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Statistik Schweiz

Personen im EWR

Das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) verpflichtet die Gemeinden dazu, alle in der Gemeinde wohnhaften Personen in ihrem Einwohnerregister (EWR) zu führen. Für diese Personen müssen alle obligatorischen Merkmale und Merkmalsausprägungen erfasst und gemäss den gesetzlichen Vorgaben codiert sein. Die Anforderungen sind im Merkmalskatalog festgehalten.

Amtlicher Katalog der Merkmale

Betroffene Personengruppen

  • Die Personen, die in der Gemeinde wohnen und dementsprechend im EWR zu führen sind, sind in der Regel entweder niedergelassen (Hauptwohnsitz) oder Aufenthalter (Nebenwohnsitz). Zusätzlich sind auch diejenigen Personen im EWR zu führen, die in der Schweiz wohnen, jedoch ohne Hauptwohnsitz in der Schweiz, z.B. Grenzgänger mit Ausländerkategorie G (siehe Merkmalskatalog: „Meldeverhältnis“: Codierung = 3). Weitere Informationen zum Meldeverhältnis: siehe Seite „Niederlassung/Aufenthalt“.

  • Ebenfalls zu führen sind Personen mit diplomatischem Status (Botschafter und Konsule sowie Angestellte von Botschaften, Konsulaten und internationalen Organisationen), wenn sich diese in der Gemeinde freiwillig anmelden. Diese Personen verfügen über eine Legitimationskarte des EDA.
  • Damit die EWR vollzählig sind, müssen neben Personen in einer üblichen Wohnsituation auch Obdachlose und Personen in mobilen Unterkünften (Arbeitsbaracken, Wohnwagen etc.) erfasst werden. Diese Personen werden im Sammelhaushalt der Gemeinde geführt.

Haushaltsart

Das Merkmal "Haushaltsart" gibt an, ob die Person in einem Privathaushalt, einem Kollektivhaushalt oder einem Sammelhaushalt lebt.

  • Ein Sammelhaushalt ist ein aus statistischen Gründen eingerichteter fiktiver Haushalt. Er umfasst einerseits Personen, die lediglich formell in der Meldegemeinde angemeldet sind, ohne dort effektiv zu wohnen (z.B. Personen, die in einem Altersheim in einer anderen Gemeinde leben). Andererseits sind dort auch Personen ohne festen Wohnsitz (z.B. Obdachlose) zu finden. Es gibt jeweils nur einen Sammelhaushalt pro Gemeinde.

  • Zu den Kollektivhaushalten zählen gemäss Registerharmonisierungsverordnung: Alters- und Pflegeheime; - Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche; Internate und Studentenwohnheime; Institutionen für Behinderte; Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich; Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs; Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende; Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
    Aufgrund des RHG müssen alle Personen in Kollektivhaushalten im EWR erfasst werden, neu auch Personen, die nicht systematisch im EWR geführt werden, z.B. aus Datenschutzgründen (insbesondere Institutionen im Gesundheitsbereich, im Strafvollzug, etc.). Vertiefende Informationen zum Umgang mit Kollektivhaushalten: siehe Seite Kollektivhaushalte

  • Ein Privathaushalt umfasst die Personen, die weder in einem Kollektiv- noch in einem Sammelhaushalt leben.
Zuletzt aktualisiert am: 23.12.2011
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