Kriminalität, Strafvollzug Kriminalität, Strafvollzug - Freiheitsentzug, StrafvollzugDie Freiheitsstrafe und ihre Zukunft - Der Vollzug der Freiheitsstrafe
Einführung
Die Freiheitsstrafe steht ab 1800 im Zentrum des Sanktionensystems. Damit besteht die Aufgabe des Staates – in der Schweiz die Kantone – zunehmend darin, einen Strafvollzug, der diesen Namen verdient, einzurichten. Dazu wurden in mehreren Kantonen gleich nach 1800 neue Einrichtungen des Freiheitsentzugs geplant und gebaut. Später kamen weiter Anstalten dazu. Gleichzeitig mussten in diesen Einrichtungen über das 19. Jahrhundert hinweg wachsende Gefangenenpopulationen verwaltet werden.
1892 bestehen rund 6700 Plätze für rund 3,3 Millionen Einwohner; 2006 bestehen gleich viele Haftplätze, für eine mehr als doppelte Wohnbevölkerung.
Über das 20. Jahrhundet hinweg wurden die Haftbedingungen den sich wandelnden Konzeptionen der Strafe und des Strafvollzugs wie auch der Entwicklung der Gesellschaft angepasst. Seit dem 1. Januar 2007 sind nun nach nahezu 30 Jahren die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten, die darauf abzielen, die Anwendung der in der Schweiz immer noch extrem häufig ausgesprochenen kurzen Freiheitsstrafe weiter zurückzudrängen.
Diese Einführung umfasst:
1892 bestehen rund 6700 Plätze für rund 3,3 Millionen Einwohner; 2006 bestehen gleich viele Haftplätze, für eine mehr als doppelte Wohnbevölkerung.
Über das 20. Jahrhundet hinweg wurden die Haftbedingungen den sich wandelnden Konzeptionen der Strafe und des Strafvollzugs wie auch der Entwicklung der Gesellschaft angepasst. Seit dem 1. Januar 2007 sind nun nach nahezu 30 Jahren die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten, die darauf abzielen, die Anwendung der in der Schweiz immer noch extrem häufig ausgesprochenen kurzen Freiheitsstrafe weiter zurückzudrängen.
Diese Einführung umfasst:
- einige Hinweise zum Wandel des Freiheitsentzugs,
- eine Chronologie
- eine kurze Beschreibung zum Wandel der Gefängnisarchitektur
- die Gefängniskarte der Schweiz eine Bibliographie und Links
Die Freiheitsstrafe im 19. Jahrhundert
Über das ganze 19. Jahrhundert hinweg ist die unbedingt zu volllziehende Freiheitsstrafe die am häufigsten ausgesprochene Sanktion. Vom heutigen Standpunkt aus gesehen werden diese Strafen in extrem grausamen und unmenschlichen Verhältnissen vollzogen, insbesondere die Kettenstrafen, sei es bei öffentlicher Arbeit, sei es bei extrem langandauernder Ankettenung. In vielen Gefängnissen - auch Gefangenschaften, Kerker, Verliesse genannt - sind die Haftbedingungen extrem hart (Wasser und Brot, Abwesenheit von Heizung und Spaziergang), die Überbelegung der Zellen die Regel und die medizinische Versorgung völlig vernachlässigt.
Während des ganzen 19. Jahrhunderts lagen Verfechter verschiedener Haftregime im Streit miteinander. Gegen das Auburn'sche Regime (Einzelzellenhaft, gemeinsame Arbeit mit Schweigepflicht), gegen dasjenige von Philadelphia (Einzelzellenhaft, Arbeit alleine in der Zelle), oder dasjenige aus Irland, setzt sich schliesslich ein typisch schweizerisches Progressivsystem mit weitgehender Gemeinschaftsarbeit durch.
Radierung aus den Dokumentenbeständen der Strafanstalt Lenzburg, Aargau
Prinzipien des Vollzugs von Freiheitsstrafen im 20. Jahrhundert
Die Prinzipien, die das Progressivsystem definieren, sind die Einzelhaft, anschliessend der Normalvollzug in geschlossener Umgebung, ein offeneres Regime und schliesslich die bedingte Entlassung bei guter Führung ab einer bestimmten Dauer der vollzogenen Strafe.
Während des 20. Jahrhunderts wird der Vollzug immer mehr reglementiert, während mehrere Aspekte des Lebens im Freiheitsentzug nicht formellen Regeln unterzogen werden.
Das Strafgesetzbuch von 1937 enthält ganze 2 Artikel im Allgemeinen Teil zum Strafvollzug und 5 zur Organisation des Vollzugs. Nahezu die gesamten Ausführungsbestimmungen sind den Kantonen und den Anstaltsleitungen überlassen.
Photo aus dem Dokumentenbestand der Strafanstalt Lenzburg, Aargau
Die Prinzipien des Strafvollzugs seit dem 1. Januar 2007
Das Strafgesetzbuch, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, bringt zahlreiche Neuerungen im Bereich des Vollzugs von Strafen, insbesondere indem es zuerst Vollzugsgrundsätze aufführt, die anschliessend in den weiteren Artikeln 75a bis 92 StGB im Detail beschrieben werden.
Art. 74 1. Vollzugsgrundsätze
Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
Art. 75 2.Grundsätze
1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
Photographie von Peter Schulthess, aufgenommen im Oktober 2006, in Champ-Dollon; Zelle für 3 Insassen, die von 5 belegt wurde.
Zuletzt aktualisiert am: 29.01.2010



