Merkmale
Merkmalsausprägung und Codierung
Für die im Einwohnerregister (EWR) geführten Personen müssen alle obligatorischen Merkmale und Merkmalsausprägungen, wie sie im Amtlichen Katalog der Merkmale beschrieben sind, vollständig, korrekt und aktuell geführt werden. Ausserdem müssen die Daten im vorgegebenen Datenaustauschformat exportiert und importiert werden können. Durch diese Einheitlichkeit ist die Basis für eine automatisierte Datenverarbeitung gegeben. Die Merkmale sind auf der Seite „Minimaler Inhalt“ aufgelistet.
Am Beispiel des Merkmals Zivilstand soll veranschaulicht werden, was unter einer Merkmalsausprägung und einer Codierung verstanden wird: Das Merkmal Zivilstand hat sieben mögliche Merkmalsausprägungen (von ledig bis aufgelöste Partnerschaft). Diese Merkmalsausprägungen werden von 1 bis 7 codiert.
Merkmal "Zivilstand":
| Merkmalsausprägungen | Codierungen |
| Ledig | 1 |
| Verheiratet | 2 |
| Verwitwet | 3 |
| Geschieden | 4 |
| Unverheiratet | 5 |
| In eingetragener Partnerschaft | 6 |
| Aufgelöste Partnerschaft | 7 |
Nomenklaturen
Für die Merkmalsausprägungen und deren Codierung stellt das BFS Nomenklaturen zur Verfügung. Eine Nomenklatur ist eine Liste, die alle für das entsprechende Merkmal zulässigen Ausprägungen und Codierungen enthält. Kleinere Nomenklaturen werden direkt im Merkmalskatalog abschliessend geführt (s. Beispiel Zivilstand oben). Ist die Anzahl der Ausprägungen gross, stellt das BFS die Nomenklaturen im Internet bereit (siehe Seite Nomenklaturen).
Obligatorische kantonale Merkmale
Die Kantone können weitere Merkmale bestimmen, welche die EWR des entsprechenden Kantons zu führen haben. Wenn solche Merkmale bereits im Merkmalskatalog aufgeführt sind, ist die Führung dieser Merkmale gestützt auf Art. 7 RHG vorzunehmen. Erklärt der Kanton weitere Merkmale als obligatorisch, ist dies eine grundlegende Änderung des Registers, und das BFS muss vorgängig darüber informiert werden (Art. 3 RHV).
Zuletzt aktualisiert am: 21.10.2011