Am 31. Dezember befinden sich keine Personen im Kollektivhaushalt, da dieser über Weihnachten und Neujahr schliesst. Müssen dennoch Daten geliefert werden?
Gehen diese Personen nur zu Ferienzwecken nach Hause und kehren anschliessend im Januar wieder in diesen Kollektivhaushalt zurück, sind die Personendaten zu liefern. Wenn sich jedoch alles neue Personen oder keine Personen mehr im Kollektivhaushalt einfinden, wählen Sie bitte im System KHH (Internetapplikation) «Upload -> Keine Personen im KHH zum 31.12.2011».
|
Die Datenlieferung des Kollektivhaushalts ans BFS wurde mit einigen Fehlern akzeptiert. Ist es möglich, diese Daten noch zu verbessern?
Genügt die Qualität dem BFS, sind aber dennoch Fehler vorhanden und der Kollektivhaushalt möchte seine Daten verbessern, so muss er dies dem BFS melden (harm@bfs.admin.ch). Der Lieferstatus wird dann wieder zurückgesetzt (Status "Daten invalid", gelb markiert im Monitoring).
|
Ist der Datenschutz bei direkter Lieferung vom Kollektivhaushalt ans BFS gewährleistet?
Der Datenschutz wird über den ganzen Prozess hinweg gewährleistet. Die technische Lösung der Datenlieferung der Kollektivhaushalte wurde vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) geprüft. Sie entspricht den Anforderungen gemäss Art. 7 (Datensicherheit) des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Das organisatorische Vorgehen wurde von den kantonalen Datenschützern als adäquat eingestuft.
Die Personendaten werden im Verlauf des Bearbeitungsprozesses anonymisiert.
|
Warum können gewisse Kollektivhaushalte ihre Personendaten nach den Mindestanforderungen ans BFS liefern?
Für gewisse Kollektivhaushalte (wie Gefängnisse, psychiatrische Kliniken und Spitäler) ist die Übermittlung der Daten ihrer Bewohnerinnen und Bewohner an Dritte aus Datenschutzgründen sehr heikel. Insbesondere sollten Vermittler vermieden werden, die keinen erwiesenen Bedarf an den Daten haben. Deshalb macht bei diesen Kollektivhaushalten die Datenlieferung zu statistischen Zwecken via die Gemeinden keinen Sinn, denn die Gemeinden haben in der Regel keinen administrativen Prozess mit den Insassen.
Aus diesem Grund hat das BFS in Absprache mit den kantonalen Datenschutzbeauftragten den betreffenden Kollektivhaushalten erlaubt, einen minimalen Datensatz direkt ans BFS zu übermitteln.
|
Was bedeutet es, die Personendaten von Kollektivhaushalten nach Mindestanforderungen zu liefern?
Mit dem neuen System der Volkszählung in der Schweiz werden die für die Wohnbevölkerungsstatistik benötigten Daten im Rahmen der Registererhebung ans BFS geliefert. Der grösste Teil dieser Daten wird von den Einwohnerregistern gesendet. Doch einige Kollektivhaushalte melden ihre Bewohnerinnen und Bewohner zurzeit nicht bei den Gemeinden an. In diesen Fällen muss das BFS die Personendaten separat erheben.
Die im Kollektivhaushalt lebenden Personen werden nur einmal jährlich über eine separate Erhebung mit Stichtag 31. Dezember erfasst. Die Daten werden mit einem Minimalset an Merkmalen direkt vom Kollektivhaushalt ans BFS übermittelt.
|
Welche Adresse des Kollektivhaushalts muss dem BFS als Kontakt angegeben werden?
Wenn sich ein Kollektivhaushalt in mehreren Gebäuden befindet (z.B. Klinikkomplex mit mehreren Einzelgebäuden), muss die Adresse des Verwaltungsgebäudes angegeben werden.
Wenn die Verwaltung eines Kollektivhaushalts nicht mit dem eigentlichen Ort der Institution übereinstimmt, muss ebenfalls die Adresse des Verwaltungsgebäudes angegeben werden.
|
Welche Personen müssen zu welchem Zeitpunkt geliefert werden?
Die Daten müssen einmal jährlich mit Stichtag vom 31. Dezember an das BFS gesendet werden (Lieferperiode der Erhebung 2011: 12.12.11 - 27.01.12). Geliefert werden müssen die Daten der Personen, die sich seit dem 1. Oktober des laufenden Jahres im Kollektivhaushalt aufhalten.
|
Wie erfolgt die Datenlieferung bei einer direkten Lieferung vom Kollektivhaushalt ans BFS?
Zunächst muss dem BFS die E-Mail-Adresse der Kontaktperson des betreffenden Kollektivhaushalts mitgeteilt werden. Diese Kontaktperson erhält per E-Mail den Link, über den die Personendaten hochgeladen werden können. Für das Hochladen der Daten muss ein Ticket gelöst werden, welches 12 Stunden gültig ist. Es können mehrere Tickets gelöst werden. Das Hochladen der Daten geschieht über einen gesicherten Kanal. Die anschliessende Prüfung der Daten auf Vollständigkeit und Form erfolgt vollautomatisch. Der Ablauf ist in der Anleitung zur Datenlieferung der Kollektivhaushalte detailliert beschrieben.
Hinweis:
Bei der Angabe der Gemeinde ist darauf zu achten, dass nach der politischen Gemeinde gefragt wird und nicht nach der Ortsbezeichnung. Die Liste der Gemeinden und der dazugehörigen BFS-Nummern finden Sie im unten stehenden Link.
|
Amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz
|
Anleitung Datenlieferung Kollektivhaushalte V2.0 10.2011
|
Woher erhält der Kollektivhaushalt die neue AHV-Versichertennummern der Insassen?
Der Kollektivhaushalt erhält die neue AHV-Versichertennummer (AHVN13) am einfachsten vom Insassen selbst. Im Prinzip haben alle Personen bis heute eine neue Krankenkassenkarte erhalten, auf der die AHVN13 aufgeführt ist. Man findet die AHVN13 ebenfalls auf der AHV-Karte.
Falls die Nummer nicht zu finden ist, kann dieses Feld leer gelassen werden.
|