Für die Harmonisierung der amtlichen Personenregister spielen anerkannte und einheitlich angewandte Nomenklaturen eine wichtige Rolle. Eine Nomenklatur enthält alle für das entsprechende Merkmal zulässigen Werte. Im RHG wird der Begriff definiert ("Nomenklatur: Ordnungssystem zur Klassifizierung und Darstellung von Merkmalsausprägungen“) und das BFS verpflichtet, "regelmässig [...] die massgebenden Nomenklaturen und Kodierschlüssel" zu veröffentlichen.
Das BFS stellt für Merkmale, welche Gemeindenamen beinhalten, das Amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz (aktueller Stand) und das Historisierte Gemeindeverzeichnis der Schweiz (aktueller Stand) auf nebenstehender Seite zur Verfügung. Die BFS-Gemeindenummer, der amtliche Gemeindename und das Kantonskürzel sind obligatorisch. Die Historisierungsnummer der Gemeinde ist fakultativ.
Das BFS stellt für Merkmale, welche Ländernamen beinhalten, die Nomenklatur Staaten und Gebiete auf nebenstehender Seite zur Verfügung. Die BFS-Nummer und der Landesname in Kurzform in Deutsch, Französisch oder Italienisch sind obligatorisch. Fakultativ ist der ISO-2-Ländercode.
Kleinere Nomenklaturen (z.B. Geschlecht, Zivilstand usw.) sind auf nebenstehender Seite und im Merkmalskatalog direkt abschliessend aufgeführt.
Die Nomenklatur Ausländerkategorien ist im Datenstandard eCH (nebenstehende Seite) enthalten. Das Merkmal Ausländerkategorie ist obligatorisch für Ausländerinnen und Ausländer.
Das Merkmal Konfessionszugehörigkeit ist obligatorisch. Es gibt die Zugehörigkeit der Person zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft an. Die Kantone sind gemäss Art. 72 BV für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat zuständig. Dazu gehört auch die Definition des Rechtsstatus der einzelnen Religionsgemeinschaften. In diesem Sinne sind die kantonalen Richtlinien massgebend.
