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Statistik Schweiz

Nomenklaturen

Für die Harmonisierung der amtlichen Personenregister spielen anerkannte und einheitlich angewandte Nomenklaturen eine wichtige Rolle. Eine Nomenklatur enthält alle für das entsprechende Merkmal zulässigen Ausprägungen (Modalitäten) und deren Codierungen.

 

Gemeinden

Das BFS stellt für Merkmale, welche Gemeindenamen beinhalten, das Amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz (aktueller Stand) und das Historisierte Gemeindeverzeichnis der Schweiz (aktueller Stand) zur Verfügung. Die BFS-Gemeindenummer, der amtliche Gemeindename und das Kantonskürzel sind obligatorisch. Die Historisierungsnummer der Gemeinde ist fakultativ.

Das Amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz enthält die Liste aller Gemeinden der Schweiz.

Im historisierten Gemeindeverzeichnis sind alle Gemeindestände und deren Mutationen seit 1960 erfasst.

Das PLZ-Verzeichnis Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. beinhaltet alle für die Adressierung gültigen Postleitzahlen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.

 

Staaten und Gebiete

Das BFS stellt für Merkmale, welche Ländernamen beinhalten, die Nomenklatur Staaten und Gebiete zur Verfügung. Die BFS-Nummer und der Landesname in Kurzform in Deutsch, Französisch oder Italienisch sind obligatorisch. Fakultativ ist der ISO-2-Ländercode. Beim Erfassen von Landesnamen müssen nur die Spalten E bis H des Excel-Files erfasst werden.

Verzeichnis der Staaten und Gebiete

 

Ausländerkategorien

Die Nomenklatur Ausländerkategorien ist im Datenstandard eCH enthalten. Das Merkmal Ausländerkategorie ist obligatorisch für Ausländerinnen und Ausländer. Für die Statistik müssen vierstellige oder sechsstellige Codes geliefert werden (immer der ausführlichste Code). Vertiefende Informationen finden Sie in Kapitel 4.7 im sedex-Handbuch Registerharmonisierung.

Der Standard kann unter ech.ch Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. heruntergeladen werden.

 

Konfessionszugehörigkeit

Das Merkmal Konfessionszugehörigkeit ist obligatorisch. Es gibt die Zugehörigkeit der Person zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft an. Die Kantone sind gemäss Art. 72 BV für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat zuständig. Dazu gehört auch die Definition des Rechtsstatus der einzelnen Religionsgemeinschaften. In diesem Sinne sind die kantonalen Richtlinien massgebend.

 

Kleinere Nomenklaturen (z.B. Geschlecht, Zivilstand usw.) sind im Merkmalskatalog direkt abschliessend aufgeführt.

Zuletzt aktualisiert am: 30.09.2011
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