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Statistik Schweiz

Definitionen

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Bundesrat
Gemäss Art. 174 der Bundesverfassung ist der siebenköpfige Bundesrat "die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes"; seine Aufgabe besteht zum einen im Leiten der Bundesverwaltung und zum andern in der Regierungstätigkeit. In der Leitung der Bundesverwaltung untersteht jedem Mitglied des Bundesrates ein Departement. In der Regierungstätigkeit handelt der Bundesrat dagegen als Gesamtbehörde, d.h. er fällt alle wichtigen politischen Entscheide kollektiv und nach dem Mehrheitsprinzip.Die Schweiz kennt weder einen verantwortlichen Ministerpräsidenten noch verantwortliche Fachminister. Der für die Dauer eines Jahres gewählte Bundespräsident ist nur der Vorsitzende des Bundesrates und hat vor allem repräsentative Funktionen. Der Bundesrat wird jeweils nach der Gesamterneuerung des Nationalrates von der Bundesversammlung auf vier Jahre gewählt, und zwar nach dem Majorzsystem, wobei für die Bestellung jedes Sitzes ein eigener Wahlgang durchgeführt wird. Während der Legislaturperiode kann der Bundesrat nicht zum Rücktritt gezwungen werden - es gibt kein parlamentarisches Misstrauensvotum. Zur Wahl in den Bundesrat kann jede stimmberechtigte Schweizerin bzw. jeder stimmberechtigte Schweizer vorgeschlagen werden. 1999 wurde die Verfassungsbestimmung, dass pro Kanton nicht mehr als ein Bundesrat gewählt werden darf, ersetzt durch die Bestimmung, dass die Landesteile und Sprachgemeinschaften angemessen im Bundesrat berücksichtigt sein müssen. Nachdem die Regelung der parteipolitischen Zusammensetzung des Bundesrates, die so genannte "Zauberformel" (2 FDP, 2 CVP, 2 SP und 1 SVP), über 40 Jahre lang Bestand hatte, wurde sie nach den Nationalratswahlen 2003 umgeändert zunächst in 2 FDP, 2 SVP, 2 SP und 1 CVP und seit 2009 in 2 FDP, 2 SP, 1 CVP, 1 SVP, 1 BDP. (367)
Fiktive Wählende
siehe Parteistärke. (1000)
Grossregionen
Genferseeregion: Waadt, Wallis, Genf
Espace Mittelland: Bern, Freiburg, Solothurn, Neuenburg, Jura
Nordwestschweiz: Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau
Zürich: Zürich
Ostschweiz: Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden, Thurgau
Zentralschweiz: Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug
Tessin: Tessin (657)
Initiative
Siehe Volksabstimmungen (368)
Majorzwahl
Siehe Wahlsysteme. (371)
Nationalrat
Siehe Parlament (Bund). (372)
Parlament (Bund)
In der Schweiz gilt – nach dem Vorbild der USA – das so genannte Zweikammersystem. Der Nationalrat repräsentiert das Volk; der Ständerat die Kantone. Die beiden Räte sind gleichberechtigt; sie tagen jeweils gleichzeitig, aber getrennt. Zur «Vereinigten Bundesversammlung» treten sie nur für Wahlen und ausserordentliche Geschäfte zusammen.
Der Nationalrat besteht aus 200 Mitgliedern und wird alle vier Jahre neu gewählt. Gemäss Artikel 149 der Bundesverfassung bildet jeder Kanton einen Wahlkreis. Je nach Grösse der Wohnbevölkerung haben die Wahlkreise mehr oder weniger Sitze im Nationalrat zugute. Jedem Wahlkreis steht jedoch mindestens einer zu; in Kantonen mit nur einem Sitz wird nach dem Majorzsystem gewählt (UR, OW, NW, GL, AI und seit 2003 AR). In den 20 Kantonen mit zwei oder mehr Sitzen erfolgt die Sitzverteilung nach dem Proporzsystem.
Der Ständerat besteht aus 46 Mitgliedern. Gemäss Artikel 150 der Bundesverfassung ist jeder Kanton mit zwei Mitgliedern vertreten; die Halbkantone (OW, NW, BS, BL, AI und AR) mit je einem. Die Wahl in den Ständerat untersteht kantonalem Recht und erfolgt somit nicht einheitlich. Mit Ausnahme der Kantone Jura und – seit 2011 – Neuenburg bestimmen alle Kantone ihre Ständerätinnen und Ständerate nach dem Majorzsystem. Nur in Appenzell Innerrhoden wird die Abordnung in den Ständerat an der Landsgemeinde gewählt und zwar ein halbes Jahr vor den Nationalratswahlen. Alle anderen Kantone führen die Ständeratswahlen inzwischen gleichzeitig wie die Nationalratswahlen durch. (361)
Parlamente (Kantone)
Die Parlamente in den Kantonen bestehen aus 49 (AI) bis 180 Mitgliedern (ZH), wobei in Appenzell Innerrhoden die Sitzzahl entsprechend der Bevölkerungszahl variiert. Die Abgeordneten werden in 18 Kantonen nach dem Proporzsystem bestimmt; in Appenzell Innerrhoden und in Graubünden nach dem Majorzsystem. In diesen beiden Kantonen werden einige oder alle Mandate an Gemeinde- oder Bezirksversammlungen vergeben. Gemischte Systeme von Proporz und Majorz bestehen in Uri, Schwyz, Zug, Basel-Stadt, Schaffhausen und Appenzell Ausserrhoden. Die Wahlen erfolgen in mehreren Wahlkreisen, ausser im Tessin und in Genf, wo der Kanton den einzigen Wahlkreis darstellt. Die Legislaturperiode dauert vier Jahre, ausser in Freiburg und Waadt (5 Jahre). (362)
Parteien: Verzeichnis der Abkürzungen
  • FDP Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz. 2009: Fusion von FDP und LPS auf nationaler Ebene unter der Bezeichnung „FDP.Die Liberalen“
  • CVP Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz
  • SVP Schweizerische Volkspartei, bis 1971: Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (BGB).
  • BDP Bürgerlich-Demokratische Partei (2008 von der SVP abgespalten)
  • LPS Liberale Partei der Schweiz (2009 auf nationaler Ebene mit der FDP fusioniert)
  • LdU Landesring der Unabhängigen (1936–1999)
  • EVP Evangelische Volkspartei der Schweiz
  • CSP Christlichsoziale Partei
  • DSP Demokratisch-Soziale Partei
  • GLP Grünliberale Partei (2004 von der GP Zürich abgespalten und 2007 als nationale Partei gegründet)
  • PdA Partei der Arbeit der Schweiz
  • Sol. Solidarität
  • PSA Partito socialista autonomo (TI) 1970–1988 (nach der Fusion mit Teilen der SP-TI: Partito socialista unitario (1988–1992); seit 1992: Mitglied der SPS)
  • PSA-SJ Parti socialiste autonome du Sud du Jura
  • POCH Progressive Organisationen der Schweiz (1973–1993)
  • FGA Feministische und grün-alternative Gruppierungen (Sammelbezeichnung, 1975–2010)
  • GPS Grüne Partei der Schweiz
  • SD Schweizer Demokraten (1961–1990: Nationale Aktion)
  • Rep. Republikaner (1971–1989). Für Genf werden die Mandate und Stimmen der Vigilance (1965–1990) unter Rep. aufgeführt.
  • EDU Eidgenössisch-Demokratische Union
  • FPS Freiheits-Partei der Schweiz (1985–1994: Schweizer Auto-Partei, AP)
  • Lega Lega dei ticinesi
  • MCR Mouvement Citoyens Romands
  • Übrige Splittergruppen

Parteien, die hauptsächlich vor 1971 existierten:
  • Dem. Demokraten (1971 schlossen sich die Zürcher Demokraten wieder der FDP an, während sich die Glarner und Bündner Demokraten mit der Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (BGB) zur SVP vereinigten)
  • Grüt Grütlianer
  • LS Liberalsozialistische Partei (Freiwirtschafter)
  • JB Jungbauern
  • Front Nationale Front (1933–1940)
(363)
Parteistärke
Anteil Wählerstimmen, die eine Partei erhalten hat, am Total aller abgegebenen gültigen Stimmen. (369)
Parteistärke: Berechnung

Diese Formel gilt für die Berechnung der Parteistärke innerhalb eines Wahlkreises, nicht jedoch für die Berechnung der Parteistärke einer Einheit mit unterschiedlich grossen Wahlkreisen. Bei solchen Berechnungen kann nicht von der Summe der Stimmen ausgegangen werden, da den Wählenden je nach Wahlkreis eine unterschiedliche Zahl von Stimmen – entsprechend der Anzahl Sitze im Parlament – zur Verfügung stehen. Um kantonale oder gesamtschweizerische Werte zu erhalten, müssen daher die abgegebenen Stimmen – wahlkreisweise – in eine über alle Wahlkreise hinweg vergleichbare Grösse umgerechnet werden: in die sogenannten fiktiven Wählenden.

Die Zahl der fiktiven Wählenden wird ermittelt, indem, vereinfacht gesagt, die Anzahl der erhaltenen Stimmen durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze des entsprechenden Wahlkreises geteilt wird.

Diese Berechnung enthält allerdings einen kleinen Fehler, da sie das Faktum übergeht, dass nicht alle Wählende ihre Stimmkraft voll ausschöpfen: Etwa 1% der Stimmen – auf Wahlzetteln ohne Listenbezeichnung (den sogenannten «freien Listen»), auf denen nicht sämtliche Zeilen ausgefüllt wurden – gehen verloren. Die Zahl der fiktiven Wählenden ist bei dieser vereinfachten Berechnung denn auch um rund 1% kleiner als die Zahl der gültigen Wahlzettel bzw. der Zahl derjenigen, die sich effektiv an den Wahlen beteiligt und gültig gewählt haben.

Das Bundesamt für Statistik geht jedoch davon aus, dass die Zahl der fiktiven Wählenden identisch sein muss mit der Zahl der abgegebenen gültigen Wahlzettel. Es verteilt daher die «verlorenen Stimmen» von den Wahlzetteln ohne Listenbezeichnung gleichermassen auf alle Parteien, und zwar ent-sprechend derer Parteistärke. Dies geschieht, indem anstelle des Divisors «Anzahl Sitze pro Wahlkreis» ein Divisor «Total der abgegebenen Stimmen/Total der gültigen Wahlzettel» gebildet wird. Das Total der so berechneten fiktiven Wählenden ist identisch mit der Zahl der gültigen Wahlzettel.

Die Fiktiven Wählenden müssen für jedes Aggregationsniveau (Gemeinden, Bezirke, Kantone, Schweiz) separat berechnet werden. Werden beispielsweise die Fiktiven Wählenden der Gemeinden auf Bezirkebene zusammengezählt, so ergibt sich aufgrund von Rundungsdifferenzen ein Wert, der von jenem Wert für die Fiktiven Wählenden, der auf diesem Niveau direkt berechnet wurde, leicht abweicht. (948)

Proporzwahl
Siehe Wahlsysteme. (373)
Referendum
Siehe Volksabstimmungen. (370)
Regierungen (Kantone)
Die Regierungen der 26 Kantone und Halbkantone bestehen aus 5 oder 7 Mitgliedern, welche direkt durch die Stimmberechtigten gewählt werden. Mit Ausnahme von Appenzell Innerrhoden, das noch die Landsgemeinde kennt, erfolgt die Wahl an der Urne, und zwar nach dem Majorzsystem, mit Ausnahme der beiden Kantone Zug und Tessin, welche ihre Regierung nach dem Proporzsystem wählen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, ausser in Appenzell Innerrhoden (jährliche Wahl) und in Freiburg und Waadt (5 Jahre). (364)
Städte
Gemeinden mit mindestens 10'000 Einwohnern. (390)
Ständerat
Siehe Parlament (Bund). (374)
Volksabstimmungen (eidgenössische)
In der Volksabstimmung können den Stimmberechtigten folgende Typen von Vorlagen zur Entscheidung vorgelegt werden: Obligatorische und fakultative Referenden sowie Volksinitiativen (gelegentlich mit einem Gegenentwurf der Bundesversammlung).
Bereits seit 1848 gilt die Regelung, dass sämtliche Verfassungsänderungen in einer Volksabstimmung genehmigt werden müssen (obligatorisches Verfassungsreferendum). Eine Verfassungsänderung ist erst rechtskräftig, wenn sie die Mehrheit der Stimmenden («Volksmehr») sowie der Kantone («Ständemehr») gutheisst. Obligatorisch von Volk und Ständen genehmigt werden müssen gemäss Artikel 140 der Bundesverfassung auch der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften sowie dringlich erklärte Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt. Seit 1874 gilt ferner auch, dass Bundesgesetze und für dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt, dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, sofern dies 50'000 (bis 1977 30'000) Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen verlangen (fakultatives Referendum). Artikel 141 der Bundesverfassung sieht weiter vor, dass Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen sowie völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar, den Beitritt zu einer internationalen Organisationen vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, ebenfalls dem fakultativen Referendum unterstehen. Im Gegensatz zum obligatorischen Referendum, welches Verfassungsänderungen betrifft und daher des Volks- und des Ständemehrs bedarf, ist beim fakultativen Referendum nur die Mehrheit der Stimmenden, nicht aber der Kantone erforderlich.
Bereits seit 1848 kann das Volk eine Totalrevision der Bundesverfassung verlangen. 1891 wurde diese Bestimmung auf Teilrevisionen der Bundesverfassung mittels Volksinitiative erweitert. Anders als beim Referendum, bei dem die Stimmenden – quasi als Notbremse – nur Stellung zu bereits von Parlament oder Regierung getroffenen Beschlüssen nehmen können, gibt die Verfassungsinitiative den Stimmberechtigten das Recht, selber eine allgemeine Anregung oder einen ausgearbeiteten Entwurf für eine Verfassungsänderung zu formulieren, welche sodann dem Souverän zur Stellungnahme unterbreitet werden muss. Bedingung ist das Einreichen von 100'000 (bis 1977 50'000) Unterschriften von Stimmberechtigten innert einer Sammelfrist von 18 Monaten. Da die Volksinitiative eine Verfassungsänderung anstrebt, tritt sie gemäss Artikel 139 der Bundesverfassung nur in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der Stimmenden und der Kantone gutgeheissen wird.
Die Bundesversammlung (National- und Ständerat) hat laut Artikel 139 der Bundesverfassung das Recht, bei Volksinitiativen eine Abstimmungsempfehlung an die Stimmberechtigten zu richten. Empfiehlt sie Ablehnung, so kann sie der Volksinitiative einen eigenen Vorschlag entgegenstellen (Gegenentwurf). Kommen Volksinitiative und Gegenentwurf zur Abstimmung, so ist auch eine doppelte Zustimmung möglich (bis 1987 konnte nur eine der beiden Vorlagen angenommen, wohl aber beide abgelehnt werden). Mittels der Stichfrage wird bei gleichzeitiger Annahme von Volksinitiative und Gegenentwurf eruiert, welche der beiden Verfassungsänderungen in Kraft treten soll. (365)
Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung wird berechnet, indem die Zahl der Wählenden (das sind die eingelegten Wahlzettel) durch die Zahl der Wahlberechtigten dividiert wird. Dabei werden sämtliche Wählende berücksichtigt, auch jene, die einen leeren oder ungültigen Wahlzettel in die Urne gelegt haben.

Wahlbeteiligung in % = eingelegte Wahlzettel / Wahlberechtigte x 100

Mit der starken Zunahme der brieflichen Wahl ab den 1990er Jahren stieg auch die Zahl der ungültigen Stimmabgaben (z.B. fehlende Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis, fehlender Kontrollstempel). Die Ungültigkeitserklärung wird in den Kantonen aufgrund kantonaler Verfahrensbestimmungen nicht identisch gehandhabt. Dies hat zur Folge, dass die Wahlbeteiligung nicht für alle Kantone auf derselben Grundlage basiert. (991)

Wahlsysteme
Bei den Wahlen in den National- und den Ständerat sowie den kantonalen Parlaments- und Regierungswahlen kommt das Majorzsystem oder das Proporzsystem zur Anwendung.
Beim Majorzwahlsystem treten die Kandidierenden als Einzelpersonen an; meistens werden sie jedoch von den Parteien nominiert und unterstützt. Gewählt ist grundsätzlich, wer eine Mehrheit der Stimmen (oder Wahlzettel) erhält. Dabei wird zwischen einem «absoluten Mehr» und einem «relativen Mehr» unterschieden: Das «absolute Mehr» beträgt die Hälfte der gültigen Stimmen +1, während das «relative Mehr» von denjenigen Kandidierenden erreicht wird, die am meisten Stimmen erhalten haben. Im Majorzsystem haben die kleinen Parteien kaum Wahlchancen, und die stärksten Parteien erhalten normalerweise alle Sitze zugeteilt. Nach dem Majorzsystem werden die meisten Wahlen in die Kantonsregierungen und in den Ständerat durchgeführt.
Das Proporzwahlsystem unterscheidet sich vom Majorzsystem dadurch, dass es die Sitze möglichst proportional zu den erhaltenen Stimmen auf die Wahllisten verteilt. Der Proporzeffekt ist umso genauer, je grösser die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze ist. Bei Proporz­wahlen werden die Mandate auf Grund der erhaltenen Stimmen auf die Wahllisten verteilt, erst anschliessend werden die gewählten Personen bestimmt (aufgrund ihrer erhaltenen Stimmenzahl).
Nach dem Proporzsystem wird der überwiegende Teil der Parlamentswahlen durchgeführt, wobei die Sitzverteilung im Nationalrat und in den meisten der kantonalen Parlamente mit dem Verteilungsverfahren nach Hagenbach-Bischoff erfolgt. Neu ermitteln bis jetzt drei Kantone (ZH, SH, AG) die Wahlergebnisse nach der doppelt proportionalen Divisormethode, welche die Sitze den Parteien gemäss ihrem gesamtkantonalen Stimmenanteil zuteilt und dabei die Effekte unterschiedlich grosser Wahlkreise ausschaltet. Dieses Verteilungsverfahren wird nach ihrem Erfinder, dem Mathematiker Friedrich Pukelsheim, auch «doppelter Pukelsheim» genannt. (366)
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Zuletzt aktualisiert am: 12.01.2010
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