Die kommunalen und kantonalen Einwohnerregister (EWR) liefern die vom Bundesamt für Statistik (BFS) festgelegten Daten basierend auf Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG)
vierteljährlich an die Statistik. Eine Ausnahme bildet die Datenlieferung der Kollektivhaushalte (KHH) nach den Mindestanforderungen, d.h. die Lieferung von Personen, die in der Regel nicht systematisch im Einwohnerregister geführt werden. Diese werden direkt von den betroffenen Kollektivhaushalten ans BFS gesendet.
Diese Datenlieferungen bilden die Grundlage der Registererhebung im Rahmen der neuen Volkszählung ab 2010.
Die Datenlieferungen beziehen sich gemäss Art. 8 Registerharmonisierungsverordnung (RHV)
auf folgende Stichtage: 31. März (L1), 30. Juni (L2), 30. September (L3), 31. Dezember (L4). Die Daten müssen bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag geliefert werden.
Zu liefern sind jeweils die vollständigen Daten folgender Personen:
- Personen, die am Stichtag in der Gemeinde angemeldet sind (alle Meldeverhältnisse);
- Personen, die während den 12 Monaten vor dem Stichtag verstorben sind;
- Personen, die während den 12 Monaten vor dem Stichtag weggezogen sind.
Die Daten werden von den Einwohnerkontrollen im definierten Format (XML eCH-0099) über die sichere Datenaustausch-Plattform sedex ans BFS übermittelt.
Das BFS prüft mit Hilfe des Validierungsservice die Plausibilität der gelieferten Daten und meldet dem Einwohnerregister ermittelte Unwahrscheinlichkeiten und Fehler zurück. Die Fehlermeldungen sind zu prüfen, die Fehler zu bereinigen und die korrigierten Daten erneut dem BFS zu liefern (bis 5 Tage nach Abschluss der Lieferfrist).

