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Statistik Schweiz

Kollektivhaushalte

Die Wohnbevölkerungsstatistik der Schweiz umfasst Personen in Privat- und in Kollektivhaushalten. Die dazu benötigten Daten werden im Rahmen der Registererhebung grösstenteils von den Einwohnerregistern ans BFS gesendet. Doch einige Kollektivhaushalte melden ihre Bewohnerinnen und Bewohner bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bei den Gemeinden an, d.h. diese Personen werden nicht systematisch im Einwohnerregister geführt. In diesen Fällen erhebt das BFS die Personendaten bis auf weiteres separat.

Definition Kollektivhaushalte (KHH)

Das Registerharmonisierungsgesetz Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. (RHG SR 431.02, Art. 3) und die Registerharmonisierungsverordnung Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. (RHV, SR 431.021, Art. 2 + Art. 9) regeln, was in diesem Zusammenhang unter einem Kollektivhaushalt verstanden wird. Als Kollektivhaushalte gelten:

  1. Alters- und Pflegeheime,
  2. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
  3. Internate und Studentenwohnheime,
  4. Institutionen für Behinderte,
  5. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,
  6. Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,
  7. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende,
  8. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.

Guideline zur Abgrenzung Kollektivhaushalte - Privathaushalte

Dieses Dokument dient den Kantonen und Gemeinden in unklaren Fällen als Hilfsmittel für die Bestimmung der Haushaltsart.

Lieferung an die Statistik

Für die Registererhebung werden die Daten der Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten via die folgenden Liefermodelle ans BFS geschickt:

A Standardlieferung

Wenn die Personendaten der in den Kollektivhaushalten lebenden Personen (Niederlassung oder Aufenthalt) im Einwohnerregister (EWR) geführt werden, liefert die Einwohnerkontrolle die Daten im Rahmen der Standardlieferung direkt ans BFS. Dieses Liefermodell verlangt keine speziellen Massnahmen. . Es ist jedoch darauf zu achten, den Code des Merkmals Haushaltsart korrekt zu erfassen (Kollektivhaushalt = Codierung 2).

B Mindestanforderungen

Dieses Liefermodell wird angewendet, wenn Bewohnerinnen und Bewohner eines Kollektivhaushalts nicht systematisch der Einwohnerkontrolle gemeldet werden. In der Regel betrifft dies folgende Kollektivhaushaltstypen:

5. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,

6. Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,

In Übereinstimmung mit den Kantonen wurde für diese Fälle ein provisorisches Vorgehen gewählt, das die Einwohnerkontrollen und die betroffenen Kollektivhaushalte möglichst wenig belastet. Die im Kollektivhaushalt lebenden Personen werden nur einmal jährlich über eine separate Erhebung mit Stichtag 31. Dezember erfasst. Für diese Erhebung stellt das BFS eine Anwendung zur einfachen und sicheren Datenübermittlung zur Verfügung (System KHH).

Guideline zur Erhebung der Personen in den Kollektivhaushalten

Dieses Dokument beschreibt das Vorgehen in den Kantonen für die Erhebung der Kollektivhaushalte nach den Mindestanforderungen.

Zuletzt aktualisiert am: 19.03.2012
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