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Statistik Schweiz

Registerharmonisierung

In einer Zeit, in welcher sich die technischen und strukturellen Rahmenbedingungen rasch ändern, wächst das Bedürfnis an aktueller Information stetig. Diese Entwicklung hat das Bundesamt für Statistik (BFS) dazu bewogen, eine Modernisierung der Datenerhebung in die Wege zu leiten. Ziel ist es, Personendaten aus Verwaltungsregistern zu nutzen und somit den Aufwand für die Gemeinden und die befragten Personen zu reduzieren. Ausserdem sollen demografische Basisauswertungen häufiger zur Verfügung gestellt werden können.

Die für diese Auswertungen notwendigen demografischen Basisdaten (Geschlecht, Geburtsdatum etc.) sind in den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern (EWR) für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vorhanden, werden jedoch nach unterschiedlichen kantonalen Vorgaben geführt. Um die Register statistisch nutzbar zu machen, müssen die EWR harmonisiert, dh. einheitlich geführt werden.

Nebst dem statistischen Nutzen bringt die Registerharmonisierung administrative Erleichterungen für die betroffenen Register. Sie ermöglicht den gesetzlich geregelten elektronischen Datenaustausch zwischen den von der Registerharmonisierung betroffenen Registern. So werden beispielsweise die Geburtsmeldungen von Infostar an die Einwohnerkontrolle in Zukunft elektronisch erfolgen. Die Einwohnerkontrolle kann diese Daten automatisch in ihr Register übernehmen, ohne sie manuell erfassen zu müssen und spart somit Zeit, welche sie für andere Aufgaben einsetzen kann.

Das am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte Registerharmonisierungsgesetz (RHG) regelt schweizweit die folgenden Punkte:

  • Es regelt die einheitliche Führung eines minimalen Sets von Merkmalen in den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern (beschrieben im Amtlichen Katalog der Merkmale);
  • Es formuliert die Anforderungen (Vollständigkeit, Aktualität), denen die Register zu entsprechen haben;
  • Es regelt den Aufbau der sicheren Datenaustauschplattform sedex für den ► administrativen Datenaustausch zwischen den Registern sowie für die Datenlieferung an die Statistik;
  • Es schreibt vor, dass die neue AHV-Versichertennummer, welche die bisherige AHV-Nummer ab 2009 ersetzen wird, in allen vom Gesetz betroffenen Personenregistern als registerübergreifender Personenidentifikator geführt werden muss;
  • Es schreibt vor, dass der eidg. Gebäudeidentifikator (EGID) sowie der eidg. Wohnungsidentifikator (EWID) aus dem eidg. Gebäude- und Wohnungsregister (eidg. GWR Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.) den Personen in den Einwohnerregistern zugewiesen werden müssen.

Projektleiter und Kontakt : Patrick Kummer, Tel. 032 713 60 89
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