Seite drucken | Fenster schliessen
Statistik Schweiz

Stichprobenregister

Stichprobenregister des BFS: eine Revision in zwei Phasen


Für die zuverlässige Ziehung von Stichproben ist ein qualitativ hochstehendes Stichprobenregister unabdingbar. Die Qualität des Stichprobenregisters zeichnet sich insbesondere durch seine Vollständigkeit (Abdeckung) aus. Sind nicht alle Personen bzw. Haushalte im Stichprobenregister enthalten, bedeutet dies, dass ein Teil der Haushalte oder Personen nicht über die Zufallsstichprobe erreicht werden kann. Eine solche Unterdeckung kann zu Verzerrungen in den Resultaten der Stichprobenerehebungen führen. Liegen im Stichprobenregister Daten vor, die eigentlich nicht zur Grundgesamtheit gehören, geht die Abdeckung zu weit. Solche Daten führen bei der Durchführung von Erhebungen zu Mehraufwänden.

Im Rahmen der am 24. März 2006 verabschiedeten Revision des Fernmeldegesetzes wurde Artikel 10 des Bundestatistikgesetzes Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. um zwei Absätze 3quater und 3quinquies erweitert 1. Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen am 1. April 2007 hat das BFS die gesetzliche Grundlage erhalten, welche die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten verpflichtet, die notwendigen Kundendaten dem BFS unter der Auflage des Statistikgeheimnisses für ein Stichprobenregister zur Verfügung zu stellen.

Das Projekt CASTEM (CAdre de Sondage pour le Tirage d'Echantillons de Ménages) hat zum Ziel die Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Ausführungsbestimmungen werden in die bestehende Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. (Erhebungsverordnung) integriert und sind am 10. Februar 2008 in Kraft getreten.

Projekt SRPH (Stichprobenrahmen für Personen- und Haushaltserhebungen)

Im Rahmen der Realisierung der neuen Volkzählung werden die Stichproben ab 2010 aus den Datenlieferungen der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister gezogen. Die rechtlichen Grundlagen wurden mit dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. (RHG, Art. 16) geschaffen. Die Datenlieferungen der Telefonanbieterinnen bleiben jedoch weiterhin von Bedeutung, insbesondere weil die Registerdaten keine Informationen zur telefonischen Erreichbarkeit enthalten. Den jeweils aus dem Stichprobenrahmen gezogenen Personen und Haushalten wird die entsprechende Telefonnummer aus Castem zugeordnet.

Kontakt: Claude Gisiger (Tel. 032/713 62 45)

 

1 AS2007 921 Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.

Seite drucken | Fenster schliessen