Drittmeldung
In einigen Kantonen und Städten besteht die Pflicht (siehe jeweils kantonale und kommunale gesetzliche Grundlagen), dass Liegenschaftsverwaltungen und Eigentümer Mieterwechsel an die Einwohnerkontrolle melden. Für diese sogenannte Drittmeldepflicht ist ein neuer Meldungstyp (eCH-0112) entwickelt worden, sodass die Liegenschaftsverwaltungen und Eigentümer die Daten auf einfachem und sicherem Weg elektronisch verschicken können. Dieser Geschäftsfall wird Anfang 2012 eingeführt. Der effektive Nutzen wird erst ab 2013 erwartet, da die Software-Entwickler die entsprechenden Systeme anpassen müssen.
Die folgende Tabelle zeigt auf, wie die Drittmeldepflicht in den jeweiligen Kantonen geregelt ist.
Zuletzt aktualisiert am: 02.02.2012


