Diese Formel gilt für die Berechnung der Parteistärke innerhalb eines Wahlkreises, nicht jedoch für die Berechnung der Parteistärke einer Einheit mit unterschiedlich grossen Wahlkreisen. Bei solchen Berechnungen kann nicht von der Summe der Stimmen ausgegangen werden, da den Wählenden je nach Wahlkreis eine unterschiedliche Zahl von Stimmen – entsprechend der Anzahl Sitze im Parlament – zur Verfügung stehen. Um kantonale oder gesamtschweizerische Werte zu erhalten, müssen daher die abgegebenen Stimmen – wahlkreisweise – in eine über alle Wahlkreise hinweg vergleichbare Grösse umgerechnet werden: in die sogenannten fiktiven Wählenden.
Die Zahl der fiktiven Wählenden wird ermittelt, indem, vereinfacht gesagt, die Anzahl der erhaltenen Stimmen durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze des entsprechenden Wahlkreises geteilt wird.
Diese Berechnung enthält allerdings einen kleinen Fehler, da sie das Faktum übergeht, dass nicht alle Wählende ihre Stimmkraft voll ausschöpfen: Etwa 1% der Stimmen – auf Wahlzetteln ohne Listenbezeichnung (den sogenannten «freien Listen»), auf denen nicht sämtliche Zeilen ausgefüllt wurden – gehen verloren. Die Zahl der fiktiven Wählenden ist bei dieser vereinfachten Berechnung denn auch um rund 1% kleiner als die Zahl der gültigen Wahlzettel bzw. der Zahl derjenigen, die sich effektiv an den Wahlen beteiligt und gültig gewählt haben.
Das Bundesamt für Statistik geht jedoch davon aus, dass die Zahl der fiktiven Wählenden identisch sein muss mit der Zahl der abgegebenen gültigen Wahlzettel. Es verteilt daher die «verlorenen Stimmen» von den Wahlzetteln ohne Listenbezeichnung gleichermassen auf alle Parteien, und zwar ent-sprechend derer Parteistärke. Dies geschieht, indem anstelle des Divisors «Anzahl Sitze pro Wahlkreis» ein Divisor «Total der abgegebenen Stimmen/Total der gültigen Wahlzettel» gebildet wird. Das Total der so berechneten fiktiven Wählenden ist identisch mit der Zahl der gültigen Wahlzettel.
Die Fiktiven Wählenden müssen für jedes Aggregationsniveau (Gemeinden, Bezirke, Kantone, Schweiz) separat berechnet werden. Werden beispielsweise die Fiktiven Wählenden der Gemeinden auf Bezirkebene zusammengezählt, so ergibt sich aufgrund von Rundungsdifferenzen ein Wert, der von jenem Wert für die Fiktiven Wählenden, der auf diesem Niveau direkt berechnet wurde, leicht abweicht. (948)
Die Wahlbeteiligung wird berechnet, indem die Zahl der Wählenden (das sind die eingelegten Wahlzettel) durch die Zahl der Wahlberechtigten dividiert wird. Dabei werden sämtliche Wählende berücksichtigt, auch jene, die einen leeren oder ungültigen Wahlzettel in die Urne gelegt haben.
Wahlbeteiligung in % = eingelegte Wahlzettel / Wahlberechtigte x 100
Mit der starken Zunahme der brieflichen Wahl ab den 1990er Jahren stieg auch die Zahl der ungültigen Stimmabgaben (z.B. fehlende Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis, fehlender Kontrollstempel). Die Ungültigkeitserklärung wird in den Kantonen aufgrund kantonaler Verfahrensbestimmungen nicht identisch gehandhabt. Dies hat zur Folge, dass die Wahlbeteiligung nicht für alle Kantone auf derselben Grundlage basiert. (991)