handlung mit Kindern (N=133) begangen. Somit handelt es sich bei 43% der Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität um sexuelle Handlungen mit Kindern. 93% der für solche Handlungen verfolgten minderjährigen Beschuldigten waren männlich, 68% davon waren jünger als 15 Jahre alt, und 63% waren Schweizer Staatsangehörige.
  • 2010 haben 3% der erwachsenen Beschuldigten ein Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität (N=1'723) und 1% eine sexuelle Handlung mit Kindern (N=548) begangen. Somit handelt es sich bei 32% der Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität um sexuelle Handlungen mit Kindern. 96% der für solche Handlungen verfolgten erwachsenen Beschuldigten waren männlich, 47% davon waren zwischen 25 und 44 Jahren alt, und 64% waren Schweizer Staatsangehörige.
  • 2010 betrafen 2% der Jugendstrafurteile für Verbrechen und Vergehen ein Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität (N=203) und 0,8% sexuelle Handlungen mit Kindern (N=70). Somit handelt es sich bei 34% der Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität um sexuelle Handlungen mit Kindern. Bei 41% dieser Urteile lag auch Gewalt oder Nötigung vor. 97% der für solche Handlungen verurteilten Minderjährigen waren männlich, 45% davon waren jünger als 15 Jahre alt, und 74% waren Schweizer Staatsangehörige. Bei 39% der Sanktionen handelte es sich um Massnahmen, in 6% der Urteile wurde ein unbedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug verhängt.
  • 2010 betrafen weniger als 1% der Strafurteile gegen Erwachsene ein Verbrechen oder Vergehen gegen die sexuelle Integrität (N=1’077) und 0,3% sexuelle Handlungen mit Kindern (N=318). 30% der Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität entsprachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Bei 56% dieser Urteile lag auch Gewalt oder Nötigung vor. 98% der für solche Handlungen verurteilten Erwachsenen waren männlich, 45% davon waren zwischen 25 und 44 Jahren alt und 66% waren Schweizer Staatsangehörige. Bei 49% der Sanktionen handelte es sich um einen Freiheitsentzug, in 30% der Urteile wurde ein unbedingter Freiheitsentzug verhängt.

 

Die nachfolgenden Daten der Opferhilfestatistik, der Jugendstrafurteilsstatistik und der Strafurteilsstatik der Erwachsenen stehen in Form von EXCEL-Tabellen zum Betrachten oder Herunterladen zur Verfügung
Dokument / Objekt Titel Periode
Sexuelle Handlungen mit Kindern. Download (XLS). Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. 87 KB   Sexuelle Handlungen mit Kindern
(cc-d-19.03.09.02.01)
Bundesamt für Statistik BFS
1999-2010

Gesetzesbestimmungen

Folgende Artikel zur sexuellen Integrität beziehen sich speziell auf Minderjährige:

  • Artikel 187 StGB: Eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschien zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
  • Wenn es sich bei der strafbaren Handlung an Kindern um sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Schändung handelt, werden die Artikel 189 (sexuelle Nötigung), 190 (Vergewaltigung) und 191 (Schändung) angewandt. Diese Artikel sehen eine Bestrafung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (mit Ausnahme von Vergewaltigung). Werden diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. 187 angewandt, kann die Höchststrafe unter Anwendung von Art. 49 StGB (Konkurrenz) 15 Jahre Freiheitsstrafe betragen.
  • Art. 188 StGB: Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • Art. 195 StGB: Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Daten zu Artikel 195 betreffen nicht ausschliesslich Fälle der Förderung von Prostitution bei minderjährigen Personen.
  • Art. 197 StGB: Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet (Ziffer 1) oder wer Gegenstände und Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern (mit Tieren oder menschlichen Ausscheidungen) oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht (Ziffer 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 Die Strafverfolgung verjährt für alle diese Straftaten nach fünfzehn Jahren (Art. 97 Abs. 1. Bst. b StGB). Die Verjährungsfrist der Strafverfolgung dauert für alle diese Delikte (mit Ausnahme von Art. 197 StGB), in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB).


Neuchâtel, November 2011
Zuletzt aktualisiert am: 29.11.2011
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